Freistellung neues BTHG (Allgemeines)

c.amio, Saarland, Wednesday, 21.12.2016, 10:54 (vor 2684 Tagen)

Hallo zusammen,

habe gestern einen schriftlichen Antrag zur vollen Freistellung meiner vereinbarten Arbeitszeit gestellt. Ich habe einen Vertrag zu 80%. Wir haben 107 schwerbehinderte/gleichgestellte MA.
Der Arbeitgeber hat mir die Freistellung verwehrt mit der Begründung, dass das Gesetzt noch nicht rechtskräftig wäre und auch noch nicht unterschrieben ist.
Ist schon bekannt wann das neue Gesetz verkündet werden soll. Ich habe gelesen Ende des Jahres.
Vielleicht war ich etwas voreilig. Aber ich bin der Meinung, dass der AG rechtzeitig informiert werden soll.

--
Viele Grüße
Acryler

Freistellung neues BTHG

WoBi, Wednesday, 21.12.2016, 12:01 (vor 2684 Tagen) @ c.amio

Hallo c.amio,

die Änderungen für die SBV im SGB IX werden einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gültig. In der heutigen Ausgabe wurde nichts zum BTHG veröffentlicht. Termin soll Ende Dezember 2016 / Anfang Januar 2017 sein.

Die Änderungen sind noch nicht gültig. Aber die Änderungen sind absehbar. Durch deinen "schnellen" Antrag kann sich der Arbeitgeber vorbereiten. ;-)

Link zum Bundesgesetzblatt: http://mobile.bgbl.de/

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Gruß
Wolfgang

Freistellung neues BTHG

garda, Berlin, Wednesday, 21.12.2016, 12:38 (vor 2684 Tagen) @ c.amio

Hallo zusammen,
habe gestern einen schriftlichen Antrag zur vollen Freistellung meiner vereinbarten Arbeitszeit gestellt. Ich habe einen Vertrag zu 80%. Wir haben 107 schwerbehinderte/gleichgestellte MA.
Der Arbeitgeber hat mir die Freistellung verwehrt mit der Begründung, dass das Gesetzt noch nicht rechtskräftig wäre und auch noch nicht unterschrieben ist.
Ist schon bekannt wann das neue Gesetz verkündet werden soll. Ich habe gelesen Ende des Jahres.
Vielleicht war ich etwas voreilig. Aber ich bin der Meinung, dass der AG rechtzeitig informiert werden soll.

Hallo,

na ja dein AG ist vielleicht etwas kleinlich, denn an der Unterschrift und Verkündigung ist ja kaum vernünftig zu zweifeln und es muss ja auch erst ab dann gelten und beachtet werden.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Freistellung neues BTHG

c.amio, Saarland, Wednesday, 21.12.2016, 13:11 (vor 2684 Tagen) @ garda

Hallo zusammen,

danke für die Antworten.
Ja er ist kleinlich.:-(
Verzögerungstaktik aber unausweichlich!!!!
Aber wie schon erklärt, der AG kann sich mal vorbereiten.
Ich wünsche allen Mitstreitern ein frohes Fest und ein erfolgreiches neues Jahr.:-)

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Viele Grüße
Acryler

Freistellung neues BTHG

danykatzen, Friday, 30.12.2016, 14:11 (vor 2675 Tagen) @ c.amio

Im neuen Gesetzestext ist nur noch von Schwerbehinderte Menschen, nicht mehr von Gleichgestellten die Rede.
Werden dies nicht mehr auf den Freistellungsanspruch zugerechnet?
Weis jemand näheres ?

Freistellung neues BTHG

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 30.12.2016, 17:25 (vor 2674 Tagen) @ danykatzen

Im neuen Gesetzestext ist nur noch von Schwerbehinderte Menschen, nicht mehr von Gleichgestellten die Rede.

Das war auch bereits in der alten Fassung des § 96 Abs. 4 SGB IX so.

Werden dies nicht mehr auf den Freistellungsanspruch zugerechnet?

