Anschreiben an alle Mitarbeiter (Allgemeines)

J_Neumann, BW, Wednesday, 18.01.2017, 11:57 (vor 2655 Tagen)

Hallo,
mich würde dringend interessieren wie ihr das seht.
Ich wollte als Gesamtschwerbehindertenvertreter eine E-Mail an alle Kollegen der Firma als Neujahrsgruß und als Erinnerung an die MA schicken, damit diese wissen wer in welchem Betrieb als SBv zuständig ist und in welchen Fällen sie Hilfe von der SBV/GSBV bekommen können.
Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende hat die Möglichkeit zu diesem Zwecke einen Mailverteiler zu nutzen mit dem er alle Mitarbeiter unserer GmbH erreicht. Mir sit das leider nicht möglich, da nur wenige bestimmte Personen das Recht haben diesen Verteiler zu nutzen.
Ich habe darauf meinen Personalleiter, der bei uns die Geschäftsleitung vertritt, gebeten mir dieses Recht auch frei schalten zu lassen, damit ich die selben Mittel wie der GNR nutzen kann. Dies hat er mir aber mit der Begründung verweigert, dass dies zu schwierig sei, und ich doch meine Mail durch den GBR Vorsitzenden versenden lassen soll.
Ich halte dies aber für nicht sinnvoll, da mich dies in der freien Ausübung meines Amtes hindert und der Eindruck entsteht, daß die Schwerbehindertenvertretungen nur ein Anhängsel der Betriebsräte sind.

Würdet ihr die vorgeschlagene Lösung akzeptieren oder auf die Nutzun des Verteilers bestehen?
Ich habe noch vorgeschlagen, daß wenn es nicht möglich ist, ich auch einen Brief an alle MA schreiben könnte, worauf ich aber noch keine Antwort habe.

Gruß Joachim

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ciralifan, Wednesday, 18.01.2017, 12:16 (vor 2655 Tagen) @ J_Neumann

Hi, unverständlich das dir als GSBV nicht die Rechte wie sie euer GBR hat zugestanden werden. Was sagt eure KSBV dazu ? Oder gibt es diese nicht bei euch ?

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J_Neumann, BW, Wednesday, 18.01.2017, 13:15 (vor 2655 Tagen) @ ciralifan

Hallo,
eine KSBV gibt es bei uns nicht.

Gruß Joachim

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ciralifan, Wednesday, 18.01.2017, 13:29 (vor 2655 Tagen) @ J_Neumann

Dann weise eure Personaler darauf hin, das die GSBV/SBV ein eigenständiges Mandat unabhängig vom BR ist und euch die selben Büromittel - dazu gehört für mich auch eigenes Mailkonto, mit Verteilern ( die ggf. einfach zu kopiern sind )wie dem BR zustehen. Und eine Ungleichbehandlung der Mandate in Richtung Mandatsbehinderung geht. Was notwendig und erklärbar ist, muss der AG halt zahlen, so ungern es oftmals gewollt ist.

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Monica99, Wednesday, 18.01.2017, 14:05 (vor 2655 Tagen) @ J_Neumann

Hallo,

man sollte sich ggf auch einmal die unterschiedlichen Zuständigkeiten des BR/GBR/KBR und SBV/GSBV/KSBV überlegen. Die SBV/GSBV/KSBV vertreten NUR die Schwerbehinderten und Gleichgestellten. BR/GBR/KBR ALLE Beschäftigte.

Ich würde mir als BR/GBR/KBR auch nicht unwidersprochen gefallen lassen, wenn die SBV/GSBV/KSBV sich in meine Zuständigkeiten einmischt/-btingt.

--
mfg Monica

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ciralifan, Wednesday, 18.01.2017, 14:45 (vor 2655 Tagen) @ Monica99

@Monika, ich denke deine Antwort geht hier am Thema vorbei.
Denn auch wir haben das Recht alle MA zu informieren an wen man sich im Falle eines Falles wenden kann.

