Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern (Allgemeines)

lunos1961, Fürth, Tuesday, 07.03.2017, 09:20 (vor 2579 Tagen)

Folgender Sachverhalt: AG öffentlicher Dienst Bayern- Tarif TövD/VKA

Therapeutenstelle ist neu zu besetzen. Interne Ausschreibung erfolgt- keine Bewerbungen eingegangen.

AG weigert sich trotz bitte der SBV die Stelle extern auszuschreiben und will nur Initiativbewerbungen berücksichtigen.

Welche Handlungsmöglichkeiten hat die SBV?

Danke Norbert

Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

Heinrich, Tuesday, 07.03.2017, 09:36 (vor 2579 Tagen) @ lunos1961

Hallo,

Was denn nun schon wieder! Das hast Du doch schon einmal gebracht und viele Antworten bekommen!
http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=22070

Ein AG kann durchaus entscheiden, besetze freie Stellen nicht wieder, weil ich meinen Personalkörper nicht vergrößern möchte. Oder nutze ggf externe Dienste/ Fremdvergabe bzw mache Outsourcing.

Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

lunos1961, Fürth, Tuesday, 07.03.2017, 09:41 (vor 2579 Tagen) @ Heinrich

Es geht um eine zusätzliche neue tarifliche Stelle.

Man will nur verhindern das sich Schwerbehinderte auf diese Stelle bewerben und schreibt deswegen nicht extern aus.

Ich weiss ja nicht ob AG´s alles umgehen können. Dann brauchen wir auch gar keine Gesetze usw.

Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

Heinrich, Tuesday, 07.03.2017, 10:22 (vor 2579 Tagen) @ lunos1961

Hallo,

Es geht um eine zusätzliche neue tarifliche Stelle.

Es bleibt dabei, nur AG entscheiden, ob sie freie oder ggf neue Stellen besetzen/schaffen.

Dieses nennt man freie unternehmerische Entscheidung und Demokratie.

Man will nur verhindern das sich Schwerbehinderte auf diese Stelle bewerben und schreibt deswegen nicht extern aus.

Dieses würde ich als Unterstellung die nicht zu beweisen ist einstufen, oder kannst Du dieses beweisen? AG könnte bei wissen hier auch den Rechtsweg nutzen, wegen übler Nachrede.

Auch weil ein AG der rechtlich fit ist es mit den erlaubten Mitteln ohne Probleme schafft, dass schwerbehinderte Bewerber nicht die geeignetsten Bewerber sind.

Ich weiss ja nicht ob AG´s alles umgehen können. Dann brauchen wir auch gar keine Gesetze usw.

Mitarbeitervertreter sollten auch wissen, wer mit Gesetzen unzufrieden ist, sollte wegen der Zuständigkeit sich nicht an AG sondern an die Politiker wenden.

Fazit: Die gleiche Frage öfters stellen, bringt letztlich auch nichts.

Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

lunos1961, Fürth, Tuesday, 07.03.2017, 10:46 (vor 2579 Tagen) @ Heinrich

Es handelte sich bei den Fragen um völlig unterschiedliche Sachverhalte.

Die Frage die ich vor ein paar Tagen gestellt habe, ging um eine Leitungsstelle die per Managementvertrag vergeben werden soll.

Die heutige Frage bezog sich auf einen ganz simplen neuen Arbeitsplatz für einen Therapeuten der intern nicht besetzt werden kann.

Wenn es zu viel Mühe macht die Frage zu beantworten dann einfach ignorieren.
Hier geht's ja schließlich nicht um mich sondern um die Chance Schwerbehinderte in Arbeit zu bringen.

Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

MatthiasNRW, Thursday, 09.03.2017, 11:19 (vor 2577 Tagen) @ lunos1961

Hallo Norbert,

Es geht um eine zusätzliche neue tarifliche Stelle.

Ist die Stelle im Haushaltsplan als neue Stelle aufgenommen worden, gibt es entsprechende Beschlüsse, dies zu beabsichtigten?

