Nur einen schwerbehinderten Bewerber nicht eingeladen! Reicht das? (AGG)

Bud Hill, Friday, 20.01.2017, 21:23 (vor 2625 Tagen)

Hallo,

ein Schwerbehinderter erhält eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch, allerdings an die falsche E-Mail-Adresse. Da der Arbeitgeber aus dem öffentlichen Dienst keinen Hinweis über einen Zustellungsfehler erhalten hat, ging er davon aus, dass die Einladung korrekt eingegangen ist.

Nach zwei Wochen fragt der Bewerber telefonisch nach, wie es um das Bewerbungsverfahren steht. In diesem Telefonat wird ihm mitgeteilt, dass man vergeblich auf ihn beim Vorstellungsgespräch gewartet hat und das die Stelle inzwischen besetzt ist. Der Bewerber ist ganz verdutzt und fragt nach, wann er denn eine solche Einladung und wie erhalten haben soll. Der Personaler sagt ihm am Telefon, dass die Einladung per E-Mail an ... rausgegangen ist und da wird dann festgestellt, dass die falsche E-Mail-Adresse benutzt wurde. Der Arbeitgeber hat auch keinen Zustellungsfehler erhalten können, da die falsche E-Mail-Adresse tatsächlich auch vergeben ist, dieser E-Mail-Adressen-Inhaber aber die E-Mail wohl als Spam einsortiert hat, da er ja nicht angesprochen war.

Im Zuge der Recherchen seitens des Arbeitgebers wird festgestellt, dass beim Übertrag der E-Mail-Adresse aus der E-Mail bzw. den Bewerbungsunterlagen in das intene Bewerberportal ein Fehler unterlaufen ist und statt z. B. "gm." "w.b" benutzt wurde.

Jetzt fragt sich der Bewerber, ob er den Arbeitgeber in Regress nehmen kann, da er ja nun keine Chancen hatte, sich bei einem Vorstellungsgespräch zu präsentieren und welche Art von Fahrlässigkeit seitens des Arbeitgebers, letztlich von dem Personaler, der die E-Mail-Adresse falsch übertragen hat, vorliegt (einfache, leichteste, mittlere oder grobe).

Gibt es dazu sogar eindeutige Rechtssprechungen? Urteile aus denen solche Fälle behandelt worden sind und auch die Fahrlässigkeit entsprechend definiert ist?

Wenn der Arbeitgeber jetzt belegen kann, dass alle anderen Schwerbehinderten eingeladen wurden und auch mit denen Vorstellungsgespräche geführt wurden, dürfte der Schwerbehinderte wohl keine Chancen auf Regressansprüche haben. Oder? Oder überwiegt die Schwere des Fehlers diese Tatsache?

Gruß

Nur einen schwerbehinderten Bewerber nicht eingeladen! Reicht das?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 21.01.2017, 10:05 (vor 2624 Tagen) @ Bud Hill

Du hast diese Frage doch bereits am 17.10. unter einem anderen Namen gestellt.

Was soll das? :-(

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Nur einen schwerbehinderten Bewerber nicht eingeladen! Reicht das?

Hotte, Stuttgart, Saturday, 21.01.2017, 15:49 (vor 2624 Tagen) @ Bud Hill

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Nur einen schwerbehinderten Bewerber nicht eingeladen! Reicht das?

Bud Hill, Saturday, 21.01.2017, 15:52 (vor 2624 Tagen) @ Hotte

Guck mal an ... kommt wohl leider öfters vor, wa!?

Na ja, auf jeden Fall war ich das nicht und meine Ausgangssituation und meine Fragestellung ist auch eine andere!

Nur einen schwerbehinderten Bewerber nicht eingeladen! Reicht das?

Cebulon, Saturday, 21.01.2017, 18:20 (vor 2624 Tagen) @ Bud Hill

Guck mal ... kommt wohl leider öfters vor, wa!?

Nein, kommt nicht öfters vor! Aber gelegentlich da, wo "geschlampt" wird. Auf ein Verschulden kommt es aber nicht an, weil ja verschuldensunabhängig dem Grunde nach. Solche Übertragungsfehler sind dem Arbeitgeber klar zuzurechnen.

Wenn der Arbeitgeber jetzt belegen kann, dass alle anderen Schwerbehinderten eingeladen wurden und auch mit denen Vorstellungsgespräche geführt wurden, dürfte der Schwerbehinderte wohl keine Chancen auf Regressansprüche haben. Oder?

