BTHG §§ 178 179 Freistellung/Heranziehung (Allgemeines)

Robbi, NRW, Sunday, 19.02.2017, 11:40 (vor 2595 Tagen)

Schönen Sonntag euch allen,

hier ein Gedankenspiel für unser neues BTHG:

SGB IX § 96 4 Freistellung ab 200 SB => BTHG § 179 4 Freistellung ab 100 SB
SGB IX § 94 1 4 Heranziehung ab 100 SB => BTHG § 178 1 4 Heranziehung ab 100 SB

Habe ich in Mathe irgendetwas verpasst?

Viele Grüße

Robbi

BTHG §§ 178 179 Freistellung/Heranziehung

Heinrich, Sunday, 19.02.2017, 13:57 (vor 2595 Tagen) @ Robbi

Hallo,

verstehe nicht wo es hier ein Problem gibt! Das BTHG ist in den §§ 178 und 179 ganz klar und einfach zu verstehen.

Der § 178 betrifft die Aufgaben und deren Wahrnehmung, also alt § 95 SGB IX, damit auch das Thema Heranziehung der Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben und eben NICHT die gesetzliche Freistellung.

Der § 179 betrifft dagegen den gesetzlichen Anspruch auf Freistellung. Also alt § 96 SGB IX. Aber NUR der Vertrauensperson.

Also zwei ganz unterschiedliche Rechte.

Als Vertrauensperson sollte man diese beiden Rechtsunterschiede kennen.

Es gab also mit dem BTHG im Punkt gesetzlicher Freistellungsanspruch eine Verbesserung für die Vertrauensperson. Das BTHG sieht eben KEINEN gesetzlichen Anspruch auf Freistellung der ggf herangezogener Stellvertreter vor. Denn es heißt dort ausdrücklich Vertrauensperson.

Ob das BAG ggf in Rahmen von Urteilen diesen gesetzlichen Freistellungsanspruch auch auf herangezogene Stellvertreter anwendet bleibt abzuwarten.

BTHG §§ 178 179 Freistellung/Heranziehung

Monica99, Sunday, 19.02.2017, 14:24 (vor 2595 Tagen) @ Robbi

Hallo Robbi,

erste einmal den Hinweis, es ist nicht § 94 SG IX sondern § 95 SGB IX.

So nun zu den zwei wichtigen rechtlichen Unterschieden.

Beim gesetzlichen Anspruch auf Freistellung muss die SBV nur die im Gesetz vorgesehene Anzahl an Schwerbehinderten/Gleichgestellten haben, dann wird sie auf Wunsch freigestellt. Dann muss sie aber nicht zwingend auch die Zeit für Mandatsaufgaben nutzen. Sie könnte sich also ggf auch ins das Büro setzen und "Däumchen drehen". Der AG könnte/ dürfte dieses dann nicht beanstanden. Denn er ist in der Wahrnehmung der Mandatsarbeit NICHT weisungsberechtigt.

Der lt. Gesetz herangezogene Stellvertreter hat nur den gesetzlichen Anspruch, dass der AG ihm die Wahrnehmung der Mandatsaufgaben ermöglicht und den gesetzlichen Anspruch, dass Mandatsarbeit Vorrang hat vor der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit. Sie können sich also NICHT ins das Büro setzen und "Däumchen drehen". Sie müssen in der Zeit Mandatsaufgaben wahrnehmen. Daraus kann sich dann ggf auch eine fiktive (Vorrang) Freistellung von 100% ergeben.

Es muss aber eben selbst in Betrieben mit 200 Schwerbehinderten so sein, denn die Heranziehung ist ein Anspruch den die Vertrauensperson geltend machen kann, nicht muss. Der Stellvertreter hat KEINEN Anspruch darauf gegen den Willen der Vertrauensperson.

Damit könnte es sich auch hier ergeben, dass die Vertrauensperson den Stellvertreter nur für die Wahrnehmung der Aufgaben der SBV in bestimmten BR-Gremien heranzieht. Die dann eben nicht die gesamte Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Der Stellvertreter daraus dann nur eine fiktive Freistellung für einige Stunden (quasi Teilfreistellung) erhält.

--
mfg Monica

BTHG §§ 178 179 Freistellung/Heranziehung

Robbi, NRW, Sunday, 19.02.2017, 18:03 (vor 2595 Tagen) @ Monica99

Schwarze Schaafe gibt es überall ;-)

BTHG §§ 178 179 Freistellung/Heranziehung

Cebulon, Sunday, 19.02.2017, 14:40 (vor 2595 Tagen) @ Robbi

Habe ich in Mathe irgendetwas verpasst?

