Überstunden/Mehrarbeit bei Teilzeit (Allgemeines)

lunos1961, Fürth, Thursday, 23.03.2017, 08:40 (vor 2563 Tagen)

Guten morgen,

meine Frage- eine Kollegin arbeitet Teilzeit 30 Std/Woche. Sie hat 3 Kinder 8,10,12 Jahre.
AG verlangt bei Urlaub und vor allem bei Krankheit anderer Kollegen von jetzt auf gleich das sie Vollzeitschicht leistet.

Dies ist wegen dem Alter ihrer Kinder sehr schwierig und sie kann die Aufsichtspflicht nicht gewährleisten und eine anderweitige Betreuung nicht so schnell organisieren.

PR gab die Auskunft der AG kann das verlangen und sie muss dem nachkommen.

Danke für eure Hilfe.

Überstunden/Mehrarbeit bei Teilzeit

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 23.03.2017, 09:02 (vor 2563 Tagen) @ lunos1961

Hallo,

wenn die Kollegin aus behinderungsbedingten Gründen (ggfs. ärztlich bestätigt)die Arbeitszeit reduziert hat, hat sie einen Rechtsanspruch nach § 81 Abs. 5 SGB IX und kann Mehrarbeit verweigern.

--
&Tschüß

Wolfgang

Überstunden/Mehrarbeit bei Teilzeit

lunos1961, Fürth, Thursday, 23.03.2017, 09:04 (vor 2563 Tagen) @ albarracin

Nein, die Arbeitszeitreduzierung erfolgte aus familiären Gründen der Kinderbeaufsichtigung

Überstunden/Mehrarbeit bei Teilzeit

Heinrich, Thursday, 23.03.2017, 10:16 (vor 2563 Tagen) @ lunos1961

Hallo,

liegt überhaupt eine Schwerbehinderung vor? Wenn ja, kann es heute ja behindertenbedingte Gründe für eine reduzierte Arbeitszeit §§81,4 und 5 geben.

Weiter soll sie zu BR, der kann ja einfach die Zustimmung zu Mehrarbeit auch mit dem Hinweis, AG soll zusätzliche Kräfte ggf auch Leiharbeitnehmer einstellen.

Überstunden/Mehrarbeit bei Teilzeit

lunos1961, Fürth, Thursday, 23.03.2017, 10:21 (vor 2563 Tagen) @ Heinrich

es geht hier rein um die Kinderbetreuung - Aufsichtspflicht

Überstunden/Mehrarbeit bei Teilzeit

Heinrich, Thursday, 23.03.2017, 11:43 (vor 2563 Tagen) @ lunos1961

Hallo,

es geht hier rein um die Kinderbetreuung - Aufsichtspflicht

Du willst es leider nicht verstehen. :-(

Wenn Du so weiter bei dieser Meinung bleibst, bleit nur der Weg zum BR.

Überstunden/Mehrarbeit bei Teilzeit

Monica99, Thursday, 23.03.2017, 12:09 (vor 2563 Tagen) @ lunos1961

Hallo lunos 1961,

ich übersetze einmal Heinrichs Aussage.

Der AN ist auf Grund er physischen und psychischeren Belastung im/aus Job und im Familienleben nun aus Gründen der Behinderung nicht mehr in der Lage wie bisher mehr Stunden als im ArbV also Mehrarbeit /Überstunden zu leisten.

Daher geht sie zum Arzt, bespricht mit diesem diese Problematik und der bescheinigt, dass aus Gründen der Behinderung wegen der sich ergebenen physischen und psychischeren Belastung keine Mehrarbeit mehr geleistet werden kann. Damit hat man dann den Grund des § 81 Abs. 4 SGB IX.

Folge ist nur, dass man dann ggf wenn man in einigen Jahren beim gleichen AG due Stundenzahl erhöhen möchte Probleme hat/bekommt. Da würde dann ggf helfen, dass man vorher einmal ein REHA macht und sich die physischen und psychischeren Belastungen im Familienleben erledigt haben.

Nur wichtig ist immer, was leider oft von Schwerbehinderten und SBVn übersehen wird, dass man wenn man sich wie hier auf § 81,4 oder " 124 SGB IX beruft, man keinen Nebenjob wahrnehmen darf oder diesen auch aufgeben muss. Denn dieser würde ja hier konträr dem Verlangen entgegenstehen.

