Hallo Hotte,
du berufst dich auf ein LAG Urteil, das eine reine interne Stellenausschreibung und besetzung betrifft. Das passt doch auf diesen Fall überhaupt nicht.
Ja, dass war die Sachlage! Der AG hat NIE geplant diese Stelle extern auszuschreiben.
Fakt ist doch:
1. Es gibt eine offene, freie Stelle
Ist wohl nicht so, wie luno schreibt, denn die Stelle gibt es im Organigramm gar nicht!
2. eine interne Ausschreibung ist erfolgt. Ergebnis: Kein interner Bewerber
Stimmt!
3. AG will nicht extern ausschreiben (dazu kann ihn auch niemand zwingen)
Stimmt auch!
4. AG will die offene Stelle aber extern besetzen mit externen Initiativbewerbungen
Das er dieses ggf will, besagt nicht, dass er es auch macht, umsetzt. Auch besagt es eben nicht dass sofern eine geeignete Initiativbewerbung eingeht der AG dann auch diesen AN einstellt. Nur dann würden die §§ 81 und 82 greifen. Der AG könnte dann aber auch entscheiden, er vergibt hier an diesen AN einen Werksvertrag. Dann greifen die §§ 81 und 82 nicht, da dann ja keine Einstellung erfolgt. Das ist zwar für viele SBV / BR/ PR nicht zufriedenstellend aber Gesetz.
BR/PR und SBV können in solchen Fällen den AG nur darauf hinweisen, dass sollte er hier eine Initiativbewerbung annehmen und dann Betroffene einstellen wollen ist dieses im Ganzen als EXTERNE Einstellung zu behandeln. Also dann auch §§ 81 und 82 beachten.
4. Es handelt sich um einen öffentlichen AG
Ja, aber auch hier gilt kein Sonderrecht!
Mir ist immer noch nicht klar, warum der § 82 nicht greifen soll. Mir steht der Düwell leider nicht mehr zur Verfügung. Sonst würde ich da mal reinschauen, was es so an Kommentaren zum § 82 gibt.
Auch der § 82 greift nur bei einer Einstellung.!
PS: Initiativbewerbungen kann es IMMER in jedem Betrieb geben! Der AG kann dann diese einfach ignorieren oder in der "Rundablage" ablegen oder in die Personalplanung und mögliche Einstellung gehen.