Nein, ist so nicht korrekt. Darauf würde ich nicht bauen. Das dürfte aber bei der Höhe der Entschädigung eine Rolle spielen sowie die Frage, ob einer der sb Bewerber eingestellt wurde und ob Mindestbeschäftigungsquote von 5 % erfüllt ist oder nicht nach § 15 Abs. 2 AGG.

Gruß,
Cebulon

Nur einen schwerbehinderten Bewerber nicht eingeladen! Reicht das?

Bud Hill, Sunday, 22.01.2017, 02:34 (vor 2623 Tagen) @ Cebulon

Tut mir leid, aber

"Auf ein Verschulden kommt es aber nicht an, weil ja verschuldensunabhängig dem Grunde nach."

verstehe ich, ehrlich gesagt, nicht so richtig. Heißt das, dass gar kein Verschulden vorliegen muss und daher die Frage nach dem Grad der Fahrlässigkeit egal ist?

"Solche Übertragungsfehler sind dem Arbeitgeber klar zuzurechnen."

Weil? Weil der Fehler von gar keinen anderen hätte begangen werden können?

"Nein, ist so nicht korrekt. Darauf würde ich nicht bauen."

Hmmm ... aber im 22 AGG steht ja

"Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat."

In diesem Fall wäre dann doch der AG dieser Beweislast genügend nachgekommen?

"Das dürfte aber bei der Höhe der Entschädigung eine Rolle spielen sowie die Frage, ob einer der sb Bewerber eingestellt wurde und ob Mindestbeschäftigungsquote von 5 % erfüllt ist oder nicht nach § 15 Abs. 2 AGG."

Das sind natürlich Dinge, die der AG evtl. vorlegen muss? Die 5 % beziehen sich auf die gesamte Belegschaft (Angestellte, Arbeiter, Beamte)?

Nur einen schwerbehinderten Bewerber nicht eingeladen! Reicht das?

Cebulon, Sunday, 22.01.2017, 08:35 (vor 2623 Tagen) @ Bud Hill

Tut mir leid, aber...

Dies ist ein Forum für gewählte Mandatsträger (siehe oben in Fettdruck und ROT) und nicht zur allgemeinen AGG-Rechtsberatung. Auch die Art der Fragestellung lässt vermuten, dass hier keine gewählte SBV fragt. Steige daher aus.

Gruß,
Cebulon

Nur einen schwerbehinderten Bewerber nicht eingeladen! Reicht das?

Bud Hill, Sunday, 22.01.2017, 09:29 (vor 2623 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

interessante Vermutung und Schlussfolgerung. ;-/

Gruß

Nur einen schwerbehinderten Bewerber nicht eingeladen! Reicht das?

Hotte, Stuttgart, Sunday, 22.01.2017, 09:33 (vor 2623 Tagen) @ Bud Hill

Hallo,

interessante Vermutung und Schlussfolgerung. ;-/

Gruß


Dafür gibt es mindestens zwei Anhaltspunkte, das du kein Mandtatsträger bist.

1. Die FRage nach den 5%. Das ist Basiswissen

2. das fehlende Profil

VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Nur einen schwerbehinderten Bewerber nicht eingeladen! Reicht das?

Heinrich, Saturday, 21.01.2017, 11:19 (vor 2624 Tagen) @ Bud Hill

Hallo,

ein Blick ins Web hätte erbracht, dass unabhängig von der Frage besteht ein Anspruch, die Klagefrist abgelaufen ist.

Denn die Klagefrist ist 2 Monate.

Da dieser Vorfall ja beteits wohl im Okt. 2016 war, ist die Klagefrist vorbei!

Tip: Einfach einmal "Google" nutzen.

Nur einen schwerbehinderten Bewerber nicht eingeladen! Reicht das?

Bud Hill, Saturday, 21.01.2017, 11:39 (vor 2624 Tagen) @ Heinrich

?

Nur einen schwerbehinderten Bewerber nicht eingeladen! Reicht das?

maschreck, Sunday, 19.02.2017, 06:13 (vor 2595 Tagen) @ Bud Hill

Klassicher Fall von Arbeitgeberfehler.
Anspruch auf Entschädigung besteht zu 100 %
Der Arbeitgeber ist in der Beweispflicht.

schreck

Nur einen schwerbehinderten Bewerber nicht eingeladen! Reicht das?

Bud Hill, Sunday, 19.02.2017, 10:47 (vor 2595 Tagen) @ maschreck

Und wenn der Arbeitgeber tatsächlich beweisen kann, dass die Nichteinladung nicht auf der Schwerbehinderung beruhte? Alle anderen Schwerbehinderten wurden eingeladen z. B.

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