Sofern klar ist, ob und wann die Stelle besetzt werden soll, ist die Stelle nach § 82 SGB IX auch zu melden.

--
Gruß
Matthias

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ciralifan, Tuesday, 07.03.2017, 10:59 (vor 2579 Tagen) @ lunos1961

Wurden die §§ 81 und 82 des SGB IX beachtet ?

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lunos1961, Fürth, Tuesday, 07.03.2017, 12:40 (vor 2579 Tagen) @ ciralifan

Nein. SGB 9 81 und 82 wurden nicht beachtet.

Dafür gibt's bestimmt auch Möglichkeiten für den AG sich da raus zu mogeln

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Heinrich, Tuesday, 07.03.2017, 13:51 (vor 2579 Tagen) @ ciralifan

Hallo

Wurden die §§ 81 und 82 des SGB IX beachtet ?

Auch diese §§ verpflichten den AG nicht freie Stellen auch wieder zu besetzen. Ob ein AG freie Stellen auch wieder besetzt, ist alleine seine Sache/ Entscheidung. Er kann auch entscheiden, diese Stellen ggf outzusourcen oder mit AN via Werksvertrag, also extern zu besetzen.

Er darf sogar entscheiden, ich besetze freie Stellen nicht, auch wenn diese Entscheidung dem Betrieb schadet. Dann wäre nur der BR gefordert und ggf bei geplanter Mehrarbeit dieser nicht zuzustimmen.

Wurden die §§ 81 und 82 des SGB IX beachtet ?

Fazit: diese §§ greifen nur, wenn der AG sich entscheidet diese Stellen wieder zu besetzen. Auch dann kann er entscheiden, ich besetze sie nur neu mit bereits im Betrieb beschäftigten AN, also intern, via Umsetzung/Versetzung.

Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

Monica99, Tuesday, 07.03.2017, 14:25 (vor 2579 Tagen) @ lunos1961

Hallo,

hast Du mit dem BR/PR einmal ein Gespräch mit dem AG gesucht um zu klären, warum er hier diese mögliche Stelle nicht extern besetzen möchte??

Der AG hat ja u.U. nachvollziehbare Gründe. Oder aber man ja in einem GUTEN/RUHIGEN Gespräch den AG überzeugen, diese Stelle doch wieder extern zu besetzen.

Bedeutet aber auch, man sollte dem AG nicht von Anfang an negatives Handeln/Absichten unterstellen.

--
mfg Monica

Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

lunos1961, Fürth, Tuesday, 07.03.2017, 15:11 (vor 2579 Tagen) @ Monica99

Es ist eine neu geschaffene Stelle die nicht intern besetzt werden kann.
Der AG hat auch die Arbeitsagentur nicht informiert.

Er will nur die vorhandenen Initiativbewerbungen berücksichtigen. Damit wird aber verhindert das überhaupt ein Schwerbehinderter auf diese Stelle aufmerksam wird.

Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 07.03.2017, 15:50 (vor 2579 Tagen) @ lunos1961

Es ist eine neu geschaffene Stelle die nicht intern besetzt werden kann.
Der AG hat auch die Arbeitsagentur nicht informiert.

Er will nur die vorhandenen Initiativbewerbungen berücksichtigen. Damit wird aber verhindert das überhaupt ein Schwerbehinderter auf diese Stelle aufmerksam wird.


Es wird hier also eine freie Stelle besetzt. Dann solltest du den AG höflich bitten dem § 81 SGB IX Folge zu leisten. Eine entsprechende Info solltest du dabei auch an den PR geben.

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

lunos1961, Fürth, Tuesday, 07.03.2017, 15:57 (vor 2579 Tagen) @ Hotte

Das habe ich auch schon getan. Er macht es aber trotzdem nicht. Daher auch meine Frage was die SBV dann noch für Möglichkeiten hat.

Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

Heinrich, Tuesday, 07.03.2017, 16:14 (vor 2579 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

Es wird hier also eine freie Stelle besetzt. Dann solltest du den AG höflich bitten dem § 81 SGB IX Folge zu leisten. Eine entsprechende Info solltest du dabei auch an den PR geben.

Der AG will hier eben KEINE externe Einstellung/Besetzung vornehmen. Daher ist die Meldung an die AfA auch nicht erforderlich. Denn es ergibt sich eben keine Möglichkeit der AfA hier einen arbeitssuchenden Schwerbehinderten in den Arbeitsmarkt zu bringen. Auch die AfA kann AG nicht zwingen AN vom externen Arbeitsmarkt einzustellen.

Siehe auch hier:
Die Meldepflicht besteht nicht, wenn der öffentliche Arbeitgeber den Arbeitsplatz intern für seine Beschäftigten ausschreibt, weil er sich berechtigterweise gegen die Besetzung mit einem externen Bewerber entschieden hat. Diese Beschränkung ergibt sich aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang von § 82 Satz 1 und § 81 SGB IX und dem Normzweck dieser Vorschriften.

......

Daher sind Vorschläge der Agenturen für Arbeit, den Arbeitsplatz mit einem arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen zu besetzen, bei internen Ausschreibungen ebenso sinnlos wie Vorstellungsgespräche mit diesen Personen.

,,,,,,

Die Förderung der schwerbehinderten Beschäftigten des öffentlichen Arbeitgebers, die sich um den intern ausgeschriebenen Arbeitsplatz bewerben, wird vom Normzweck der § 81 Abs. 1, § 82 Satz 1 bis 3 SGB IX nicht erfasst.

Quelle: https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/beamtenrecht/schwerbehinderte-stellenbewerber-bei-interner-stellenausschreibung-337850

Gleiche Sicht auch:
Bei einer internen Stellenbesetzung, bei der nach der Ausschreibung nur interne Versetzungs- oder Beförderungsbewerber in Betracht kommen können, bestehen keine Prüfungs- und Meldepflichten gemäß §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 82 Satz 1 SGB IX im Hinblick auf die Einstellung externer Schwerbehinderter.
• LAG Köln Datum: 8. Februar 2010 Aktenzeichen: 5 TaBV 73/09

Anders nur!!!
Wenn der AG nun eine Initiativbewerbung beachten/berücksichtigen würde! Denn dann würde der AG ja extern einstellen/ einstellen wollen. Dann müsste er die §§ 81, 82 beachten. Aber nur dann!!

Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

lunos1961, Fürth, Tuesday, 07.03.2017, 16:35 (vor 2579 Tagen) @ Heinrich

Und genauso will er es machen.
Initiativbewerbungen von externen Bewerbern sollen ausschliesslich für die neu geschaffene Stelle berücksichtigt werden.

Er ignoriert Paragraph 82 SGB 9.

Welche Handlungsmöglichkeit bleibt dann für SBV oder PR?

Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

Heinrich, Tuesday, 07.03.2017, 18:05 (vor 2578 Tagen) @ lunos1961

Hallo,

Und genauso will er es machen.
Initiativbewerbungen von externen Bewerbern sollen ausschliesslich für die neu geschaffene Stelle berücksichtigt werden.

Wenn er eine berücksichtigt, aber auch nur dann muss er § 82 SGB IX beachten. Sonst aber eben nicht! Du schreibst ja er will, plant zur Zeit nur so handeln zu wollen.

Er ignoriert Paragraph 82 SGB 9.

Nein!! Macht er eben zur Zeit noch nicht, oder gab es schon eine Initiativbewerbung welche er berücksichtigte. Sagen, planen, wollen und denken darf er, ist auch AG nicht verboten.

Welche Handlungsmöglichkeit bleibt dann für SBV oder PR?

Eben zur Zeit keine, außer sich einfach einmal mit dem SGB IX und der hier ergangene Rechtsprechung befassen, also diese lesen!

Zur Zeit handelt der AG somit noch immer rechtskonform!