Natürlich. § 68 Abs. 1 SGB IX ist schließlich unverändert:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__68.html

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&Tschüß

Wolfgang

Freistellung neues BTHG

c.amio, Saarland, Monday, 16.01.2017, 13:46 (vor 2658 Tagen) @ c.amio

Hallo Mitstreiter,

hatte vorige Woche wieder ein Gespräch wegen meiner Freistellung als SBV. Der AG behauptet nichts von der Gesetzesänderung zu wissen.
Es wäre noch keine neue Rechtsvorschrift de KAV gekommen. Meine Frage, wie kann ich weiter verfahren.
Hat der kommunale Arbeitgeberverband wirklich noch kein Bescheid? Ich kann mir nicht vorstellen das der Verband nicht über Neuigkeiten die das Gesetz betreffen aktuell informiert ist. Meiner Ansicht nach ist das nur ein hinauszögern der beantragten Freistellung. Das ist ärgerlich. Durch meine Arbeit hat der AG 2014 den Inklusionspreis gewonnen. Ich habe ich für die Schwerbehinderten/gleichgestellten MA viel erreicht aber was mich als SBV betrifft werden einem Steine in den Weg gestellt. Schade.

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Viele Grüße
Acryler

Freistellung neues BTHG

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 16.01.2017, 15:22 (vor 2658 Tagen) @ c.amio

Hallo,

was wann der KAV seinen Mitgliedern wie mitteilt - oder auch nicht -, ist völlig schnurz.
Es reicht der gültige Gesetzestext des § 95 SGB IX, nachzulesen im Internet zB auf der Gesetzessammlung des BMJ:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__95.html

Das Gesetz ist in Kraft und begründet somit den rechtlichen Anspruch auf Freistellung ab 100 sbM. Da gibt es auch für Deinen AG nix zu diskutieren.

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&Tschüß

Wolfgang

Freistellung neues BTHG

Cebulon, Monday, 16.01.2017, 17:30 (vor 2657 Tagen) @ c.amio

Es wäre noch keine neue Rechtsvorschrift des KAV gekommen...

Hallo, eine "dämlichere" Ausrede habe ich bisher noch nicht gehört zur Umsetzung dieses BTHG. Wenn ein "schlafmütziger" Regionalverband seine Mitglieder nicht oder nicht zeitnah zum Sozialrecht informiert, dann ist das rechtlich völlig belanglos für die Umsetzung eines Bundesgesetzes. Hier geht's wohl in Wirklichkeit darum, dass sich der AG halt nicht rechtzeitig gekümmert hat, obwohl seit Monaten absehbar, und jetzt Probleme hat, anderweitig die halbe Stelle kurzfristig zu besetzen:

1. Daher auszugsweise die ministerielle PM des BMAS vom 19.12.2016 (Nr. 4.d - Schwerbehindertenrecht) zur VP-Vollfreistellung ab 100 schwerbehinderte und/oder gleichgestellte behinderte Beschäftigte im Wortlaut, die diesem Arbeitgeber als amtlicher Nachweis vorgelegt werden könnte, um ihm so etwas "auf die Sprünge" zu helfen. Ein solcher SBV-Service gehört durchaus zur gegenseitigen Unterstützung nach § 99 SGB IX, wenn der Verband mit solchen aktuellen Infos in Verzug ist bzw. den AG damit alleine lässt:

"Im Rahmen der ersten von drei Reformstufen werden am Tag nach der Verkündung des Bundesteilhabegesetzes bzw. am 1. Januar 2017 folgende Änderungen in Kraft treten:

Schwerbehindertenrecht – Recht der Schwerbehindertenvertretungen

Die Arbeitsmöglichkeiten der ehrenamtlich tätigen Schwerbehindertenvertretungen in Betrieben und Dienststellen werden durch folgende Änderungen verbessert: Der Schwellenwert für die Freistellung der Vertrauensperson wird von derzeit 200 schwerbehinderten Menschen im Betrieb auf 100 abgesenkt..."