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J_Neumann, BW, Wednesday, 18.01.2017, 16:34 (vor 2655 Tagen) @ ciralifan

Hallo,
unser Auftrag ist auch die Vorsorge. Auch in dieser Hinsicht kann es wichtig sein, daß die SBV/GSBV die Kollegen über Probleme informiert, die zu einer Behinderung führen können. Einen Streit mit den BR Gremien habe ich deshalb nicht.Das größte Problem ist wie bestimmt bei vielen, daß die Schwerbehindertenvertretungen nicht genug als eigenständiges Gremium durch den Arbeitgeber gesehen wird. Oft gehen dadurch auch Informationen nur an den BR, obwohl auch wie eigentlich immer auch Schwerbehinderte betroffen sind.
Inzwischen habe ich mir übrigens die Mühe gemacht über eine firmeninterne Suchmaschine alle E-Mail Adressen unserer GmbH heraus zu suchen und diese kommaseperated in den E-Mail Header eingefügt. Das ist aber etwas, das ich nicht immer machen will, vor allem, da ich weiß, dass es einen entsprechenden Verteiler gibt, den der GBR nutzen darf.

Gruß Joachim

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Monica99, Wednesday, 18.01.2017, 23:35 (vor 2654 Tagen) @ J_Neumann

Hallo,

wo bitte im Gesetz steht, dass die SBV bei Nichtbehinderten/Nichtgleichgestellten Beschäftigten im Rahme der Vorsorge zuständig ist.

Die SBV ist laut Gesetz einzig für Schwerbehinderte und Gleichgestellte zuständig und unterstützt Koll. bei Antragstellung.

Also, lese nochmals genau den § 95 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung!!!!

Aus diesen Aufgaben ergibt sich die Zuständigkeit!!

--
mfg Monica

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ciralifan, Thursday, 19.01.2017, 07:20 (vor 2654 Tagen) @ Monica99

Vorsorge ist auch die Teilnahme der SBV an ASA / Gesundheitszirkeln u.ä.
Und wie sollen die Koll. alle wissen wer SBV ist wenn dies nicht kommuniziert wird ?
Um mehr geht's hier nicht

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Monica99, Thursday, 19.01.2017, 10:18 (vor 2654 Tagen) @ ciralifan

Hallo ciralifan und garda,

der Gesetzgeber hat ganz bewusst dem § 95 diesen Titel/diese Bezeichnung gegeben.

Die Rechte zB zur Teilnahme/Mitarbeit in den Ausschüssen und der Erstellung von Betriebsvereinbarungen / IA usw. sind nur Aufgaben die sich aus dem § 95 "Aufgaben der SBV" ergeben. Die SBV soll in diesen Themen/ Ausschüssen usw. die Rechte der Schwerbehinderten vertreten. Nicht die Rechte ALLER AN.

Dieses Recht erweitert aber somit nicht die Zuständigkeiten für Beschäftigte. Denn auch diese Rechte betreffend dort jeweils die Umsetzung der Rechte der SBV für Schwerbehinderte und Gleichgestellte. Sie hat also KEINE Recht dort Rechte für ALLE AN einzufordern/umzusetzen. Dieses bleibt auch dort dem BR/PR vorbehalten.

Auch, dass die SBV sich in den Gremien zu allen Punkten äußern darf erweitert nicht ihre Zuständigkeiten auf Nichtbehinderte/Nichtgleichgestellte Beschäftigte.

Bei EURER FALSCHEN Denkweise, müsstet ihr ja auch betreffend der Freistellungsregelungen dann ALLE beschäftigte im Betrieb/Unternehmen mit einbeziehen.

--
mfg Monica

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ciralifan, Thursday, 19.01.2017, 10:44 (vor 2654 Tagen) @ Monica99

Immer ruhig.... Um den §95 geht es hier nicht....und wenn du schon §§ magst: § 2 Absatz 1 letzter Satz: Von Behinderung bedroht ... Sind wir das nicht alle ?

