Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamtschwerbehindertenvertretung (Wahlen)

fisch21, Wednesday, 18.01.2017, 19:33 (vor 2626 Tagen)

Hallo zusammen,

unser Gesamtschwerbehindertenvertreter wurde zum 31.3.2017 betriebsbedingt gekündigt. Er hat zwar eine Kündigungsschutzklage eingereicht, aber der Kammertermin findet erst Ende Mai statt. Da es sich um ein schwebendes Verfahren handelt, bleibt der Gesamt-Schwerbehindertenvertreter nachwievor im Amt und er gilt demnach bis zur engültigen gerichtlichen Klärung nur als "zeitweilig verhindert".
Leider bin ich mittlerweilen nur der EINZIGE Stellvertreter. D.h. ab 1.4.17 müßte ich den GSBV vertreten und hätte keine weiteren Stellvertreter auf die ich ev. zurückgreifen könnte. Meine Überlegung ist daher, dass ich zum 31.3. von meinem Amt als Stellvertreter zurücktrete. Danach müßte unverzüglich ein Wahlvorstand bestellt werden. Wahlberechtigt für die Nachwahl der Stellvertreter sind in ganz Deutschland "verstreute" 7 örtliche Schwerbehindertenvertreter. Meine Fragen hierzu sind:

1) Angeblich liegt hier eine Gesetzesänderung vor und es kann mittlerweilen auch bei räumlich weit auseinanderliegenden Betrieben das einfache Wahlverfahren durchgeführt werden? Ist dies korrekt?
2) Normalerweise müßte gem. § 17 SchwVWO die Schwerbehindertenvertretung die Nachwahl der Stellvertreter einleiten. Wenn ich als einziger Stellvertreter am 1.4.17 zurücktrete und der Gesamtschwerbehindertenvertreter zum 31.3. die Firma verlassen hat, dann gibt es gar keine Gesamtschwerbehindertenvertretung mehr. Kann ich als zurückgetretener Stellvertreter trotzdem die Wahl einleiten bzw. wie wäre hier der korrekte Ablauf?
3) Muß überhaupt ein Wahlvorstand eingesetzt werden, wenn das einfache Wahlverfahren (Punkt 1) zur Anwendung kommen kann?

Im voraus vielen Dank für Euere Unterstützung.

Viele Grüße
Karl

Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Cebulon, Thursday, 19.01.2017, 06:16 (vor 2625 Tagen) @ fisch21

"unser Gesamtschwerbehindertenvertreter wurde zum 31.03.2017 betriebsbedingt gekündigt."

Ist er denn gleichzeitig auch noch örtliche VP? Ist er schwerbehindert? Was hat denn der Betriebsrat, die SchwbV bzw. das InA zur Kündigung gesagt? Art. 84 Abs. 1 SGB IX? § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX? Welche Kündigungsart genau? Gibt's denn in keinem anderen der 7 Betriebe des Unternehmens eine Verwendung für die Gesamtvertrauensperson?

Meine Überlegung ist daher, dass ich zum 31.03. von meinem Amt als Stellvertreter zurücktrete. Danach müsste unverzüglich ein Wahlvorstand bestellt werden für die Nachwahl.

Ob Wahlvorstand für Stelliwahl der GSBV bestellt wird oder zur Wahlversammlung eingeladen wird, darüber hat die weiterhin amtierende Gesamtvertrauensperson zu befinden, da ja nach dem 31.03.2017 noch im Amt, oder?

Wenn ich als einziger Stellvertreter am 01.04.2017 zurücktrete und der Gesamtschwerbehindertenvertreter zum 31.03. die Firma verlassen hat, dann gibt es gar keine Gesamtschwerbehindertenvertretung mehr."

Warum sollte die Gesamt-VP zum 01.04.2017 diese Firma (Unternehmen) verlassen haben? Sie hat doch Kündigungsschutzklage ("Prozessbeschäftigung"?) erhoben. Ist sie daher denn nicht weiterhin im Mandat als GSBV? Vgl. sinngemäß auch Wahlbroschüre, Seite 30/53 unten.