2. Das BTHG vom 23.12.2016 wurde lt. dem BGBl am 29.12.2016 verkündet ("ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016"), so dass der geänderte § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX zur Vollfreistellung ab 100 sbM folglich bereits im letzten Jahr am 30.12.2016 in Kraft trat nach Artikel 26 Absatz 2 Bundesteilhabegesetz.
www.bgbl.de

Das sollte dann aber Nachweis genug sein! ;-)
Gruß, Cebulon

Freistellung neues BTHG

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 16.01.2017, 18:27 (vor 2657 Tagen) @ Cebulon

Oh Mann,

was so alles schief gehen kann, wenn man einfach zu schnell ist und zu sicher:

Natürlich habe ich nicht § 95 gemeint, sondern § 96 als Rechtsgrundlage für die Freistellung der SBV

(in die Ecke stell und schäm...:-( )

--
&Tschüß

Wolfgang

Freistellung neues BTHG

Cebulon, Monday, 16.01.2017, 18:45 (vor 2657 Tagen) @ albarracin

in die Ecke stell und schäm...

Nein, aber einfach mal die verlinkten Paragraphen der BMJ-Gesetzessammlung lesen: Denn Juris hat noch nicht aktualisiert und leider immer noch die veraltete SGB IX-Vorversion online :-( Keine einzige Änderung durch Artikel 2 BTHG hat Juris bisher ins SGB IX auf der amtl. BMJ-Website eingepflegt lt. BMJ-Hinweis :-(

"Änderung durch Art. 2 G v. 23.12.2016 I 3234 (Nr. 66) noch nicht berücksichtigt"

Gruß,
Cebulon

Freistellung neues BTHG

Cebulon, Monday, 11.12.2017, 13:02 (vor 2329 Tagen) @ c.amio

Meiner Ansicht nach ist das nur ein hinauszögern der beantragten Freistellung

Hallo, was ist denn nun aus Freistellung geworden? Wenn der Schwellenwert von 100 sbM erreicht ist, braucht es keine Genehmigung. Dann erfolgt die Vollfreistellung kraft Gesetzes auf Verlangen der VP.

Gruß,
Cebulon

Freistellung neues BTHG

rehbach2010, BW, Tuesday, 12.12.2017, 11:16 (vor 2328 Tagen) @ Cebulon

Hallo an alle,
Hallo Cebulon,

leider hat der Gesetzgeber einen Zusatz im Gesetz (gewollt?) vergessen, der eine anteilige Freistellung bei Unterschreiten des Schwellenwerts vorsieht. Es bleibt die Bedarfsfreistellung oder es bleibt es dem Arbeitgeber überlassen - nach Gutsherrenart - zu entscheiden, ob und wie weit er auf den Antrag der SBV eingeht und eine entsprechende Vereinbarung trifft. Selbst beim Überschreiten des Schwellenwerts wird der AG versuchen, sich das Ergebnis schön zu rechnen. Der zählt nicht, der ist ja bald in Rente usw. usw....

Leider bleibt da nur der beschwerliche Weg über die Bedarfsfreistellung mit allen ihren Nachteilen- (wie??- Sie wollen in der nächsten Woche schon wieder wegen .... fehlen ....denken Sie doch mal auch an das Team usw. usw ....) Hier wird man dann auf der persönlichen Ebene angegriffen ein Spalt zwischen die Kollegen und die Ehrenamtlichen getrieben und die Gefahr ist gross, dass man sich dann selbst überlastet, weil man es allen recht machen will...und natürlich auch nicht nachgeben will (ist doch logo ;-) ;-) )

Habt Ihr freudigere Erfahrungen gemacht??

Meine Erfahrung:
Öffentlicher Dienst
15 Verwaltungen jeweils mit eigenem PR ( Freistellungen nach LPVG)
und SBV (jeweils weniger als 100 SbM - keine Teilfreistellungen)
über 600 SbM im Gesamtunternehmen
1 GPR mit Freistellungen nach LPVG und 1 GSBV
immerhin 1 Freistellung für die GSBV
Empfehlungen z.B. Düwell (Konsumtion) werden vom AG nicht angenommen.

Thomas

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