Auch könnte in einem solchen Fall, der AG des Hauptjobs auch einen ggf sonst genehmigungsfreien Nebenjob diesen untersagen, denn der Hauptjob geht vor und die Wahrnehmung des Nebenjob würde ja den Hauptjob negativ beeinträchtigen.

--
mfg Monica

Überstunden/Mehrarbeit bei Teilzeit

Hotte, Stuttgart, Thursday, 23.03.2017, 15:08 (vor 2563 Tagen) @ Monica99

Hallo lunos 1961,

ich übersetze einmal Heinrichs Aussage.

Der AN ist auf Grund er physischen und psychischeren Belastung im/aus Job und im Familienleben nun aus Gründen der Behinderung nicht mehr in der Lage wie bisher mehr Stunden als im ArbV also Mehrarbeit /Überstunden zu leisten.

Daher geht sie zum Arzt, bespricht mit diesem diese Problematik und der bescheinigt, dass aus Gründen der Behinderung wegen der sich ergebenen physischen und psychischeren Belastung keine Mehrarbeit mehr geleistet werden kann. Damit hat man dann den Grund des § 81 Abs. 4 SGB IX.

Folge ist nur, dass man dann ggf wenn man in einigen Jahren beim gleichen AG due Stundenzahl erhöhen möchte Probleme hat/bekommt. Da würde dann ggf helfen, dass man vorher einmal ein REHA macht und sich die physischen und psychischeren Belastungen im Familienleben erledigt haben.

Nur wichtig ist immer, was leider oft von Schwerbehinderten und SBVn übersehen wird, dass man wenn man sich wie hier auf § 81,4 oder " 124 SGB IX beruft, man keinen Nebenjob wahrnehmen darf oder diesen auch aufgeben muss. Denn dieser würde ja hier konträr dem Verlangen entgegenstehen.

Auch könnte in einem solchen Fall, der AG des Hauptjobs auch einen ggf sonst genehmigungsfreien Nebenjob diesen untersagen, denn der Hauptjob geht vor und die Wahrnehmung des Nebenjob würde ja den Hauptjob negativ beeinträchtigen.

Hey,
ich glaube nicht, das in diesem Fall der § 81 (4) SGB IX greift. Wenn dann, höchsten der § 124 SGB IX.
Wobei der aber wiederum bei Teilzeit auch nicht zieht.

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Überstunden/Mehrarbeit bei Teilzeit

Monica99, Thursday, 23.03.2017, 16:13 (vor 2563 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

ich glaube nicht, das in diesem Fall der § 81 (4) SGB IX greift. Wenn dann, höchsten der § 124 SGB IX.
Wobei der aber wiederum bei Teilzeit auch nicht zieht.

VG
Hotte


Eben NEIN!! § 124 SGB IX greift hier nicht!
Denn nach § 124 SGB IX ist lt. bekannter und IMMER noch geltender BAG Entscheidung Mehrarbeit nur was > 8 Std. tägl. und 48 Std. wöchentlich (da 6 x 8 weil 6 Werktage) ist.

Hier greift daher nur § 81 Abs. 4 SGB IX siehe auch BAG 03.12.2002 - 9 AZR 462/01...Etwas anderes kann sich allerdings im Einzelfall aus § 81 Abs. 4 Ziff. 4 SGB IX ergeben, wenn das zur behinderungsgerechten Gestaltung der Arbeitszeit erforderlich ist...

§ 81 (4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf ....sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, ....

--
mfg Monica

Überstunden/Mehrarbeit bei Teilzeit

Downunder, Baden-Württemberg, Thursday, 23.03.2017, 18:12 (vor 2563 Tagen) @ Monica99

Hallo,

eine schlüssige Übersetzung!;-)

Nun stellt sich mir die Frage was "behinderungsbedingt" heißt.

Kann sich der/die Betroffene dann nur auf die festgestellten Behinderungen berufen?

