Beurteilungsrichtlinie Beamte (Allgemeines)

asus911, Pfalz, Monday, 16.01.2017, 15:32 (vor 2651 Tagen)

Hallo Leute eine Frage zu unsere DV:
Es ist aus meiner Sicht nicht ausreichend, den zu Beurteilenden auf die Möglichkeit der Beteilung der Schwerbehindertenvertretung hinzuweisen, ohne daß die Schwerebhindertvertretung über die geplante dienstliche Beurteilung informieren wird.
Um dem SGB IX § 95 Abs.2 gerecht zu werden, sollte das aber geschehen.
Es geht hier nur um die Information. Das Hinzuziehn usw. liegt zurecht bei dem Schwerbehinderten und Gleichgestellten, aber die grundsächliche Informationsplicht geht aus dem SGB IX für meine begriffe eindeutig hervor.

"DV:Sonderregelungen für die Schwerbehinderten Menschen und ihnen
Gleichgestellte (§ 2 SGB IX) Die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler weist die zu beurteilende Beamtin/ den zu beurteilenden Beamten auf die Möglichkeit der Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung hin. Soweit die Beamtin/der Beamte eine Hinzuziehung der Schwerbehindertenvertretung beantragt, führt die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler vor der Erstellung der dienstlichen Beurteilung ein Gespräch mit der zuständigen Vertrauensperson der Schwerbehinderten. Dabei soll Gelegenheit gegeben werden, zum Umfang der Schwerbehinderung und ihrer Auswirkung auf die Leistungen und Befähigungen der Beamtin/des
Beamten Stellung zu nehmen. Auf Antrag der Beamtin/des Beamten ist die Schwerbehindertenvertretung bei dem Gespräch vor Erstellung der Bewertung (Nummer 5.2.1.1) und bei der Eröffnung der Beurteilung (Nummer 6) hinzuzuziehen.
Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter bzw. ihnen
gleichgestellter Beamtinnen und Beamte ist eine etwaige Minderung der
Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu
berücksichtigen und in der dienstlichen Beurteilung darzulegen. Eine
möglicherweise geringere Quantität der Leistung darf, soweit sie
behinderungsbedingt ist, die Bewertung des Einzelmerkmales der
Leistungsbeurteilung oder in der Folge das Gesamturteil nicht negativ beeinflussen. In Qualitativer Hinsicht sind dagegen die für alle geltenden
allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen".
ODER ÜBERTREIBE ICH HIER.
GRUß ANDREAS

RSS-Feed dieser Diskussion