Gruß,
Cebulon

Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamtschwerbehindertenvertretung

williniesky, Dresden/Sachsen, Thursday, 19.01.2017, 10:11 (vor 2625 Tagen) @ Cebulon

Hallo fisch 21,
ich hatte in meinem Bereich ein ähnliches Problem (Rente). Du kannst aber jetzt schon, mit Wirkung vom 31.03.2017 zurücktreten. Damit kann der GSBV die Wahl zu den Stellvertretern mit Wirkung zum 01.04.2017 einleiten. So auch im Wahlausschreiben formulieren. Das ist so möglich und wurde auch so bei uns durchgeführt. Ich habe dieses Konstrukt dem IA vorgeschlagen und es wurde auch so bestätigt. Wenn ihr dann 2 Stelli`s wählt, kann ja nichts passieren, egal wie die Kündigungsschutzklage ausgeht.
Das vereinfachte Wahlverfahren ist jetzt wieder für euch möglich, durch die Änderung im § 97 Abs.7 SGB IX. (……., §94 Absatz 6 mit der Maßgabe, dass bei Wahlen zu überörtlichen Vertretungen der zweite Halbsatz des Satzes 3 nicht anzuwenden ist.)

--
MfG
Williniesky

Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamtschwerbehindertenvertretung

fisch21, Sunday, 05.02.2017, 19:47 (vor 2608 Tagen) @ williniesky

Hallo williniesky,

vielen Dank für Deine sehr hilfreiche Antwort!

Ich hätte jedoch noch eine Frage zur praktischen Durchführung. Wenn ich zum 31.3.17 zurücktrete und die Wahlversammlung am 1.4.17 stattfindet, dann wäre die Gesamtvertrauensperson schon gekündigt und bis zum endgültigen Urteil an seiner Amtsausführung "zeitweilig verhindert". Weißt Du, ob die Gesamtvertrauensperson (welcher auch noch örtlicher SBV ist) an der Wahlversammlung am 1.4.17 trotz erfolgter Kündigung teilnehmen kann und stimmberechtigt ist?

Viele Grüße
K.

Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamtschwerbehindertenvertretung

williniesky, Dresden/Sachsen, Monday, 06.02.2017, 09:29 (vor 2607 Tagen) @ fisch21

Hallo fisch 21,
du kannst die wahl auch schon am 15.03. durchziehen, mit Wirkung zum 01.04.
Aber bitte auch so in der Einladung oder Wahlausschreiben ankündigen.

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MfG
Williniesky

Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Cebulon, Monday, 06.02.2017, 10:12 (vor 2607 Tagen) @ williniesky

du kannst die Wahl auch schon am 15.03. durchziehen, mit Wirkung zum 01.04.

Hallo Williniesky, hast Du hierzu für diese Ansicht denn irgendwelche Quellen, wonach SBV-Wahlen (außerhalb des Regelwahlzeitraums) quasi vorgezogen werden können, also hier vor Ablauf der Amtszeit des einzigen GSBV-Stelli schon nachgewählt werden kann?

Gruß,
Cebulon

Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamtschwerbehindertenvertretung

williniesky, Dresden/Sachsen, Monday, 06.02.2017, 11:18 (vor 2607 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,
es geht ja hier nicht um das Ende der Amtszeit. Es geht hier um die Nachwahl der Stellvertreter. Wenn der letzte Stellvertreter mit Wirkung vom 01.04. zurücktritt, kann nachgewählt werden. Das ist erst mal unstrittig. Der Zeitpunkt der Nachwahl, kann auch schon vor diesem Termin liegen, so wie jede Wahl auch schon ein paar Tage vor dem Ende der Amtszeit stattfinden kann. Die Wirkung ist dann aber: ab dem.
Siehe Vordruck Wahlergebnis vom Integrationsamt:
Ihre Amtszeit ....../beginnt am .... nach Ablauf der Amtszeit....
Hieraus ergibt sich auch schon, dass die Wahl vorher stattfinden kann.
Ich selbst hatte das so dem Integrationsamt vorgeschlagen und es wurde so bestätigt.