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garda, Berlin, Thursday, 19.01.2017, 12:15 (vor 2654 Tagen) @ Monica99

Hallo ciralifan und garda,
Dieses Recht erweitert aber somit nicht die Zuständigkeiten für Beschäftigte. Denn auch diese Rechte betreffend dort jeweils die Umsetzung der Rechte der SBV für Schwerbehinderte und Gleichgestellte. Sie hat also KEINE Recht dort Rechte für ALLE AN einzufordern/umzusetzen. Dieses bleibt auch dort dem BR/PR vorbehalten.
Auch, dass die SBV sich in den Gremien zu allen Punkten äußern darf erweitert nicht ihre Zuständigkeiten auf Nichtbehinderte/Nichtgleichgestellte Beschäftigte.

Hallo Monica,

von einer Zuständigkeit im Sinne einer Vertretung habe ich nicht gesprochen. Wir befinden uns beim ganzen Recht der SBV weitgehend in "redenden Rechten" also im Bereich der Einflussnahme durch überzeugendes Auftreten, alles andere liegt sowieso bei BR/PR/MAV.

Bei EURER FALSCHEN Denkweise, müsstet ihr ja auch betreffend der Freistellungsregelungen dann ALLE beschäftigte im Betrieb/Unternehmen mit einbeziehen.

Bitte schrei mich nicht an. Großschrift wie du sie hier verwendest, ist nicht Hervorhebung, die Funktionen dafür findest du rechts neben dem Fenster, sondern im Internet bedeutet das anschreien.

Die von dir unterstellte Ansicht vertrete ich nicht, so falsch ich auch denken mag.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Anschreiben an alle Mitarbeiter

garda, Berlin, Thursday, 19.01.2017, 08:17 (vor 2654 Tagen) @ Monica99

Hallo,
wo bitte im Gesetz steht, dass die SBV bei Nichtbehinderten/Nichtgleichgestellten Beschäftigten im Rahme der Vorsorge zuständig ist.
Die SBV ist laut Gesetz einzig für Schwerbehinderte und Gleichgestellte zuständig und unterstützt Koll. bei Antragstellung.
Also, lese nochmals genau den § 95 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung!!!!
Aus diesen Aufgaben ergibt sich die Zuständigkeit!!

Hallo Monica,

wie kommst du denn bitte darauf, dass sich Zuständigkeiten nur aus diesem Gesetz und auch nur aus dem § 95 ergeben können? Als Beispiel führe ich hier nur die Integrationsvereinbarung an, heute Inklusionsvereinbarung genannt aber auch aus anderen Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen können sich wie auch aus anderen gesetzlichen Vorschriften Aufgaben und Zuständigkeiten ergeben.

Zudem lese ich nirgendwo im § 95 eine Beschränkung, sondern vielmehr eine Zuweisung von Aufgaben die als gesetzliche Pflicht der SBV normiert wurden. Eine ausdrückliche Beschränkung finde ich da nicht. Das kann auch gar nicht sein, da sonst weitergehende Regelungen in IV/DV/BV gar nicht möglich wären, in denen weitere Aufgaben der SBV sehr wohl definiert werden können.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Anschreiben an alle Mitarbeiter

Holger, Wednesday, 25.01.2017, 07:01 (vor 2648 Tagen) @ J_Neumann

Hallo!

"Inzwischen habe ich mir übrigens die Mühe gemacht über eine firmeninterne Suchmaschine alle E-Mail Adressen unserer GmbH heraus zu suchen und diese kommaseperated in den E-Mail Header eingefügt. "

WICHTIG:

NUR im BCC die Emailadressen der einzelnen Schwerbehinderten eingeben, sonst wird der Datenschutz verletzt.
Auch daher ist ein Verteiler zu empfehlen. (Sofern nur die Verteiler-Nr. und nicht die einzelnen E-Mail-Adressen angegeben werden, sonst auch hier den BCC verwenden.)

