Verweigerung der Teilnahme der SBV am Vorstellungsgespräch (Allgemeines)

Takaotulpe, Friday, 13.01.2017, 13:50 (vor 2654 Tagen)

Hallo allerseits,

folgender Sachverhalt:
kleine Behörde mit interner Stellenausschreibung. Der einzige nicht schwerbehinderte Bewerber wird zum Vorstellungsgespräch geladen. Die Schwerbehindertenvertretung, die teilnehmen möchte, wird von der Personalstelle ausgeladen.
Anfangs dachte ich die Rechtslage ist klar, je länge ich nachdenke, bzw. die Suchfunktion nutze, desto unsicherer werde ich, da ja kein scherbehinderter Bewerber dabei ist.

Ich hoffe Ihr helft mir auf die Sprünge.

Liebe Grüße
Thomas

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SBV / Stellvertreter

Verweigerung der Teilnahme der SBV am Vorstellungsgespräch

lunos1961, Fürth, Friday, 13.01.2017, 21:25 (vor 2654 Tagen) @ Takaotulpe

Hatten sich auf die Stelle auch Schwerbehinderte beworben?

Verweigerung der Teilnahme der SBV am Vorstellungsgespräch

Takaotulpe, Saturday, 14.01.2017, 06:35 (vor 2653 Tagen) @ lunos1961

Hallo,

nein, es gab nur eine Bewerbung, da intern. Die Stelleenausschreibung ist praktisch auf den Bewerber "zugeschnitten" worden. Desweiteren ist zu erwähnen, das bei diesem internen verfahren nur zwei von drei Standorten zugelassen waren. Eventuelle Schwerbehinderte Bewerber von dritten Standtort bekamen keine Chance.
Die Frage um die es mir aber vorrangig geht ist: Darf die SBV bei jedem Vorstellungsgespräch anwesend sein, oder nur wenn Schwerbehinderte sich beworben hatten bzw. auch eingeladen sind.
Wie muss ich hier § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB 9 verstehen?

--
SBV / Stellvertreter

Verweigerung der Teilnahme der SBV am Vorstellungsgespräch

paul1, Saturday, 14.01.2017, 10:16 (vor 2653 Tagen) @ Takaotulpe

Wie muss ich hier § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB 9 verstehen?

Wenn kein schwerbehinderter oder gleichgestellter Kollege sich beworben hat bist du als SBV nicht dabei, denn dann gibt es ja nichts zu "überwachen" bzgl. Benachteiligung.

Gruß Paul

Verweigerung der Teilnahme der SBV am Vorstellungsgespräch

Cebulon, Saturday, 14.01.2017, 11:06 (vor 2653 Tagen) @ Takaotulpe

Der einzige nicht schwerbehinderte Bewerber wird zum Vorstellungsgespräch geladen. Die SchwbV, die teilnehmen möchte, wird von Personalstelle ausgeladen

Hallo, für Teilnahme gibt es keine Rechtsgrundlage. Teilnahme wäre ja auch von vornherein völlig sinnfrei, weil es keine sb Stellenbewerber gibt, also keinerlei Bedarf für vergleichende Stellungnahme der SchwbV. Die Personalstelle handelt hier völlig korrekt. Das ist ständige höchstrichterliche Rechtsprechung.
BAG, Beschluss vom 15.10.2014 - 7 ABR 71/12

Gruß,
Cebulon

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