Angabe einer Schwerbehinderung (Umgang mit Arbeitgeber)

eichenschild, Hessen, Monday, 19.12.2016, 10:59 (vor 2690 Tagen)

Hallo,

ich habe erfahren, dass der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer verpflichtet ein Schwerbehinderung angeben zu müssen. Den genauen Text kenn ich noch nicht, aber sinngemäß verpflichtet sich der Arbeitnehmer jede persönliche Veränderung oder eine Schwerbehinderung umgehend dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Aus meiner Sicht ist das nicht zulässig. Wie unter A-Z beschrieben ist der AN nicht dazu verpflichtet.

Für mich ist es eine Kann-Angelegenheit. Der AN kann seine Schwerbehinderung angeben.

Leider muss ich meinen AG gegenüber immer mit §§ argumentieren.

Kann mir jemand hier helfen? Worauf kann ich meine Argumente stützen?

Gruß eichenschild

Angabe einer Schwerbehinderung

Heinrich, Monday, 19.12.2016, 11:34 (vor 2690 Tagen) @ eichenschild

Hallo,

Du gehst es falsch an! Frage doch einfach einmal den AG nach der Rechtsgrundlage und verweise ihn auf bestehende Rechtssprechung auch des BAG und darauf, dass er sich große Probleme mut dem AGG (Diskriminierung) einhandelt.

PS: Weder SBV noch BR müssem dem AG §§ oder Urteile benennen. Diese zu finden/wissen ist einzig Aufgabe des AG oder seiner Rechtsabteilung.

BR/SBV klagen ggf gegen den AG bei Verstößen.

Die geltende Rechtslage ist immer noch, dass keine grundsätzliche Pflicht der Offenbarung besteht.

Angabe einer Schwerbehinderung

Heinrich, Monday, 19.12.2016, 12:03 (vor 2690 Tagen) @ Heinrich

Hallo,


Nachtrag: Was erlaubt ist!

Fra­ge nach Schwer­be­hin­de­rung zu­läs­sig aber nur.....

Fra­ge nach ei­ner Schwer­be­hin­de­rung ist im be­ste­hen­den Ar­beits­ver­hält­nis zu­läs­sig: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 16.02.2012, 6 AZR 553/10

Angabe einer Schwerbehinderung

eichenschild, Hessen, Monday, 19.12.2016, 14:05 (vor 2690 Tagen) @ Heinrich

Hallo,

Nachtrag: Was erlaubt ist!

Fra­ge nach Schwer­be­hin­de­rung zu­läs­sig aber nur.....

Also wenn ich es richtig verstehe dann ist das alles eine Kann-Geschichte. Der Bewerber kann mitteilen, dass er Schwerbehindert ist.

Fra­ge nach ei­ner Schwer­be­hin­de­rung ist im be­ste­hen­den Ar­beits­ver­hält­nis zu­läs­sig: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 16.02.2012, 6 AZR 553/10

Fra­ge nach ei­ner Schwer­be­hin­de­rung nach der Probezeit (6 Monate) ist im be­ste­hen­den Ar­beits­ver­hält­nis demnach zu­läs­sig. Nicht erst, wenn eine Kündigung droht?
Kann denn der Arbeitnehmer noch selbst entscheiden, wann er eine Schwerbehinderung offenlegt?

In dem o.g. Fall ging es um ein Insolvenzverfahren. Was ist wenn der Arbeitgeber diese Info nur aus Neugier haben möchten?

Wo bleibt denn da noch der Schutz der Persönlichkeit?

Gruß eichenschild

Angabe einer Schwerbehinderung

Heinrich, Monday, 19.12.2016, 19:12 (vor 2690 Tagen) @ eichenschild

Hallo,

Urteile IMMER genau lesen!

Das BAG hat einzig im Zusammenhang mit anstehenden Kündigungen so entschieden! Folglich gilt Neugierde nicht als berechtigter Grund.

PS: Das Urteil bzw die Kommentare dazu sagen auch zum Thema Offenlegung vieles aus.

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