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MfG
Williniesky

Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Cebulon, Monday, 06.02.2017, 14:20 (vor 2607 Tagen) @ williniesky

Siehe Vordruck Wahlergebnis vom Integrationsamt: Ihre Amtszeit ....../beginnt am .... nach Ablauf der Amtszeit.... Hieraus ergibt sich auch schon, dass die Wahl vorher stattfinden kann.

Das kann m.E. aus dem Formular nicht zwingend abgeleitet werden für Nachwahlen wie hier außerhalb des Regelwahlzeitraums. Dieses Formular stellt auf die Regelung des § 94 Abs. 7 Satz 2 SGB IX ab für die SBV-Regelwahlen, wenn die Amtszeit der bisherigen SBV noch nicht abgelaufen ist.

Innerhalb des 2-monatigen Regelwahlzeitraums darf und soll vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden SBV gewählt werden, aber eben kein Tag früher.

Gruß,
Cebulon

Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamtschwerbehindertenvertretung

williniesky, Dresden/Sachsen, Monday, 06.02.2017, 14:47 (vor 2607 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,
es soll ja nur unterstreichen, dass die Wahl schon vor dem Termin des Rücktritts erfolgen kann.:-)

--
MfG
Williniesky

Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamtschwerbehindertenvertretung

fisch21, Monday, 06.02.2017, 21:37 (vor 2607 Tagen) @ williniesky

Hallo williniesky,

danke für den Tipp. So werde ich es machen ;-)

Viele Grüße
K.

Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamtschwerbehindertenvertretung

fisch21, Sunday, 05.02.2017, 19:39 (vor 2608 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,
danke für Deine Antwort. Ich möchte darauf wie folgt eingehen:

Ist er denn gleichzeitig auch noch örtliche VP? Ist er schwerbehindert? Was hat denn der Betriebsrat, die SchwbV bzw. das InA zur Kündigung gesagt? Art. 84 Abs. 1 SGB IX? § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX? Welche Kündigungsart genau? Gibt's denn in keinem anderen der 7 Betriebe des Unternehmens eine Verwendung für die Gesamtvertrauensperson?
=> Es handelt sich um eine betriebsbedingte Kündigung, da der komplette Betrieb geschlossen wird. Der Gesamtvertrauensmann ist auch selbst schwerbehindert und es gab für ihn in e. anderen Betrieb leider keinen adäquaten Arbeitsplatz. Der Betriebsrat und die SchwbV haben der Kündigung natürlich widersprochen. Das IA hat der Kündigung zugestimmt.

Meine Überlegung ist daher, dass ich zum 31.03. von meinem Amt als Stellvertreter zurücktrete. Danach müsste unverzüglich ein Wahlvorstand bestellt werden für die Nachwahl.
Ob Wahlvorstand für Stelliwahl der GSBV bestellt wird oder zur Wahlversammlung eingeladen wird, darüber hat die weiterhin amtierende Gesamtvertrauensperson zu befinden, da ja nach dem 31.03.2017 noch im Amt, oder?
=> Die Gesamtvertrauensperson hat darüber zu „befinden“?? Es ist doch eine gesetzliche Regelung (§ 17 SchwbVWO), dass die SBV unverzüglich nach dem Ausscheiden des einzigen Stellvertreters einen Wahlvorstand bestellt. D.h. hier gibt es doch keinen Spielraum, über den irgendjemand zu befinden hat. Oder?

Wenn ich als einziger Stellvertreter am 01.04.2017 zurücktrete und der Gesamtschwerbehindertenvertreter zum 31.03. die Firma verlassen hat, dann gibt es gar keine Gesamtschwerbehindertenvertretung mehr."
Warum sollte die Gesamt-VP zum 01.04.2017 diese Firma (Unternehmen) verlassen haben? Sie hat doch Kündigungsschutzklage ("Prozessbeschäftigung"?) erhoben. Ist sie daher denn nicht weiterhin im Mandat als GSBV? Vgl. sinngemäß auch Wahlbroschüre, Seite 30/53 unten.
=> Du hast natürlich recht. Nur wie soll das in der Praxis aussehen. Die Gesamtvertrauensperson ist gekündigt und nicht mehr im Betrieb und er gilt bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung/Urteil als zeitweilig verhindert . Es gibt aber dann auch keinen Stellvertreter mehr, wenn ich am 1.4. zurücktrete. Wer übernimmt dann die Aufgaben des "zeitweilig verhinderten" Gesamtvertrauensmannes, wenn es auch keinen Stellvertreter mehr gibt?[/b]

Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Cebulon, Sunday, 05.02.2017, 22:30 (vor 2608 Tagen) @ fisch21

Betriebsbedingte Kündigung, da der komplette Betrieb geschlossen wird.

