Renteneintritt für befristet Schwerbehinderte (Rente / Pension / ATZ)

Amor, NRW, Wednesday, 15.03.2017, 13:41 (vor 2590 Tagen)

Liebe Mitstreiter,

folgende Frage (nur zur Absicherung;-)):


Ein Kollege hat eine befristete Schwerbehinderung bis Mitte 2020. Sein gesetzlicher Renteneintritt wäre Ende 2019.

Wann kann er frühestens ohne Abschläge in Rente gehen?

Ich meine: Ende 2017!

Liege ich da richtig? Oder hat sich da in dem neuen BTHG was geändert?


Viele Grüße aus dem sonnigen NRW!

Renteneintritt für befristet Schwerbehinderte

ciralifan, Wednesday, 15.03.2017, 14:30 (vor 2590 Tagen) @ Amor

Hi, such bei Tante Google mal den Renteneintrittsrechner der DRV.Dann die paar geforderten Eingaben machen und du bekommst die Zeiten.
Es gibt noch weitere im web, die listen teilweise jeden Monat zwischen frühestem und abzugsfreiem Renteneintritt auf.

Renteneintritt für befristet Schwerbehinderte

Cebulon, Wednesday, 15.03.2017, 15:04 (vor 2590 Tagen) @ Amor

Oder hat sich da in dem neuen BTHG was geändert?

Hallo, hier passt Redewendung: "Schuster, bleib bei deinem Leisten!" Denn verbindliche Rentenauskünfte waren noch nie Aufgabe einer SBV laut SGB IX, auch nicht im Zusammenhang mit Schwerbehinderung: Das gehört nicht zu ihrer gesetzlichen Amtstätigkeit. Dafür gibt's geschulte Experten der DRV, an die verwiesen werden kann und sollte!

Gruß,
Cebulon

Renteneintritt für befristet Schwerbehinderte

Heinrich, Wednesday, 15.03.2017, 20:12 (vor 2590 Tagen) @ Amor

Hallo,

es gibt KEINE Unerschiede ob die Schwerbehinderung befristet ist oder nicht. Der Betroffene muss nur am 1. Tag der Rente den Status Schwerbehindert haben/ noch haben. Ggf lohnt sich wenn kurz vor Renteneintritt der Status wegen Wegfall/ Auslauf der Heilungsbewährung der Klageweg um so den Status bis zum 1. Rententag zu retten.

Renteneintritt für befristet Schwerbehinderte

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 20.03.2017, 18:36 (vor 2585 Tagen) @ Amor

Hallo,

abgesehen davon, daß Deine Renteneintrittsberechnung mangels Geburtsjahr und -Monat eh' nicht überprüfbar ist, bringt alleinige Klarheit der Gang zur Beratungsstelle der DRV, bei der der AN nach Vorlage seines Bescheides bzw. Ausweises vom Versorgungsamt eine verbindliche Ansage zur Rente als sbM bekommt.

Im Übrigen bedeutet die Befristung des Ausweises nicht, das die Eigenschaft als sbM befristet ist, solange im Bescheid nichts von "Heilungsbewährung" steht.

Ansonsten ist es grundsätzlich so wie von Heinrich geschrieben:
Maßgeblich für die Rente als sbM der Status am Tag des Rentenbeginns. Was am Tag danach ist, interessiert die DRV nicht mehr.

Auch wenn natürlich der Einwand grundsätzlich zutreffend ist, daß eine SBV keine Rentenauskünfte geben sollte, ist dieser Fall aber zB mir aus der Praxis der SBV-Arbeit bekannt. Das hat noch nie Probleme bei der DRV gegeben.

Auch die Anfechtung eines Bescheides des Versorgungsamtes führt in der Tat dazu, daß der Anspruch auf vorgezogene Altersrente während der Dauer des Verfahrens bestehen bleibt.

--
&Tschüß

Wolfgang

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