VG Holger

Anschreiben an alle Mitarbeiter

J_Neumann, BW, Tuesday, 31.01.2017, 14:39 (vor 2642 Tagen) @ Holger

Hallo,
In Outlook öffnet der Gesamtverteiler sich auf Doppelklick.
Ich sehe in der Liste der Angeschriebenen aber keine datenschutzrechtlich bedenklichen Daten. Sonst hätten wir in der täglichen Nutzung von E-Mail ein echtes Problem.

Ich stimme jedoch zu, dass es sinnvoll ist eine solche Informationsmail an mehrere Hundert Empfänger als Bcc zu versenden, da viele auf eine solche Mail antworten und wie Üblich dazu Reply to all benutzen, was dann zu einer Spamflut führen kann, die dann den Exchange Server in die Knie zwingt.

Gruß Joachim

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Heinrich, Tuesday, 31.01.2017, 15:18 (vor 2642 Tagen) @ J_Neumann

Hallo,

In Outlook öffnet der Gesamtverteiler sich auf Doppelklick.
Ich sehe in der Liste der Angeschriebenen aber keine datenschutzrechtlich bedenklichen Daten. Sonst hätten wir in der täglichen Nutzung von E-Mail ein echtes Problem.

Dieses stimmt nicht!!! Denn, schon der Status "Schwerbehindert" ist datenschutzrechtlich relevant!!

Wenn man also als Verteiler nicht Bcc nimmt, sieht/ erkennt man anhand der hier aufgeführten Empfänger wer schwerbehindert und/oder gleichgestellt ist. Der Status wird also offenbart!

Bei Wahlversammlungen oder Schwerbehindertenversammlungen, entscheidet ja durch die Teilnahme jede selbst ob er damit seinen Status offenlegt!

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J_Neumann, BW, Thursday, 02.02.2017, 10:10 (vor 2640 Tagen) @ Heinrich

Hallo,
wenn alle Mitarbeiter der GmbH angeschrieben werden, ist dabei nicht zu erkennen ob irgend jemand schwerbehindert ist oder auch nicht.


Gruß Joachim

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Hotte, Stuttgart, Tuesday, 31.01.2017, 16:03 (vor 2642 Tagen) @ J_Neumann

Hallo,
In Outlook öffnet der Gesamtverteiler sich auf Doppelklick.
Ich sehe in der Liste der Angeschriebenen aber keine datenschutzrechtlich bedenklichen Daten. Sonst hätten wir in der täglichen Nutzung von E-Mail ein echtes Problem.

Ich stimme jedoch zu, dass es sinnvoll ist eine solche Informationsmail an mehrere Hundert Empfänger als Bcc zu versenden, da viele auf eine solche Mail antworten und wie Üblich dazu Reply to all benutzen, was dann zu einer Spamflut führen kann, die dann den Exchange Server in die Knie zwingt.

Gruß Joachim

Hallo,
dann schau mal hier:

http://www.schwbv.de/urteile/274.html

Ich hoffe, das das deine Meinung bzgl. der eMailadressen ändert.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Anschreiben an alle Mitarbeiter

J_Neumann, BW, Thursday, 02.02.2017, 10:14 (vor 2640 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,
ja das hab ich mir angeschaut. Was hat das aber mit diesem Fall zu tun? Wenn intern Emails an einen internen Verteiler gesendet werden, die alle im internen Adressbuch stehen, kann das nicht datenschutzrechtlich bedenklich sein.

Es macht keinen Sinn hier Kollegen zu verunsichern.

Gruß Joachim

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albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 19.01.2017, 11:32 (vor 2654 Tagen) @ J_Neumann

Hallo,

wir hatten diese Diskussion über eine Ausweitung der SBV-Zuständigkeiten schon des Öfteren.
Es hat sich auch an der Rechtslage nichts geändert. Nach wie vor sind die Aufgaben und die Zuständigkeiten der SBV in § 95 beschrieben. Spezielle Aufgabenzuweisungen gibt es noch in anderen Vorschriften des Teils 2 des (derzeitigen) SGB IX.