Nein, nichts verpasst! Hast aber wohl auf den amtlichen Webseiten (BMJ/Juris) nachgeschaut? Die sind wohl noch im "Winterschlaf" und haben leider bis heute nicht das SGB IX aktualisiert, auch nicht den § 95 SGB IX n.F. zur Heranziehung und nicht den § 96 SGB IX n.F. zur Freistellung.

"Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 23.12.2016 I 3234 (Nr. 66) noch nicht berücksichtigt"

Heranziehung ab 100 SB

Das ist so nicht ganz richtig, da über und nicht ab 100 sbM.

Gruß,
Cebulon

BTHG §§ 178 179 Freistellung/Heranziehung

Robbi, NRW, Sunday, 19.02.2017, 15:27 (vor 2595 Tagen) @ Cebulon

Nein, habe ich nicht. Ich beziehe mich auf das BTHG, dort steht Freistellung 100/ Heranziehung auch 100 in der alten Fassung 200/100. Man ist ab 101 reigestellt und kann auch ab 101 heranziehen. Warum wurde der Freistellungswert nochmal herabgesetzt, der Grund ist nicht bei Heranziehung anzuwenden?

Mich versteht keiner :-(

BTHG §§ 178 179 Freistellung/Heranziehung

Monica99, Sunday, 19.02.2017, 17:19 (vor 2595 Tagen) @ Robbi

Hallo,

Du und viele andere SBVn sollten sich einmal die Mühe machen und die Größe, Aufgaben und Freistellungen der BR/PR mit der Größe und den Aufgaben und Freistellung der SBV vergleichen.

All dieses muss und hat der Gesetzgeber auch bei diesen Themen im BTHG beachtet. Hätte er hier für die SBVn noch weitere Verbesserungen gebracht, hätte er klar sofort die BR und die Gewerkschaften auf der "Matte" gehabt. Dann hätten diese klar und verständlich auch entsprechende Forderungen erhoben.

--
mfg Monica

BTHG §§ 178 179 Freistellung/Heranziehung

Robbi, NRW, Sunday, 19.02.2017, 18:00 (vor 2595 Tagen) @ Monica99

Bei einer WAZ von 20 h, 1. stellv. KSBV (ca. 12000 MA), GSBV (ca. 1600 MA), SBV (ca. 650 MA, 84 Betriebsstätten in ganz NRW) und BR Mitglied, brauche ich mir da keine Gedanken zu machen. Vergleiche mit BR/PR hinken sowieso, die SBV ist eine ein Personen Interessenvertretung, dass wird gerne vergessen und unterschätzt!

BTHG §§ 178 179 Freistellung/Heranziehung

Heinrich, Sunday, 19.02.2017, 18:59 (vor 2594 Tagen) @ Robbi

Hallo,

Bei einer WAZ von 20 h, 1. stellv. KSBV (ca. 12000 MA), GSBV (ca. 1600 MA), SBV (ca. 650 MA, 84 Betriebsstätten in ganz NRW) und BR Mitglied, brauche ich mir da keine Gedanken zu machen. Vergleiche mit BR/PR hinken sowieso, die SBV ist eine ein Personen Interessenvertretung, dass wird gerne vergessen und unterschätzt!

zum einen, bei diesen Zahlen handelt es sich ja um die Anzahl der Beschäftigten und wohl nicht um die Anzahl der Schwerbehinderten/Gleichgestellten. Doch nur für diese beiden Gruppen ist die SBV zuständig.

Weiter sind es 3 Mandate. Es steht nirgends, dass man mehrere Mandate haben/machen muss. Wenn man also hier keine Mandatshäufung macht, kann man ganz einfach und per Gesetz eine Entlastung vornehmen. Man könnte also idR in allen Ebenen jeweils andere Personen als Vertrauenspersonen und Stellvertreter wählen. Schon ist die Anzahl der Personen welche Mandate wahrnehmen größer und damit eine sehr merkliche Entlastung gegeben.

Weiter, es handelt sich zwar bei der SBV um eine Einpersonenvertretung doch das Gesetz sieht ja auch die Heranziehung vor. Auch dieses ist dann einen merkliche Entlastung.

