Krankenkassen müssen Betriebskosten für elektrische Hilfsmittel tragen (Allgemeines)

ciralifan, Monday, 02.01.2017, 08:27 (vor 2670 Tagen)

Frohes Neues,

anbei mal etwas älteres, was aber wohl recht unbekannt ist:

(BdSt NRW) Verordnet der Arzt ein elektrisch betriebenes Hilfsmittel. z.B. einen Elektrorollstuhl oder eine CPAP/APAP Maske gegen Schlafapnoe, muss die Krankenkasse nicht nur die Versorgung mit dem Gerät selbst übernehmen, sondern auch die Kosten der zum Betrieb erforderlichen Energie. Dies hat das Bundessozialgericht bereits vor einigen Jahren entschieden (Urteil vom 6. Februar 1997, Az. 3 RK 12/96). Eine Ausnahme sind Hörgeräte: Die für deren Betrieb notwendigen Batterien müssen gesetzlich Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, selbst zahlen.
Versicherte, die einen Anspruch auf Übernahme von Stromkosten haben, können diesen grundsätzlich auch rückwirkend geltend machen. Für länger zurückliegende Zeiträume kann sich die Krankenkasse jedoch auf Verjährung berufen. Im Sozialversicherungsrecht verjähren Leistungsansprüche vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Krankenkassen müssen Betriebskosten für elektrische Hilfsmittel tragen

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 02.01.2017, 09:28 (vor 2670 Tagen) @ ciralifan

Hallo,

vielen Dank für das Urteil.
In der Tat hatte ich vor einigen Tagen eine Anfrage dazu - im Zusammenhang mit Atemgerät. Die KK hatte sich strikt geweigert, Stromkosten überhaupt zu übernehmen.

Da der Bescheid mittlerweile rechtskräftig geworden ist, habe ich dem Betroffenen gerade empfohlen, mit Verweis auf § 44 SGB X
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html

eine Aufhebung des Bescheides zu beantragen.

Allerdings passt es leider in das Gesamtbild, daß geltendes Recht und Rechtsprechung von vielen Sozialversicherungsträgern konsequent mißachtet wird. Allein in meinem Betrieb gibt es zB derzeit 15 laufende Verfahren wegen des Kostenanteils an Hörmittelversorgung, wo es ja auch seit 1999 eine glasklare Rechtsprechung gegen Festbeträge gibt.

--
&Tschüß

Wolfgang

Krankenkassen müssen Betriebskosten für elektrische Hilfsmittel tragen

Monica99, Monday, 02.01.2017, 11:12 (vor 2670 Tagen) @ ciralifan

Hallo,

zu den von der KK zu übernehmenden Kosten zählen bei CPAP Gräten auch die Kosten für das hier zum Betrieb (sofern ein Luftbefeuchter am CPAP-Gerät) benötigt wird auch die Kosten des hierzu notwendigen destillierten Wasser.


Fazit: Also alle zu Betrieb des Hilfsmittels notwendigen Kosten muss die KK übernehmen, nicht nur Stromkosten. Damit auch die Wartungskosten. Wobei bei Wartungskosten ggf ein Eigenbehalt geleistet werden muss.

--
mfg Monica

RSS-Feed dieser Diskussion