Gleichstellungsbeauftragte und PR oder SBV (Allgemeines)

lunos1961, Fürth, Wednesday, 01.03.2017, 08:59 (vor 2606 Tagen)

Hallo,

ist es zulässig das ein Personalrats- und/oder SBV die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten übernimmt?

Muss die Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden?

Gruss Norbert

Gleichstellungsbeauftragte und PR oder SBV

MatthiasNRW, Wednesday, 01.03.2017, 09:23 (vor 2606 Tagen) @ lunos1961

Hallo,

ist es zulässig das ein Personalrats- und/oder SBV die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten übernimmt?

Kommt drauf an, ob die jeweilige Gesetzgebung dies ausschließt.
Siehe auch: http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21837
Das Bundesgleichstellungsgesetz schließt es aus, das Bayerische Gleichstellungsgesetz scheinbar nicht. Nachtrag: Die Arbeitshilfe zum Bay. Gleichstellungsgesetz schließt eine Tätigkeit in beiden Aufgabenbereichen nicht aus, weist nur auf eine strikte Trennung hin (S. 12 des Dokuments).

Muss die Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden?

Ich kenne nur die Variante, dass die Gleichstellungsbeauftragte bestellt wird.
Insbesondere die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten haben neben ihren Aufgaben innerhalb von Behörden auch noch das Mandat, die Gleichstellung in der Stadt bzw. dem Landkreis zu fördern. Eine öffentliche Wahl wäre dann doch mit immensem Aufwand verbunden.

Gruß,

Matthias

Gleichstellungsbeauftragte und PR oder SBV

lunos1961, Fürth, Wednesday, 01.03.2017, 10:22 (vor 2606 Tagen) @ MatthiasNRW

Was gilt nun in Bayern?

Das Bundesgesetz oder das abweichend Bayrische Gesetz?

Gleichstellungsbeauftragte und PR oder SBV

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 01.03.2017, 10:43 (vor 2606 Tagen) @ lunos1961

Moin Moin Lunos,

das kann aus meiner Sicht nur ein Jurist abschließend beurteilen. Für mich gibt es einen massiven Interessenkonflikt: Die Person die beide Ämter ausübt sitzt in einem Bewerbungsverfahren, in dem sich eine Frau und ein männlicher Schwerbehinderter bewirbt, die beide etwa gleichrangig sind. Für wen will sie sich einsetzen?

Liebe Grüße


Hendrik

Gleichstellungsbeauftragte und PR oder SBV

Heinrich, Wednesday, 01.03.2017, 11:29 (vor 2606 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik1,


das kann aus meiner Sicht nur ein Jurist abschließend beurteilen.

Nein!

Dieses ergibt sich immer ganz einfach aus den Gesetzen selbst, dort findet man es u.a. in den dort jeweils angegebenen Geltungsbereichen und den Bereichen Bestellung/Wahl.

Gleichstellungsbeauftragte und PR oder SBV

MatthiasNRW, Wednesday, 01.03.2017, 14:56 (vor 2606 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

Für mich gibt es einen massiven Interessenkonflikt: Die Person die beide Ämter ausübt sitzt in einem Bewerbungsverfahren, in dem sich eine Frau und ein männlicher Schwerbehinderter bewirbt, die beide etwa gleichrangig sind. Für wen will sie sich einsetzen?

Hier wird es auf die jeweilige Gesetzeslage ankommen.

Angesichts der Konkurrenz der jeweiligen Verfassungsnormen (Schutz vor Diskriminierung sowohl aufgrund von Behinderung als auch des Geschlechts) obliegt es dem Gesetzgeber, diesen Konflikt zu lösen (Prinzip der praktischen Konkordanz).

Der Gesetzgeber hat dies in der Regel dadurch gelöst, dass er für die Gruppe der Menschen mit Behinderung bestimmte Verfahrensrichtlinien hinterlegt hat (Pflicht zur Einladung für öffentliche Arbeitgeber nach § 82 SGB IX), für die Frauenförderung jedoch eine klare Bevorzugungsregelung (in den jeweiligen Landesbeamtengesetzen). Eine Bevorzugung schwerbehinderter Bewerber findet sich gesetzlich nach meinem Kenntnisstand nicht (lässt sich auch nicht aus dem § 128 SGB IX herleiten).

Nachteilsausgleich bleibt das Zauberwort. Mit Blick auf die Frauenförderung hat der schwerbehinderte Bewerber keinen Nachteil zu männlichen Bewerbern ohne Behinderung.

Gruß,

Matthias

Gleichstellungsbeauftragte und PR oder SBV

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 01.03.2017, 15:46 (vor 2606 Tagen) @ MatthiasNRW

Moin Moin Matthias,

in vielen Ausschreibungen steht gerade im öffentlichen Dienst der Satz: "Schwerbehinderte Bewerber/innen werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt eingestellt".

Daraus würde sich zumindestens bei uns ergeben, dass die Ausübung beider Ämter in einer Person in Einstellungsverfahren zu Interessenkonflikten in Einstellungsverfahren bei gleicher Eignung einer Frau und eines Schwerbehinderten führen würde.

Mit freundlichen Grüßen

Hendrik

Gleichstellungsbeauftragte und PR oder SBV

Heinrich, Wednesday, 01.03.2017, 11:26 (vor 2606 Tagen) @ lunos1961

Hallo,

Was gilt nun in Bayern?

Das Bundesgesetz oder das abweichend Bayrische Gesetz?

Ganz einfach BEIDE!

In Ämtern und Behörden/Gerichten usw. das Bay. Gleichstellungsgesetz (siehe Art. 1) in privaten Betrieben das Gleichstellungsgesetz des Bundes, (siehe § 2).

Solche Fragen lassen sich ganz einfach klären in dem man in den Geltungsbereich nachschaut. Diese findet man stets am Anfang der Gesetze.

Länder Gleichstellunggesetze gibt es auch in anderen Bundesländern.

Gleichstellungsbeauftragte und PR oder SBV

garda, Berlin, Monday, 13.03.2017, 16:33 (vor 2594 Tagen) @ Heinrich

Hallo,
Was gilt nun in Bayern?
Das Bundesgesetz oder das abweichend Bayrische Gesetz?

Ganz einfach BEIDE!
In Ämtern und Behörden/Gerichten usw. das Bay. Gleichstellungsgesetz (siehe Art. 1) in privaten Betrieben das Gleichstellungsgesetz des Bundes, (siehe § 2).

Hallo,

jetzt muss ich doch noch mal Schlaumeiern und ergänze deswegen: in Bundesbehörden auf bayerischem Boden - ja, so was gibt es - gilt natürlich auch nur Bundesrecht. ;-)

Der Interessenkonflikt ist nicht unproblematisch und die saubere Lösung wie im Bundesrecht sicherlich sinnvoller.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Gleichstellungsbeauftragte und PR oder SBV

Cebulon, Wednesday, 01.03.2017, 20:40 (vor 2606 Tagen) @ lunos1961

Ist es zulässig dass ein Personalrats- und/oder SBV die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten übernimmt?

Ja, jedenfalls bei Bayer. Behörden nach dem BayGlG. Aber nach dem Gleichstellungsrecht bzw. nach dem Personalvertretungsrecht der meisten Bundesländer wäre dies ausgeschlossen.

Muss Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden?

Nein, jedenfalls nicht bei bayer. Behörden nach dem BayGlG. Aber nach dem Gleichstellungsrecht der meisten Bundesländer wird diese in den Dienststellen gewählt und danach bestellt.

Gruß,
Cebulon

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