Allen Aufgabenzuweisungen ist gemeinsam, daß sie sich ausschließlich auf schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte einschl. leitende Angestellte und Leih-AN bezieht.
Über diesen Personenkreis hinaus gibt es lediglich noch die Unterstützung von Antragstellern.
Für eine Ausweitung der Zuständigkeit zB auf Grundlage des § 1 SGB IX ("von Behinderung bedroht") fehlt es an jeder gesetzlichen Grundlage.

So schreibt zB Düwell in LPK-SGB IX, § 95 Rn 8 im Zusammenhang mit dem Beratungs- und Unterstützungsauftrag bei Anträgen:
"Damit ist eine an sich dem Personal- oder Betriebsrat gegenüber einfachbehinderten oder nichtbehinderten Beschäftigten obliegende Aufgabe der SBV als einer Art "Fachberatungsstelle" zugewiesen. Entgegen der Vorstellung mancher SBV folgt daruas noch keine Fachzuständigkeit für alle im Betrieb oder in der Dienststelle anfallenden Angelegenheiten mit Bezug Fragen der Behinderung. Das wird besonders deutlich bei dem im § 84 Abs. 2 Satz 1 geregelten betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Dort hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgeschrieben, dass die SBV nur für schwerbehinderte Menschen und gem. § 68 Abs. 3 auch für gleichgestellte behinderte Menschen zuständig ist." (Fettung von mir).

Dieser gesetzliche Rahmen bzw. diese gesetzliche Beschränkung ist nun mal vorgegeben. Man kann zwar ggü. dem AG versuchen, daßs auszuweiten, sollte sich als SBV aber immer über die Grenzen im Klaren sein, um das Amt nicht zu beschädigen.
Und natürlich steht es dem AG grundsätzlich frei, der SBV einen übergesetzlichen Gestaltungsrahmen zuzuerkennen - zB in einer BV oder DV - aber er kann dazu nicht gezwungen werden.

Auch in Ausschüssen wie zB dem ASA ist die SBV nicht vertreten aufgrund irgendwelcher Gründe der Prävention, sondern ganz klar mit dem gesetzlichen Auftrag, auch dort die Interessen Ihrer Gruppe einzubringen und zu vertreten.

Deswegen waren die Einwände von Monica völlig korrekt und begründet. Aus § 1 SGB IX läßt sich allein schon aufgrund der Gesetzessystematik kein weitergehender Anspruch begründen, da diese Vorschrift in Teil 1 steht, die Rechte betrieblicher schwerbehinderter/gleichgestellter Beschäftigter und ihrer Vertretung ausschließlich in Teil 2 geregelt sind und es in Teil 2 keinen allgemeinen Verweis auf "von Behinderung bedrohte Menschen" gibt, sondern der Geltungsbereich des Teils 2 in § 68 Abs. 1 SGB IX abschließend geregelt ist.

Zur Ausgangsfrage ist anzumerken, daß natürlich sich die SBV über allgemeine betriebsübliche Wege bekannt machen darf.
Allerdings scheint der Weg über eine Sammel-E-Mail an alle Beschäftigte lt. Schilderung nicht so allgemein üblich zu sein.

--
&Tschüß

Wolfgang

Anschreiben an alle Mitarbeiter

MatthiasNRW, Thursday, 02.02.2017, 11:54 (vor 2640 Tagen) @ J_Neumann

Würdet ihr die vorgeschlagene Lösung akzeptieren oder auf die Nutzun des Verteilers bestehen?

Ein Kompromissvorschlag:
Weiterleitung durch einen Mitarbeiter der IT-Abteilung an den Verteiler.
So wird ein interner Dienstleister im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung genutzt und der Eindruck des "Anhängsels" entsteht nicht.

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