Parkplatz - Räumung (Allgemeines)

karl, Wednesday, 11.01.2017, 19:08 (vor 2662 Tagen)

Eine Schwerbehinderte mit erheblichen Gangproblemen hat einen
bei einer Fremdfirma angemieteten Parkplatz in unmittelbarer
Nähe zum Eingang des Betriebsgebäudes. Beim Schneefall der ver-
gangenen Tage wurde lediglich ein Streifen der Fahrbahn von
ca. 1,5 m geräumt. Der Parkplatz wurde nicht geräumt. Zwischen
Parkplatz und Zufahrt sowie zum Eingang wurde kein Schnee ge-
räumt. Seitens der Betriebsleitung wurde ich darauf hingewiesen,
daß sie nicht verantwortlich sind, da die Räumung Aufgabe des
Besitzers ist.
Kann die Schwerbehinderte in diesem Fall die Arbeit verweigern
(aufgrund der Erkrankung ist bei einem Sturz eine längeren
Erkrankung zu befürchten). Was kann ich der Kollegin empfehlen?

Danke für eine Antwort. Vielleicht bekommen wir Tauwettter.

Parkplatz - Räumung

ciralifan, Thursday, 12.01.2017, 07:08 (vor 2662 Tagen) @ karl

Wenn euer AG diesen Parkplatz angemietet hat, dann hat er auch hier die allgemeine Fürsorgepflicht seinen Angestellten gegenüber und dafür zu sorgen das der Schnee geräumt und ein sicherer Zugang Parkplatz-Eingang gewährleistet ist.
Wenn der MA nun was passiert ist er wohl haftbar , ganz zu schweigen von den Ausfallkosten(Lohnfortzahlung).

Parkplatz - Räumung

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 12.01.2017, 09:54 (vor 2661 Tagen) @ karl

Moin Moin Karl,

zu Deinem Anliegen habe ich ein paar Ideen.

1. Der Winterdienst ist Angelegenheit des Vermieters, die er aber auf den Mieter übertragen kann. Daher die Frage, was ist im Mietvertrag des Parkplatzes geregelt?

Der Arbeitgeber hat aber die Räumpflicht, die normalerweise eine Stunde vor Dienstantritt abgeschlossen sein muss (laufender Schneefall oder Blitzeis mal ausgenommen) Diese gilt inclusive Mitarbeiter/innen- und Gästeparkplatz.

Sollte die Arbeitnehmerin ihren Arbeitsplatz nicht erreichen können, würde ich an ihrer Stelle hinfahren, mich überzeugen, dass nicht geräumt ist, per Handy den AG anrufen, damit dieser die Risiken unmittelbar erkennen kann und dann seine Anweisung abwarten. Dabei würde ich erwähnen, dass ich mit diesem Telefonat meinen Dienst antrete. Ich würde ihn auch um die Klärung bitten, wer denn für die Räumung verantwortlich sei, die ja vor Arbeitsbeginn hätte erfolgt sein müssen und darum, sich mit der Fremdfirma ggf. in Verbindung zu setzen.

Nimmt der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht an und schickt die Mitarbeiterin nach Hause, muss er trotzdem Gehalt zahlen, da die Unmöglichkeit der Arbeitsaufnahme durch ihn verschuldet ist. Räumt der Arbeitgeber dann den Parkplatz und sorgt für den Zugang zum Gebäude gilt die Anrufzeit als Arbeitsbeginn, weil die Verzögerung durch die verspätete Räumung des Arbeitgebers verursacht wurde. Sollte der Fremdvermieter verantwortlich für die Räumung sein, sollen sich die beiden über die Kostentragung und ggf. Erstattung des Arbeitsentgelts herumstreiten.

Spätestens nach ein paar solcher erzieherischer Maßnahmen überlegt sich der Arbeitgeber dauerhafte Lösungen.


Liebe Grüße

Hendrik

Ps: Der Arbeitgeber kann sich auch überlegen, den Parkplatz zu kündigen. Hat die Mitarbeiterin das Merkzeichen AG, oder kann sie ansonsten darlegen, dass sie den Parkplatz zwingend benötigt? Dieses sollte auch vorher mit der Mitarbeiterin besprochen werden.

Parkplatz - Räumung

karl, Saturday, 14.01.2017, 16:16 (vor 2659 Tagen) @ Hendrik1

Danke für die Antwort. Es gibt jedoch ein großes Problem.
Die Geschäftsführung erscheint jedoch in der Regel nicht
vor 10 Uhr. Die Arbeitsbeginn der SB (Gehbehinderung liegt
vor) ist jedoch bereits um 8 Uhr. Eine Wartezeit in dieser
Länge ist unzumutbar. Der direkte Vorgesetzte kommt ebenfalls
später.
Für einen Lösungsvorschlag wäre ich sehr dankbar, zumal
wir wieder Schneefall und Kälte haben.

Parkplatz - Räumung

Monica99, Saturday, 14.01.2017, 17:14 (vor 2659 Tagen) @ karl

Hallo,

welche Mz hat den die Koll?????

Dieses hast Du immer noch nicht erwähnt!

--
mfg Monica

Parkplatz - Räumung

karl, Saturday, 14.01.2017, 22:58 (vor 2659 Tagen) @ Monica99

Hallo,

die SB hat das Merkmal G seit mehr als 6 Jahren. Die Krankheit
verläuft schleichend. Eine Besserung ist nach dem derz. medizinischen
Stand nicht möglich bzw. zu erwarten.

Danke für die Bemühungen.

Viele liebe Grüße

Parkplatz - Räumung

Monica99, Sunday, 15.01.2017, 10:51 (vor 2658 Tagen) @ karl

Hallo,

das Mz "G" ergibt eben nicht das Recht bzw die Verpflichtung des AG dem Schwerbehinderten einen entsprechenden Parkplatz bereitzustellen. Diese ergäbe sich erst beim Mz "aG".

Hier "nur" die Rechte die alle Schwerbehinderten aus § 81 Abs. 4, Satz 1 SGB IX haben. !

Siehe auch den Beitrag hier!

--
mfg Monica

Parkplatz - Räumung

Monica99, Thursday, 12.01.2017, 17:10 (vor 2661 Tagen) @ karl

Hallo,


Auszug einer Webseite:
Was Firmen bei der Vergabe von Parkplätzen an ihre Mitarbeiter beachten müssen

Außer­dem muss der Ar­beit­ge­ber für die Sicher­heit auf dem Park­platz sor­gen. Auch auf Fir­men­park­plätzen beste­hen die all­ge­mei­nen Verkehrs­sicherungspflicht­en, wie aus­reichende Beleuch­tung und Stre­upflicht im Win­ter. Der Ar­beit­ge­ber haftet aber in der Regel nicht für Per­so­n­en­schä­den von Mi­tar­beit­ern, die als Ar­beit­sun­fälle zu werten sind. Wenn z.B. ein Mi­tar­beit­er auf dem Park­platz auf Glat­teis aus­rutscht, muss der Ar­beit­ge­ber ihm dafür kein Sch­merzens­geld zahlen, solange dem Ar­beit­ge­ber wed­er grober Vor­satz noch Fahr­läs­sigkeit vorzuw­er­fen sind. Vielmehr muss dafür die Berufsgenossen­schaft aufkom­men (LAG Rhein­land-Pfalz, Az. 3 Sa 272/12).


weiter hier lesen:
Wie Sie Ihre Mitarbeiter vor Schaden an Leib und Leben bewahren

--
mfg Monica

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