Urlaubsabgeltung bei Schwerbehind. angestellten Lehrern (Allgemeines)

lunos1961, Fürth, Wednesday, 25.01.2017, 11:29 (vor 2649 Tagen)

Hallo,
ein Schwerbehinderter angestellter Lehrer (kein Beamter) kam mit folgenden Fragen zu mir:

1)Darf der öffentliche AG den Urlaubszeitraum in den Ferien einschränken?
(außerhalb der Ferien ist ja kein Urlaub möglich)

2)Wie wird der Zusatzurlaub bei schwerbehinderten Lehrern abgegolten? (in den Ferien sind ja auch die Nicht-behinderten nicht in der Schule)

3) Muss ein angestellter Lehrer eine durch die Rentenversicherung genehmigte REHA (psychisch) in den Ferien nehmen? Bei Beamten kann das wohl verlangt werden.

Urlaubsabgeltung bei Schwerbehind. angestellten Lehrern

MatthiasNRW, Wednesday, 25.01.2017, 12:22 (vor 2649 Tagen) @ lunos1961

Hallo,
ein Schwerbehinderter angestellter Lehrer (kein Beamter) kam mit folgenden Fragen zu mir:

1)Darf der öffentliche AG den Urlaubszeitraum in den Ferien einschränken?
(außerhalb der Ferien ist ja kein Urlaub möglich)

2)Wie wird der Zusatzurlaub bei schwerbehinderten Lehrern abgegolten? (in den Ferien sind ja auch die Nicht-behinderten nicht in der Schule)

3) Muss ein angestellter Lehrer eine durch die Rentenversicherung genehmigte REHA (psychisch) in den Ferien nehmen? Bei Beamten kann das wohl verlangt werden.

Zu 1.

Die Frage ist tarif-/arbeitsrechtlicher Natur und weniger durch die SBV zu beantworten. Es gelten die Regelungen des TVöD ggf. in Verbindung mit landesspezifischen Regelungen.

So beispielsweise § 51 TVöD BT-V: "Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten."

Dazu dann die Allgemeine Dienstordnung für Lehrer (ADO) für NRW, § 14 Abs. 2:
"Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen, z.B. der organisatorischen Vorbereitung des neuen Schuljahres. In der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres müssen sich die Lehrerinnen und Lehrer zur Dienstleistung für schulische Aufgaben bereit halten, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist und vorher angekündigt wurde. Die Pflicht zur frühzeitigen Ankündigung gilt auch für die Vorbereitung und Abnahme von Nachprüfungen und für schulinterne Fortbildungen."

Somit werden die Urlaubszeiten durchaus eingeschränkt im Einklang mit den tariflichen Regelungen.

Gibt es abseits des öffentlichen Dienstes in Form von Betriebsferien in ähnlicher Ausprägung.

zu 2:

Ferienzeit ist nicht komplette Urlaubszeit. Daher kann der Zusatzurlaub grds. in Ferienzeiten genommen werden.

zu 3:

Unterschied: Beamte haben keinen Rehaträger. Die Termine der Reha legt der Träger doch vermutlich fest, oder? Ich weiß nicht, welchen Einfluss der Versicherte bzw. sein Arbeitgeber darauf haben sollten. Generell planen die Rehaträger auch die Auslastung ihrer Einrichtung und möchten nicht zwingend fremdbestimmt werden.

Urlaubsabgeltung bei Schwerbehind. angestellten Lehrern

ciralifan, Wednesday, 25.01.2017, 12:27 (vor 2649 Tagen) @ lunos1961

Hallo,
zu 1.und 2):Geltung der allgemeinen Urlaubsgrundsätze: Ansonsten gelten die allgemeinen Urlaubsgrundsätze, das heißt der Zusatzurlaub folgt dem Grundurlaub hinsichtlich seines Entstehens (z.B. Wartezeit/Teilurlaub bei nicht voll erfülltem Urlaubsjahr; Urlaubsjahr = Kalenderjahr), der Gewährung (z.B. bei Lehrern in der unterrichtsfreien Zeit), seines Erlöschens und des Abgeltungsanspruchs nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt Urteil vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10). Quelle Website der Integrationsämter / Zusatzurlaub.

Zu 3.): Da er angestellt ist ( und psychische Reha ist meist nur zeitnah Erfolgversprechend ) geht der Betreffende genau wie jeder andere Angestellte zur Reha wie vorgegeben. Der Dienstherr wird - da der Zeitrahmen vorgegeben ist - für Ersatz sorgen müssen.

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