Einladungspflicht desSchwb Bewerbers? Ausschreibung erst intern, dann exten (Allgemeines)

Uli21764, Lünen, Friday, 13.01.2017, 12:59 (vor 2653 Tagen)

Hallo, Mitstreiter!

Folgender Fall hat sich ereignet. Es gab eine Interne Stellenausschreibung (Stadtverwaltung) auf die sich u.a. auch ein schwerbehinderter Kollege beworben hat. Das Ausschreibungsverfahren ist ausgesetzt worden, mit dem arbeitgeberseitigen Versprechen, daß die bisher eingegangenen internen Bewerbungen weiterhin berücksichtigt werden.

Ca. ein halbes Jahr später wurde diese Stelle extern ausgeschrieben.

Bei den nun anstehenden Auswahlgesprächen ist der schwerbehinderte Bewerber nicht berücksichtigt worden.

In einem älteren Bewerbungsverfahren zu genau dieser Stelle wurde er zum Auswahlgespräch eingeladen. Eine fachliche Disqualifikation des Bewerbers scheint daher fraglich.

Meine Fragen:

1. Ändert sich durch die nachträgliche externe Ausschreibung etwas an der "Einladungspflicht" für den schwerbehinderten Bewerber? Muss er hier nicht eingeladen werden?

2. Ergäben sich aus dem geschilderten Fall ggfls. gem § 15 Abs. 2 AGG Schadensersatzansprüche des schwerbehinderten Bewerbers?

Zu den beiden Fragen habe ich zumindest noch nichts eindeutiges gefunden. Kann mir jemand einen Hinweis geben, wie zu verfahren ist? Danke!

Einladungspflicht desSchwb Bewerbers? Ausschreibung erst intern, dann exten

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 17.01.2017, 10:03 (vor 2649 Tagen) @ Uli21764

Moin Moin Uli,

ich würde - ohne Deinen Arbeitgeber zu kennen - wie folgt vorgehen:

Schreib den Arbeitgeber offiziell an und schicke dieses Schreiben parallel an den Personalrat zur Kenntnis:

In diesem Schreiben weißt Du darauf hin, dass
1. vor einem halben Jahr der SBV versprochen wurde, dass im Falle einer externen Ausschreibung die internen Bewerber/innen weiterhin als Bewerbungen gelten sollten und sich der Schwerbehinderte nach Rücksprache mit der SBV aus diesem Grund auch nicht auf die externe Ausschreibung neu beworben hat.

2. auf die identische Stellenausschreibung zu einem früheren Zeitpunkt dieser Kandidat zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, sodass die fachliche Qualifikation aus Sicht der SBV gegeben ist. Daher ist er hier aus Sicht der SBV einzuladen.

Daher sieht die SBV hier eine Benachteiligung des Schwerbehinderten Bewerbers nach AGG und nach § 81 SGB IX.

Hierzu würde ich den Arbeitgeber auffordern, eine Stellungnahme abzugeben, oder aber den Kandidaten einzuladen und die SBV in das Bewerbungsverfahren einzubeziehen.


Soweit das Schreiben.


Da die SBV nach § 95,2 in allen Angelegenheiten, die einen Schwerbehinderten betreffen vor einer Entscheidung anzuhören ist, würde ich, wenn der Arbeitgeber keine Stellungnahme abgibt und den Schwerbehinderten nicht einlädt, sowie die Schwerbehindertenvertretung vor einer Personalauswahl nicht anhört, den PR bitten, den Antrag auf Einstellung des anderen Kandidaten wegen Unvollständigkeit der Unterlagen an die Dienststelle zurückzugeben. Sollte der PR nicht dazu bereit sein, setze den Beschluss des PR nach §95,2 aus, woraufhin der Arbeitgeber Dich binnen einer Woche anhören muss.

Sollte diese Anhörung nicht geschehen, würde ich den PR darauf hinweisen, dass auch dieser auf die Einhaltung der Gesetze zu achten hat, und mit einer Einstellung eines anderen Kandidaten einen Rechtsbruch des Arbeitgebers legitimiert.
Hier kannst Du dann auch rechtliche Schritte androhen, auch gegen den PR, wenn dieser seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachkommt.

Wie sich der PR hier herauswinden sollte, wenn es soweit kommt, bleibt abzuwarten.


Soweit die Eskalationslinie.


Liebe Grüße

Hendrik

Einladungspflicht desSchwb Bewerbers? Ausschreibung erst intern, dann exten

Uli21764, Lünen, Tuesday, 17.01.2017, 10:42 (vor 2649 Tagen) @ Hendrik1

Die Situation hat sich gerade entspannt und gelöst. Der Kollege nimmt an dem Auswahlgespräch teil und hat nun - wie die anderen eingeladenen Kandidaten auch - zumindest die Möglichkeit, sich dem Wettbewerb zu stellen. Das ist genau das, was gewollt war. Also alles OK soweit. Der Fall ist aus meiner Sicht damit erst mal abgeschlossen. Ggfls. berichte ich weiter...

Einladungspflicht desSchwb Bewerbers? Ausschreibung erst intern, dann exten

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 17.01.2017, 15:31 (vor 2649 Tagen) @ Uli21764

Moin Moin Uli,

dann drücke ich mal alle Daumen.

Liebe Grüße

Hendrik

Einladungspflicht desSchwb Bewerbers? Ausschreibung erst intern, dann exten

Uli21764, Lünen, Tuesday, 17.01.2017, 15:59 (vor 2649 Tagen) @ Hendrik1

Danke!

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