Beispiel:

Sb hat einen GdB von 40 wegen Rückenleiden und ist gleichgestellt. Kann dann die Arbeitsplatzanpassung wegen psychischer Belastungen (die ja u.U. (noch) nicht festgestellt sind) berufen?

--
Gruß

Downunder

Überstunden/Mehrarbeit bei Teilzeit

Monica99, Thursday, 23.03.2017, 19:00 (vor 2563 Tagen) @ Downunder

Hallo,

eine schlüssige Übersetzung!;-)

Ist doch schon einmal gut :-)

Nun stellt sich mir die Frage was "behinderungsbedingt" heißt.

Kann sich der/die Betroffene dann nur auf die festgestellten Behinderungen berufen?

JaNein!
Es kann ja auch ein neuer Grund sein, der eine Behinderung ergibt! Die sich dann im Laufe der Zeit ggf auch aus der alten Behinderung oder neu ergibt.

Beispiel:

Sb hat einen GdB von 40 wegen Rückenleiden und ist gleichgestellt. Kann dann die Arbeitsplatzanpassung wegen psychischer Belastungen (die ja u.U. (noch) nicht festgestellt sind) berufen?

Ja, denn auch aus einer solchen Behinderung können sich ja physischen und psychischeren Belastung in der Folge ergeben. Weil er zB stets Schmerzen hat oder sich auf Grund dieser Behinderung körperliche Belastungen ergeben die dann physische und psychische Auswirkungen ergeben/entwickeln.

In einem solchen Fall sollte man aber solche auch ärztl. untersuchen, feststellen und behandeln lassen. Also auf deutsche ggf auch einmal auf die Couch gehen. Im weiteren Schritt kann man dann auch noch physische und psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen als Behinderung anerkennen lassen.

--
mfg Monica

Überstunden/Mehrarbeit bei Teilzeit

Monica99, Thursday, 23.03.2017, 19:29 (vor 2563 Tagen) @ Monica99

Hallo,

was mir gerade zu dem Thema physischen und psychischeren Belastung auch einfällt. Solche können auch ein guter Grund sein einer auslaufenden Heilungsbewährung zu widersprechen.

Denn wenn zB eine Heilungsbewährung wegen einer Krebs- oder Herzerkrankung zuerkannt wurde ist es nachvollziehbar, dass sich aus der anerkannten Behinderung eine solche ergibt. Damit wäre dieses dann ein Grund der auslaufenden Heilungsbewährung zu widersprechen. Nur auch hier dann sollte man den Weg zum Facharzt und ggf auf die Couch finden.

--
mfg Monica

Überstunden/Mehrarbeit bei Teilzeit

Downunder, Baden-Württemberg, Thursday, 23.03.2017, 19:33 (vor 2563 Tagen) @ Monica99

Interessanter Aspekt!!

--
Gruß

Downunder

Überstunden/Mehrarbeit bei Teilzeit

Downunder, Baden-Württemberg, Thursday, 23.03.2017, 19:31 (vor 2563 Tagen) @ Monica99

Danke, das ist eigentlich auch meine Sichtweise.

Allerdings erinnere ich mich an eine SBV Schulung, allerdings bezogen auf Kündigung gesagt wurde, dass nur die Behinderungen berücksichtigt würden, die auch tatsächlich festgestellt sind. Möglicherweise wird das aber auch nur in diesen Fällen so "eng" gehandhabt.

--
Gruß

Downunder

Überstunden/Mehrarbeit bei Teilzeit

Heinrich, Thursday, 23.03.2017, 20:06 (vor 2563 Tagen) @ Downunder

Hallo,

Monika hat doch darauf hingewiesen, dass sich diese Belastungen NEU aus der anerkannten Behinderung oder anderen Gründen zB auch in Zusammenhang mit der anerkannten Behinderung und der neuen/ aktuellen Situation neu ergeben, entwickelt haben. Man sollte dann ggf nur diese zusätzlich anerkennen lassen.