An welchem Tag exakt "wird" dieser Betrieb endgültig und offensichtlich geschlossen, also vom letzten Beschäftigten das Licht für immer ausgemacht?

Der Gesamtvertrauensmann ist auch selbst schwerbehindert und es gab für ihn in e. anderen Betrieb leider keinen adäquaten Arbeitsplatz.

Wurde das denn ordnungsgemäß und frühzeitig in einem Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX umfassend bzw. unternehmensweit erörtert? Wenn nein, wird sich der Arbeitsrichter dafür interessieren bzw. nachhaken und womöglich dem Unternehmer unangenehme Fragen stellen. Ein Unternehmer kann jedenfalls nicht pauschal behaupten, dass es keine adäquaten Stellen unternehmensweit gebe.

Der Betriebsrat hat der Kündigung widersprochen.

Ich gehe davon aus, dass die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung dieses Amtsträgers mit Doppelmandat bisher nicht durch das Arbeitsgericht ersetzt wurde, oder?

Das IA hat der Kündigung zugestimmt.

Das besagt für das arbeitsgerichtliche Verfahren gar nichts, da das InA i.d.R. nur behinderungsbezogene Punkte zu prüfen hat.

Nach dem Ausscheiden des einzigen Stellvertreters einen Wahlvorstand bestellt.

Da ist nicht mehr zwingend von der GSBV ein Gesamt-Wahlvorstand zu bestellen mit Wahlauschreiben wg. der sich anbietenden Option nach § 22 Abs. 3 SchwbVWO mit Wahlversammlung und Wahlleitung, worauf völlig zutreffend Williniesky ja schon näher eingegangen ist.

Gruß,
Cebulon

Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamtschwerbehindertenvertretung

fisch21, Monday, 06.02.2017, 21:34 (vor 2607 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

danke für die Infos. Anbei meine Antworten auf Deine Fragen:


An welchem Tag exakt "wird" dieser Betrieb endgültig und offensichtlich geschlossen, also vom letzten Beschäftigten das Licht für immer ausgemacht?
=> Der ganze Betrieb wird am 31.3.2017 geschlossen.

Der Gesamtvertrauensmann ist auch selbst schwerbehindert und es gab für ihn in e. anderen Betrieb leider keinen adäquaten Arbeitsplatz.
Wurde das denn ordnungsgemäß und frühzeitig in einem Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX umfassend bzw. unternehmensweit erörtert? Wenn nein, wird sich der Arbeitsrichter dafür interessieren bzw. nachhaken und womöglich dem Unternehmer unangenehme Fragen stellen. Ein Unternehmer kann jedenfalls nicht pauschal behaupten, dass es keine adäquaten Stellen unternehmensweit gebe.
=> Ein Präventionsverfahren wurde durchgeführt, aber ohne Erfolg. Die von diesem Betrieb durchgeführten Tätigkeiten sollen komplett ins Ausland verlagert werden.

Der Betriebsrat hat der Kündigung widersprochen.
Ich gehe davon aus, dass die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung dieses Amtsträgers mit Doppelmandat bisher nicht durch das Arbeitsgericht ersetzt wurde, oder?
=> Richtig, die fehlende Zustimmung des BRs wurde bisher noch nicht durch das Arbeitsgericht ersetzt.

Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamtschwerbehindertenvertretung

fisch21, Monday, 06.02.2017, 21:44 (vor 2607 Tagen) @ paul1

Hallo Paul,

da scheint ein Mißverständnis vorzuliegen. Ich werde nicht gekündigt, sondern ich möchte als einziger Stellvertreter von meinem Amt zurücktreten. Danach MUSS unverzüglich eine Wahl (=> Nachwahl der Stellvertreter gemäß § 17 SchwbWVO) eingeleitet werden.

Gruß
K.

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