Es ist genau wie im Straßenverkehr. Wenn Du sagst ich will, werde eine Rote Ampel missachten, ist dieses nicht strafbewährt. Erst die Umsetzung!

Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

MatthiasNRW, Thursday, 09.03.2017, 11:29 (vor 2577 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heiner,

Nein!! Macht er eben zur Zeit noch nicht, oder gab es schon eine Initiativbewerbung welche er berücksichtigte. Sagen, planen, wollen und denken darf er, ist auch AG nicht verboten.

Sofern ein ernsthafter Entschluss besteht, eine neue Stelle X zum Zeitpunkt Y zu schaffen und diese durch externe (Initiativ)Bewerbungen zu besetzen, ist die Stelle spätestens zu melden.

Nicht erst, wenn die Initiativbewerbung des idealen Bewerbers Z vorliegt, den man nun unbedingt auf dieser Stelle haben möchte.

Eine Stelle wird nicht erst zur Stelle, wenn sie besetzt wird, sondern bereits abstrakt, wenn sie als Planstelle im haushaltsrechtlichen Sinn der Organisation hinzugefügt wird und entsprechende Mittel vorgehalten werden. Ob der öffentliche Arbeitgeber diese bereitgestellten Mittel dann nutzt oder sich mit der konkreten Besetzung Zeit lässt (weil er auf einen besonderen Kandidaten warten will), ist völlig irrelevant. Die zu meldende neue Stelle (deshalb übrigens auch der Verweis auf den allgemeinen Arbeitsplatzbegriff) besteht bereits.

--
Gruß
Matthias

Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

Monica99, Tuesday, 07.03.2017, 18:16 (vor 2578 Tagen) @ lunos1961

Hallo,

Du hast leider offenbar meinen Eintrag mit dem Urteil nicht gelesen! :-(

Denn Du schreibst doch, er will, wollen darf er nur umsetzen nicht! Der PR und Du als SBV müssen also nur darauf achten, wird eine Initiativbewerbung berücksichtigt. Wenn ja könnte ihr die Beachtung des § 82 SGB IX einfordern und der PR kann der Einstellung widersprechen solange der AG den § 82 SGB IX dann nicht beachtet.

Jetzt aber verstößt der AG nicht gegen ein Gesetz auch nicht gegen § 82 SGB IX..

--
mfg Monica

Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

lunos1961, Fürth, Tuesday, 07.03.2017, 18:43 (vor 2578 Tagen) @ Monica99

Danke für die Antwort.
Warum muss das Kind eigentlich immer erst in den Brunnen fallen.

Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 07.03.2017, 20:33 (vor 2578 Tagen) @ lunos1961

Danke für die Antwort.
Warum muss das Kind eigentlich immer erst in den Brunnen fallen.

Wer hindert dich daran von deiner Seite aus die Arbeitsagentur über die freie Stelle zu informieren?

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

Heinrich, Tuesday, 07.03.2017, 23:20 (vor 2578 Tagen) @ Hotte

Hallo,

wenn dann der AG die AfA informiert, dass der SBV bekannt ist, dass hier der AG eben diese Stelle nicht via externer Einstellung besetzen möchte, legt die AfA diese Info der SBV ab, ggf "Rundablage" und vermittelt dem AG keinen Bewerber und die SBV hat bei der AfA eine negativen Eindruck hinterlassen.

Denn auch die AfA kann keinen AG zwingen hier eine Stelle doch extern zu besetzen und ggf Bewerbungen dazu zu beachten.

Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 08.03.2017, 10:20 (vor 2578 Tagen) @ Heinrich

Hallo,

wenn dann der AG die AfA informiert, dass der SBV bekannt ist, dass hier der AG eben diese Stelle nicht via externer Einstellung besetzen möchte, legt die AfA diese Info der SBV ab, ggf "Rundablage" und vermittelt dem AG keinen Bewerber und die SBV hat bei der AfA eine negativen Eindruck hinterlassen.

