Teilbarkeit der Freistellung SBV wie bei Personalräten (Allgemeines)

lunos1961, Fürth, Friday, 06.01.2017, 12:12 (vor 2639 Tagen)

Hallo,
ist nach dem neuen Bundesteilhabegesetz die Teilbarkeit der Freistellung SBV wie bei Personalräten möglich? Also SBV 50% Freistellung und Stellvertreter SBV 50% Freistellung bei mindestens 100 Schwerbehinderten

Teilbarkeit der Freistellung SBV wie bei Personalräten

garda, Berlin, Friday, 06.01.2017, 12:17 (vor 2639 Tagen) @ lunos1961

Hallo,

das Gesetz - auch das neue - schweigt dazu, es dürfte wohl eher Verhandlungssache sein.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Teilbarkeit der Freistellung SBV wie bei Personalräten

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 06.01.2017, 12:25 (vor 2639 Tagen) @ lunos1961

Hallo,

durch den Verweis in § 96 Abs. 3 Satz 1 ist nach allgemeiner Ansicht auch bisher schon eine Teilung der SBV-Freistellung möglich gewesen, soweit BetrVG oder die jeweiligen PVGen dies zulassen.

So zB schon im Jahr 2005 (!) NPM-SGB IX, Pahlen, § 96 Rn 10 mit Verweis auf Düwell in "Der Betriebsberater" 2001, 2582

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&Tschüß

Wolfgang

Teilbarkeit der Freistellung SBV wie bei Personalräten

lunos1961, Fürth, Saturday, 07.01.2017, 12:02 (vor 2638 Tagen) @ albarracin

Danke auch für diese Antworten.
Also im Gesetz nichts neues was nicht vorher im Ermessen des AG auch schon lag. Der Stelli ist auf gutwill angewiesen.

Wie so oft auch in anderen Punkten, angesetzt zum großen Sprung und am Ende ne Bauchlandung hingelegt.
Richtige Verbesserung nur für den SBV.

Teilbarkeit der Freistellung SBV wie bei Personalräten

lunos1961, Fürth, Friday, 06.01.2017, 17:54 (vor 2639 Tagen) @ lunos1961

Danke für die bisherigen Antworten.
Also wieder nichts greifbares für den SBV- Stellvertreter. Weiterhin auf das wohlwollen des Chefs angewiesen.

Teilbarkeit der Freistellung SBV wie bei Personalräten

WoBi, Friday, 06.01.2017, 22:38 (vor 2639 Tagen) @ lunos1961

Hallo lunos1961,

in der jetzt gültigen Version des SGB IX ist es geregelt:
"Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weitergehende Vereinbarungen sind zulässig."

Einen Freistellungsanspruch hat die gewählte Vertrauensperson ab 100 schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte. Ob die Vertrauensperson sich Freistellen lässt, ist ihre persönliche Entscheidung. Es kann also nicht der Arbeitgeber einseitig bestimmen.

Die Schwelle, wo Stellvertreter eigenständige Aufgaben wahrnehmen können, wurde ebenfalls gesenkt und für diese zugewiesenen Aufgaben ggf. eine Freistellung bedürfen, ist mit "weitergehende Vereinbarungen" geregelt.

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Gruß
Wolfgang

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