Stimmberechtigte bei einer Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamt-SBV (Wahlen)

fisch21, Friday, 24.03.2017, 11:20 (vor 2584 Tagen)

Hallo,

ich hätte noch eine Frage zu den Stimmberechtigten (aktives Wahlrecht). Ich möchte eine Nachwahl der Stellvertreter für die Gesamt-SBV einleiten, da es keinen Stellvertreter mehr gibt. Die Wahl wird im einfachen Wahlverfahren durchgeführt.
Gemäß § 97 Abs. 1 SGB IX sind die Schwerbehindertenvertreter der einzelnen Betriebe wahlberechtigt. Nun ist am Wahltag ein Schwerbehindertenvertreter verhindert und möchte zur Stimmabgabe seinen Stellvertreter an der Wahlversammlung teilnehmen lassen.
Meiner Ansicht nach ist das nicht möglich, aber ich möchte hier einfach sicher gehen. Ist daher korrekt, dass bei Verhinderung des örtlichen Schwerbehinderten dessen Stellvertreter nicht an der Wahlversammlung teilnehmen kann und auch nicht stimmberechtigt ist? Auf welche gesetzliche Regelung kann man sich hier beziehen?

Im voraus vielen Dank.

Viele Grüße
Karl

Stimmberechtigte bei einer Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamt-SBV

WoBi, Friday, 24.03.2017, 12:16 (vor 2584 Tagen) @ fisch21

Hallo fisch21,

zu einer Wahlversammlung zur Wahl einer GSBV / Stellvertreter GSBV / Stufenvertretung wird nicht die Frau X vom Betrieb X und Herr Y vom Betrieb Y eingeladen, sondern die örtlich gewählte SBV vom Betrieb X, Betreib Y, Betrieb Z, ... .
Zum Zeitpunkt der Wahlversammlung kann auf Grund einer Vertretungssituation auch ein Stellvertreter aktiv die örtliche Vertrauensperson sein. Die SBV ist ein Einpersonengremium.
Das Wahlverzeichnis wird in der Wahlversammlung auf Grund der persönlichen Anwesenheit erstellt.

Rechtsgrundlage: § 96 Absatz 3, Satz 2 SGB IX
"Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen."

Vor der Wahlversammlung wird sicher eine Versammlung der gewählten Schwerbehindertenvertreter durchgeführt. Auch hier wäre der Stellvertreter teilnahmeberechtigt.

--
Gruß
Wolfgang

Stimmberechtigte bei einer Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamt-SBV

fisch21, Friday, 24.03.2017, 17:27 (vor 2584 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,
herzlichen Dank für die sehr hilfreiche Antwort.
Viele Grüße
Karl

Stimmberechtigte bei einer Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamt-SBV

Cebulon, Friday, 24.03.2017, 18:30 (vor 2584 Tagen) @ WoBi

Rechtsgrundlage: § 96 Absatz 3 Satz 2 SGB IX

Hallo, Rechtsgrundlage ist m.E. allein § 94 Absatz 1 Satz 1 letzter HS SGB IX, nicht § 96 SGB IX, oder?

"... Mitglied, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt."

Gruß,
Cebulon

Stimmberechtigte bei einer Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamt-SBV

Cebulon, Friday, 29.09.2017, 12:40 (vor 2395 Tagen) @ WoBi

Wahlversammlung zur Wahl einer Stellvertreter GSBV

Hallo, sehe das kritisch, die Stellis der GSBV in einer Wahlversammlung nachzuwählen statt Nachwahl per genereller Briefwahl, da § 22 Absatz 3 SchwbVWO ja nicht auf Wahlversammlung gemäß § 21 SchwbVWO verweist, sondern allein auf den § 20 SchwbVWO.

Bleibt folglich allein die förmliche Nachwahl, weil § 22 Abs. 1 SchwbVWO auf die förmliche Nachwahl in § 17 SchwbVWO sinngemäß verweist.

Gruß,
Cebulon

Stimmberechtigte bei einer Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamt-SBV

Cebulon, Saturday, 25.03.2017, 20:10 (vor 2583 Tagen) @ fisch21

Gemäß § 97 Abs. 1 SGB IX sind die Schwerbehindertenvertreter der einzelnen Betriebe wahlberechtigt.

Nein, das kann man so nicht sagen. Das ist nicht korrekt zitiert. Das steht so nicht in § 97 SGB IX. Diesen Begriff gibt's überhaupt nirgends im SGB IX: Da steht nämlich vielmehr im Wortlaut "Schwerbehindertenvertretungen", bestehend jeweils aus ordentlichem sowie wenigstens einem stellvertretenden Mitglied, also Vertrauensperson und Stellvertretung nach der gesetzlichen Definition in § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (vgl. z.B. Düwell, LPK-SGB IX, § 94 Rdnr. 6).

Folglich ist mit diesem Rechtsbegriff in § 97 Abs. 1 SGB IX keine bestimmte Einzelperson gemeint, sondern das Ein-Personen-Organ mit definierter Vertretungsoption bei "Verhinderung" gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, was schon vom Wortlaut her natürlich auch das aktive Wahlrecht umfasst zur Wahl einer GSBV. Der Begriff Vertrauensperson ist nicht identisch mit dem Begriff Schwerbehindertenvertretung, und der verwendete Begriff Schwerbehindertenvertreter ist dem SGB IX fremd.

Gruß,
Cebulon

RSS-Feed dieser Diskussion