Denn auch die AfA kann keinen AG zwingen hier eine Stelle doch extern zu besetzen und ggf Bewerbungen dazu zu beachten.

Hallo Heinrich,
da ich meinen Ansprechpartner bei der Afa kannte, wäre ich so vorgegangen

Hallo Afa,
wir haben hier eine offene Stelle mit diesen Anforderungen (Aufzählung anforderungen)
AG will aber nicht extern ausschreiben, sondern auf Initiativbewerbungen warten und dann besetzen. Falls bei euch entsprechende Kandidaten vorhanden sind, informiert diese doch mal über die Möglichkeit einer Initiativbewerbung.


VG
Hotte

--
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Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 08.03.2017, 12:12 (vor 2578 Tagen) @ Heinrich

Hallo,

wenn dann der AG die AfA informiert, dass der SBV bekannt ist, dass hier der AG eben diese Stelle nicht via externer Einstellung besetzen möchte, legt die AfA diese Info der SBV ab, ggf "Rundablage" und vermittelt dem AG keinen Bewerber und die SBV hat bei der AfA eine negativen Eindruck hinterlassen.

Denn auch die AfA kann keinen AG zwingen hier eine Stelle doch extern zu besetzen und ggf Bewerbungen dazu zu beachten.


Es gibt noch eine andere Möglichkeit.
Einfach bei AfA und Integrationsamt den Fall schildern und ganz unbedarft fragen:
Ist bei dieser Situation mein AG verpflichtet § 82 SGB IX anzuwenden?

Je nach Antwort kann man dann entsprechend handeln.

VG
Hotte

--
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Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 07.03.2017, 20:31 (vor 2578 Tagen) @ Heinrich

Hallo Hotte,

Es wird hier also eine freie Stelle besetzt. Dann solltest du den AG höflich bitten dem § 81 SGB IX Folge zu leisten. Eine entsprechende Info solltest du dabei auch an den PR geben.

Der AG will hier eben KEINE externe Einstellung/Besetzung vornehmen. Daher ist die Meldung an die AfA auch nicht erforderlich. Denn es ergibt sich eben keine Möglichkeit der AfA hier einen arbeitssuchenden Schwerbehinderten in den Arbeitsmarkt zu bringen. Auch die AfA kann AG nicht zwingen AN vom externen Arbeitsmarkt einzustellen.

Doch. Er will die Stelle extern besetzen. Interne Ausschreibung brachte kein Ergebnis. Halt nur nicht extern ausschreiben.
Er hat also eine offene Stelle. Damit ist er nach meienr Meinung zur Durchführung von § 82 SGB IX verpflichtet.

VG
Hotte

--
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Heinrich, Tuesday, 07.03.2017, 23:15 (vor 2578 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

wie kommst Du zu dieser Feststellung? Der AG sagt er möchte und wird die Stelle nicht extern ausschreiben.
Also greift klar die gesetzliche und durch das LAG bestätigte Rechtslage, §§ 81 und 82 greifen nicht.
Das der AG sich ggf sofern eine gerignete Initiativbewerbung eingeht umentscheidet, spielt zur Zeit KEINE Rolle. Es kann weiter ja ggf auch sein, dass der AG dann diesen Bewerber wenn er ihn unbefingt in Anspruch nehmen möchte diesen im Rahmen eines Werkvertrages beschäftigt. Auch dann gilt §§ 81 und 82 nicht, da auch dann KEINE Einstellung.

Kein AG muss freie Stellen wieder besetzen.

PS: Eine SBV sollte dem AG keine Möglichkeit geben, dass dieser der SBV Nichtwissen und damit falsche unbetechtigte Forderungen belegen kann. Denn der AG könnte solches dann auch innerbetrieblich in Infos an die AN nutzen. Denn er dürfte dann in Infos an die AN darstellen, dass die SBV nicht vom Gesetz gedeckte Forderungen stellt und ggf sogar LAG Entscheidungen offenbar nicht kennt, beachtet. Dieses würde dann dem Ansehen der SBV ggf schaden.

Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 08.03.2017, 10:15 (vor 2578 Tagen) @ Heinrich

Hallo Hotte,

wie kommst Du zu dieser Feststellung? Der AG sagt er möchte und wird die Stelle nicht extern ausschreiben.
Also greift klar die gesetzliche und durch das LAG bestätigte Rechtslage, §§ 81 und 82 greifen nicht.
Das der AG sich ggf sofern eine gerignete Initiativbewerbung eingeht umentscheidet, spielt zur Zeit KEINE Rolle. Es kann weiter ja ggf auch sein, dass der AG dann diesen Bewerber wenn er ihn unbefingt in Anspruch nehmen möchte diesen im Rahmen eines Werkvertrages beschäftigt. Auch dann gilt §§ 81 und 82 nicht, da auch dann KEINE Einstellung.

Kein AG muss freie Stellen wieder besetzen.

PS: Eine SBV sollte dem AG keine Möglichkeit geben, dass dieser der SBV Nichtwissen und damit falsche unbetechtigte Forderungen belegen kann. Denn der AG könnte solches dann auch innerbetrieblich in Infos an die AN nutzen. Denn er dürfte dann in Infos an die AN darstellen, dass die SBV nicht vom Gesetz gedeckte Forderungen stellt und ggf sogar LAG Entscheidungen offenbar nicht kennt, beachtet. Dieses würde dann dem Ansehen der SBV ggf schaden.

Hallo Heinrich,
du berufst dich auf ein LAG Urteil, das eine reine interne Stellenausschreibung und besetzung betrifft. Das passt doch auf diesen Fall überhaupt nicht.

Fakt ist doch:
1. Es gibt eine offene, freie Stelle
2. eine interne Ausschreibung ist erfolgt. Ergebnis: Kein interner Bewerber
3. AG will nicht extern ausschreiben (dazu kann ihn auch niemand zwingen)
4. AG will die offene Stelle aber extern besetzen mit externen Initiativbewerbungen
4. Es handelt sich um einen öffentlichen AG

Mir ist immer noch nicht klar, warum der § 82 nicht greifen soll. Mir steht der Düwell leider nicht mehr zur Verfügung. Sonst würde ich da mal reinschauen, was es so an Kommentaren zum § 82 gibt.

VG
Hotte
Intressant wäre es auch zu wissen, ob diese offene Stelle auch im Ornigramm enthalten ist.

--
Richard v. Weizsäcker:
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Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

lunos1961, Fürth, Wednesday, 08.03.2017, 10:29 (vor 2578 Tagen) @ Hotte

Organigramm ist bei uns in der Therapie für die Stellenbesetzung nicht vorhanden.

Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

Heinrich, Wednesday, 08.03.2017, 13:17 (vor 2578 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

du berufst dich auf ein LAG Urteil, das eine reine interne Stellenausschreibung und besetzung betrifft. Das passt doch auf diesen Fall überhaupt nicht.

Ja, dass war die Sachlage! Der AG hat NIE geplant diese Stelle extern auszuschreiben.

Fakt ist doch:
1. Es gibt eine offene, freie Stelle

Ist wohl nicht so, wie luno schreibt, denn die Stelle gibt es im Organigramm gar nicht!

2. eine interne Ausschreibung ist erfolgt. Ergebnis: Kein interner Bewerber

Stimmt!

3. AG will nicht extern ausschreiben (dazu kann ihn auch niemand zwingen)

Stimmt auch!

4. AG will die offene Stelle aber extern besetzen mit externen Initiativbewerbungen

Das er dieses ggf will, besagt nicht, dass er es auch macht, umsetzt. Auch besagt es eben nicht dass sofern eine geeignete Initiativbewerbung eingeht der AG dann auch diesen AN einstellt. Nur dann würden die §§ 81 und 82 greifen. Der AG könnte dann aber auch entscheiden, er vergibt hier an diesen AN einen Werksvertrag. Dann greifen die §§ 81 und 82 nicht, da dann ja keine Einstellung erfolgt. Das ist zwar für viele SBV / BR/ PR nicht zufriedenstellend aber Gesetz.