BTHG §§ 178 179 Freistellung/Heranziehung

Robbi, NRW, Sunday, 19.02.2017, 19:49 (vor 2594 Tagen) @ Heinrich

Das ist auch nicht richtig, jeder MA hat den Anspruch sich zu jeder Zeit durch die SBV beraten zu lassen, das nennt man passive Zuständigkeit, so habe ich es vor Jahren beim SBV Seminar von einem Richter des Sozialgerichts erklärt bekommen. Ich war zuerst auch anderer Meinung. Hier mal ein Hinweis auf § 2 BTHG. Auch kann jeder MA von heute auf morgen erkranken, so dass er auch ohne GdB die Beratung der SBV in Anspruch nehmen kann. Also für wen ist die SBV zuständig?!
Das Wort "Mandatsanhäufung" stößt mir sehr negativ auf. Es mag Interessenvertreter geben, die sich einen Lenz machen, aber ich gehöre nicht dazu, darum ziehe ich mir den Schuh nicht an.
"Mehrere Personen für die Mandate", hmmm bei uns hat kaum jemand Interesse, egal ob BR oder SBV, also kommt das auch nicht in Frage. Bei uns ist die KSBV sogar die zuständige SBV eines Unternehmens, weil dort das Amt niemand übernehmen möchte, zwingen kann man niemand, Hilfe wollen alle!

BTHG §§ 178 179 Freistellung/Heranziehung

Robbi, NRW, Sunday, 19.02.2017, 15:05 (vor 2595 Tagen) @ Robbi

Ups, nicht 94 sondern 95 (Tippfehler) danke für den Hinweis.

BTHG §§ 178 179 Freistellung/Heranziehung

Robbi, NRW, Sunday, 19.02.2017, 15:19 (vor 2595 Tagen) @ Robbi

Meine Lieben,
es geht mir lediglich um die Zahlen, alt: Freistellung ab 201 => Heranziehung ab 101, jetzt Freistellung bei 101, aber Heranziehung auch ab 101, wo bitte ist da die Entlastung der erhöhten und erweiterten Aufgaben, logischer Weise müssten es dann 51 sein. Und ja, ich habe mich vertippt es ist nicht 94 sondern 95.
Grüße

BTHG §§ 178 179 Freistellung/Heranziehung

Heinrich, Sunday, 19.02.2017, 16:50 (vor 2595 Tagen) @ Robbi

Hallo,

Du verwechselts mal wieder Freistellung und Heranziehung!

Die Freistellung per Gesetz ist nun aber doch massiv verbessert und entlastet damit eine große Zahl von SBV. Denn diese muss nun nicht mehr beim AG um eine Freistellung "betteln".

Entlastung gibt es ja auch schon stets durch die Möglichkeit der Heranziehung.

Du beachtetest auch nicht, dass es auch heute bei der SBV sich immer noch per Gesetz um eine Einpersonenvertretung handelt. Daran hat auch das BTHG nichts geändert und war auch vom Gesetzgeber nicht gewollt.

Es bleibt also dabei, die SBV wird kein Gremium wie BR/PR.

PS: Die Freistellung bei SBV ist heute schon besser als die der BR.
Denn der BR wird erst freigestellt, wenn der Betrieb mind. 200 Beschäftigte hat. In einem Betrieb mit 150 Beschäftigten und davon 100 Schwerbehinderten/ Gleichgestellten wird die Vertrauensperson freigestellt, das BRM nicht.

BTHG §§ 178 179 Freistellung/Heranziehung

Cebulon, Sunday, 19.02.2017, 17:15 (vor 2595 Tagen) @ Robbi

es geht mir lediglich um die Zahlen ...

Hallo, bei der Novellierung ging es einzig darum, die unsägliche Deckelung bei der Heranziehung auf max. zwei Stellvertreter abzuschaffen für Großbetriebe mit z.B. über 400 oder 600 oder 800 sbM oder mehr, die niemals logisch begründbar war und für die es auch noch nie eine sachliche Rechtfertigung gab. Das hat auch der Gesetzgeber kapiert und diesen unsinnigen Missstand korrigiert und daher reformiert - gegen den Widerstand einzelner Länder im Bundesrat und BDA.

Wo ist da die Entlastung der erhöhten und erweiterten Aufgaben, logischerweise müssten es dann 51 sein?

Mit welcher zwingenden Logik ??? Warum soll eine Freistellung von früher 200 auf jetzt 100 sbM keine "Entlastung" der VP sein?

Gruß,
Cebulon

BTHG §§ 178 179 Freistellung/Heranziehung

Robbi, NRW, Sunday, 19.02.2017, 17:52 (vor 2595 Tagen) @ Cebulon

Hi,
mir geht es lediglich um die Reifen, die Felgen sind mir egal ;-). *Metapher*
Grüße

BTHG §§ 178 179 Freistellung/Heranziehung

David ⌂, NRW, Tuesday, 15.09.2020, 22:09 (vor 1290 Tagen) @ Cebulon

Danke Cebulon...

....die unsägliche Deckelung bei der Heranziehung auf max. zwei Stellvertreter abzuschaffen ....

das ist es...
VG
David

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