Überstunden/Mehrarbeit bei Teilzeit

WoBi, Thursday, 23.03.2017, 20:54 (vor 2563 Tagen) @ lunos1961

Hallo lunos1961,

vielleicht hilft ein Blick in die gesetzliche Grundlage wonach die Teilzeit vereinbart wurde, das Teilzeit- und Befristungsgesetz. So könnte durch die Handlungsweise des Arbeitgebers das Verbot der Diskriminierung greifen, weil z.B. nur die Teilzeitkraft herangezogen wird und nicht Vollzeitbeschäftigte, bei denen Mehrarbeitszuschläge anfallen würden. Wenn die Teilzeitkraft sich auf dieses Gesetz bezieht, greift das Benachteiligungsverbot im TzBfG.

Sollte andere Kollegen nicht in gleicherweise herangezogen werden, wurde zusätzlich der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Mehrarbeit unterliegt der betrieblichen Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Es werden hier auch die anderen Kollegen ggf. schlechter gestellt, da ihnen (vielleicht gewünschte) Mehrarbeitszuschläge vorenthalten werden.

Teilzeitkräfte sind keine Ausfallreserve. Die Teilzeit wurde gemäß einer vertraglichen Regelung getroffen. Verträge sind von beiden Seiten einzuhalten. Es wurde keine Arbeit auf Abruf vereinbart.

Durch die Kurzfristigkeit der Aufforderung zur Leistungserbringung könnten bei der Teilzeitkraft erhebliche Kosten z.B. für die Kinderbetreuung anfallen. Diese könnten ggf. mit gewerkschaftlicher Hilfe eingefordert werden :-P

--
Gruß
Wolfgang

Überstunden/Mehrarbeit bei Teilzeit

Heinrich, Thursday, 23.03.2017, 21:31 (vor 2563 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

vielleicht hilft ein Blick in die gesetzliche Grundlage wonach die Teilzeit vereinbart wurde, das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Wie bitte Teilzeit und Befristungsgesetz??? Welcher §§ dieses Gesetzes soll hier dann bitte greifen???

Auch § 4 dieses Gesetzes greift hier nicht. Denn aus der Eingangsfrage ergibt es sich eben nicht, dass der AG hier nur auf Teilzeitkräfte zurückgreift.

Im Gegenteil der AG könnte begründen, dass er hier diesen es ermöglichen Möchte ihre finanzielle Lage zu verbessern. Diese wäre dann in keinem Fall eine Diskriminierung.

Diskriminierung und Verstoß gegen den § 4 wäre, wenn er Teilzeitlern Mehrarbeit verweigern würde.

Was hier aber zu beachten ist, AG muss auch bei Teilzeitkräften Mehrarbeit mit Zuschlägen vergüten wie bei Vollzeitkräften.

Nur die Aussage des PR ist hier unverständlich, denn er könnte und sollte hier handeln und Teilzeitkräfte ggf schützen und der Mehrarbeit aus sozialen Gründen nicht zustimmen.

Überstunden/Mehrarbeit bei Teilzeit

WoBi, Friday, 24.03.2017, 12:07 (vor 2562 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heiner,

für mich hat es danach angehört, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner "optimierten" Personalplanung / zu wenig Personalreserve auf Teilzeitkräfte zurück greift, um kurzfristige Personallücken zu füllen. Teilzeitkräfte als Lückenfüller betrachtet. Dabei die persönlichen Interessen der Teilzeitkräfte nicht nach "billigem Ermessen" bei der Anordnung der Arbeitsleistung berücksichtigt.

Teilzeitkräfte ist häufig "weiblich" und damit könnte durch diese Handlungsweise zusätzlich eine geschlechtspezifische Diskriminierung entstehen.

Durch die Anordnung von zusätzlicher Arbeitsleistung - nicht zuschlagspflichtiger Mehrarbeit - könnten sich Änderungen am Urlaubsanspruch oder anteiliger Zahlung z.B. Weihnachtsgeld ergeben, weil anstelle von vereinbarten 3 Tagen über das Jahr durchschnittlich 4 Tage gearbeitet wurde. Wird dies bei Berechnungen nicht berücksichtigt, liegt eine Schlechterstellung nach dem TzBfG vor.
Als Umgehungshandlung sehe ich die zwangsweise Verpflichtung zum "Abfeiern" von zusätzlichen Arbeitszeiten, möglichst noch nach Vorgabe durch den Arbeitgeber.

Das mit dem Personalrat = öffentlicher Dienst habe ich übersehen. Wobei diese Angaben im Profil von lunos1961 fehlen.