BR/PR und SBV können in solchen Fällen den AG nur darauf hinweisen, dass sollte er hier eine Initiativbewerbung annehmen und dann Betroffene einstellen wollen ist dieses im Ganzen als EXTERNE Einstellung zu behandeln. Also dann auch §§ 81 und 82 beachten.

4. Es handelt sich um einen öffentlichen AG

Ja, aber auch hier gilt kein Sonderrecht!

Mir ist immer noch nicht klar, warum der § 82 nicht greifen soll. Mir steht der Düwell leider nicht mehr zur Verfügung. Sonst würde ich da mal reinschauen, was es so an Kommentaren zum § 82 gibt.

Auch der § 82 greift nur bei einer Einstellung.!

PS: Initiativbewerbungen kann es IMMER in jedem Betrieb geben! Der AG kann dann diese einfach ignorieren oder in der "Rundablage" ablegen oder in die Personalplanung und mögliche Einstellung gehen.

Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 09.03.2017, 10:33 (vor 2577 Tagen) @ Heinrich

Moin Moin Heiner,

auch aus meiner Sicht ist die Stelle extern auszuschreiben und an die Agentur für Arbeit zu melden. Die Grundlage ist der neue § 82 SGB IX im BTHG (Neufassung des bisherigen § 82), der seit 01.01.2017 in Kraft ist. Darin steht:

§ 82
Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden
den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen
Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes
frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze
(§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung
zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt.

Die Stelle wurde intern erfolglos ausgeschrieben, also ist die interne Prüfung erfolgt.
Da sie trotzdem besetzt werden soll (über Initiativbewerbungen), ist sie bei einem öffentlichen Arbeitgeber nach diesem Gesetz auch der Agentur für Arbeit zu melden. Die vorgeschaltete interne erfolglose Prüfung ist als Möglichkeit erst seit dem 01.01.2017 für den Arbeitgeber in dies Gesetz übernommen worden.
Vorher lautete der § 82 Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze.
Dann hätte die Agentur für Arbeit schon parallel mit der internen Ausschreibung in Kenntnis gesetzt werden müssen.

Soweit mein Rechtsverständnis.

Daher mein Ratschlag: Meldung an die Agentur für Arbeit einfordern. Mitteilung an den Arbeitgeber, dass man sich sonst über dieses Fehlverhalten selber mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen wird. Grundlage: § 96, 6, Die Schweigepflicht "gelten nicht gegenüber der Agentur für Arbeit, ....., soweit deren Aufgaben den schwerbehinderten Menschen gegenüber es erfordern".
Kontaktaufnahme zeitgleich mit dem /der Arbeitgeberbeauftragten und dem Personalrat, die/der auch die Einhaltung der Gesetze zu überwachen haben und eine Stellungnahme einfordern.

Liebe Grüße

Hendrik

Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 09.03.2017, 11:22 (vor 2577 Tagen) @ Hendrik1

Moin Moin an alle,

ein Nachtrag. Sollte der Arbeitgeber trotz anderslautender Gesetzeslage nicht mindestens die Agentur für Arbeit informieren und diese Bewerbungen abwarten, würde ich mit dem Personalrat darüber reden, damit dieser wegen Verstoßes gegen den § 82 SGB IX die Einstellung der Initiativbewerbung ablehnt. Dieses ist mitbestimmungspflichtig, dann muss der Arbeitgeber im Nichteinigungsverfahren vor der übergeordneten Dienststelle den Gesetzesverstoß begründen.

Liebe Grüße

Hendrik

Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern

lunos1961, Fürth, Friday, 10.03.2017, 09:20 (vor 2576 Tagen) @ Hendrik1

Danke für die Meinungen und Antworten.

Ich halte euch auf dem laufenden.

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