Arbeitszeitverkürzung (Allgemeines)

Hallo62, NRW, Monday, 09.01.2017, 10:57 (vor 2661 Tagen)

Guten Morgen,
nachdem ein Beamter einen GdB von 50 bekommen hat, teilte man ihm mit, dass er seine Arbeitszeit von 41 auf 40 Std. verkürzen kann. Gilt das auch rückwirkend ab Antragstellung?

Vielen Dank...

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MfG Iris

Arbeitszeitverkürzung

Weimaraner, Monday, 09.01.2017, 11:31 (vor 2661 Tagen) @ Hallo62

Hallo,

wenn die Behörde im Feststellungsbescheid den Tag der Antragstellung als Beginn des
GdB 50 festgesetzt hat, dann sollte es so sein.
Wenn keine Angaben zu Beginn der Anerkennung des GdB im Feststellungsbescheid stehen sollten, dann würde ich mich mit der Behörde nochmal in Verbindung setzen.

LG

Arbeitszeitverkürzung

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 09.01.2017, 13:17 (vor 2661 Tagen) @ Hallo62

Hallo,

"Statusfeststellungen" wie die einer Schwerbehinderung "wirken prinzipiell in die Zukunft" (LPK-SGB IX, Dau, § 69 Rn 17).

Selbst wenn bestimmte Rechte als sbM wie zB Zusatzurlaub oder Steuerfreibetrag rückwirkend zu genehmigen sind, müssen diese ausdrücklich geltend gemacht werden - grundsätzlich ab Antragstellung.

Deswegen sehe ich im geschilderten Fall keine Anspruchsgrundlage für eine Rückwirkung. Aber vielleicht blickt es der AG ja nicht - probieren kann man es ja mal.

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&Tschüß

Wolfgang

Arbeitszeitverkürzung

Monica99, Monday, 09.01.2017, 16:24 (vor 2661 Tagen) @ Hallo62

Hallo,

er hätte sofort mit der Antragstellung beim AG seinen Anspruch auf Verkürzung der Arbeitszeit geltend machen müssen. Dann hätte er nun auch den Anspruch darauf.

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mfg Monica

Arbeitszeitverkürzung

Hallo62, NRW, Monday, 09.01.2017, 16:38 (vor 2661 Tagen) @ Monica99

Vielen Dank, der Antrag wurde im Feb 2016 gestellt. Mit Ablehnung und Widerspruch hat das Ganze jetzt also bis Jan. 2017 gedauert (Anerkennung). Den Sonderurlaub bekommt er rückwirkend anteilig...Eigentlich hätte er also schon bei Antragstellung einen Antrag beim AG auf
Arbeitszeitverkürzung stellen müssen? Da wusste er doch noch gar nicht, ob seine Schweb. anerkannt wird....

Kompliziert ;-)

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MfG Iris

Arbeitszeitverkürzung

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 09.01.2017, 18:53 (vor 2661 Tagen) @ Hallo62

Hallo,

Den Sonderurlaub bekommt er rückwirkend anteilig...

Bereits das hätte der AG nicht gewähren müssen

Eigentlich hätte er also schon bei Antragstellung einen Antrag beim AG auf
Arbeitszeitverkürzung stellen müssen?

Ja und für den Zusatzurlaub auch

Da wusste er doch noch gar nicht, ob seine Schweb. anerkannt wird....

Deswegen macht man den Anspruch auch "höchstvorsorglich" geltend. Zwar nicht unbedingt bei Antragstellung, aber ab Einsetzen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 90 Abs. 2a SGB IX.
Für den Zusatzurlaub hätte auch ein Abwarten bis zum Jahresende gereicht.


Kompliziert ;-)

Aber nun mal seit vielen Jahren Rechtslage. Bezüglich des Zusatzurlaubs hat das BAG bereits 1982 entschieden, daß wg. § 125 Abs. 3 SGB IX eine Geltendmachung zum Jahresende notwendig ist, damit der Zusatzurlaub im laufenden Antragsverfahren nicht verfällt.

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&Tschüß

Wolfgang

Arbeitszeitverkürzung

Hallo62, NRW, Monday, 09.01.2017, 22:11 (vor 2661 Tagen) @ albarracin

vielen Dank, das war sehr aufschlussreich :-)

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MfG Iris

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