Nachdem keine Angaben vorliegen könnten nachfolgende Infos helfen:
http://www.schichtplanfibel.de/dat/pocketheft.pdf
http://www.tobiasmichel.schichtplanfibel.de/auk%20arbeit%20im%20frei%20-%20rechts-%20und%20tarifwidrig.pdf

--
Gruß
Wolfgang

Überstunden/Mehrarbeit bei Teilzeit

Heinrich, Friday, 24.03.2017, 13:07 (vor 2562 Tagen) @ WoBi

Hallo,

angehört ist eben zum einen nicht gleich Tatsache. Weiter Was hier aber zu beachten ist, AG muss auch bei Teilzeitkräften Mehrarbeit mit Zuschlägen vergüten wie bei Vollzeitkräften. Anders nur wenn in einem TV dieses für Teilzritkräfte negativ geregelt ist.
Siehe den Link in der anderen Antwort.

Weiter auch, leistet ein Teilzeit AN regelmäßig Mehrarbeit/Überstunden so ergibt sich daraus idR eine stillschweigende Änderung des ArbV und kann dann die Teilzeitkraft zur Vollzeitkraft oder Teilzeit mit einer höheren Wochenarbeitszeit werden. Bedeutet der AG MUSS sie dann zukünftig immer mit mehr Stunden beschäftigen und vergüten.

Klar ändert sich dann ggf auch der Urlaubsanspruch entsprechend.

Überstunden/Mehrarbeit bei Teilzeit

WoBi, Friday, 24.03.2017, 13:48 (vor 2562 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heiner,

um einen "schnellen" Leser nicht auf eine "falsche" Spur zu bringen:
1. Zuschlagspflichtige Mehrarbeit liegt vor, wenn die Normalarbeitszeit eines Vollbeschäftigten überschritten wird. Also nicht, wenn die individuell reduzierte Arbeitszeit z.B. 6 Stunden täglich bis zur Normalarbeitszeit ausgeweitet wird.
2. Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist anzuordnen. Dies kann auch durch die Aufgabenstellung erfolgen.
3. Geleistete Arbeit ist zu vergüten.
4. Gleitzeitkonten sind kein Puffer für angeordnete Mehrarbeit, um Zuschläge einzusparen.

Zu deiner Anmerkung: Ohne Fakten ist konkludentes Handeln oder betriebliche Übung schwer anzudiskutieren.

--
Gruß
Wolfgang

Überstunden/Mehrarbeit bei Teilzeit

Monica99, Friday, 24.03.2017, 14:06 (vor 2562 Tagen) @ WoBi

Hallo,

hier muss man unterscheiden zwischen Mehrarbeit und Überstunden. Regelt ein TV das Thema Überstunden/Mehrarbeit und sieht hier Zuschläge vor, gelten dieseRegelungen auch idR für Teilzeitkräfte.

Weiter hat Heiner ja einen guten Weg aufgezeigt. Der Teilzeit AN sollte mit Hinweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung darauf hinweisen, dass sofern ein Teilzeit AN regelmäßig/öfters auf Verlangen des AG Überstunden/Mehrarbeit leistet/leisten muss, sich daraus eine stillschweigende Änderung des ArbV betreffend der Arbeitszeit lt. ArbV ergibt. Also der AG dann diesen AN zukünftig immer für diese Stundenanzahl beschäftigen muss. Dieses will ggf. der AG nicht und verzichtet daher dann diesen Teilzeit AN stets für Überstunden/Mehrarbeit heranzuziehen.

Letztlich, es gibt bisher nach meiner Kenntnis noch keine Entscheidung des BAG bzw sogar des EuGH ob die Regelung, dass Mehrarbeitszuschläge nur mit Zuschlägen vergütet werden müssen, wenn diese über die Regelarbeitszeit im Betrieb hinausgehen. Denn dieses stellt wohl einen Verstoß gegen das AGG dar. Denn hier werden Teilzeitkräfte oft Frauen benachteiligt.

Doch der einfachste Weg ist, der BR/PR verweigert hier aus sozialen Gründen die Zustimmung zur Mehrarbeit/Überstunden.

--
mfg Monica

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