Gültigkeit der Inklusionsvereinbarung / Integrationsvereinbarung (Allgemeines)

andreasb, Wednesday, 29.03.2017, 14:53 (vor 2584 Tagen)

Hallo,

vielleicht weiß jemand wie es rechtlich aussieht.

Die SBV macht mit dem AG eine Inklusionsvereinbarung.
Danach sinkt die Zahl der SBM unter 5.
Angenommen es gibt keine SBV mehr. Was passiert mit der IV?
Verliert sie ihre Gültigkeit? Kann der AG sie ohne Gegenwehr aufkündigen?

Beste Grüße
Andreas

Gültigkeit der Inklusionsvereinbarung / Integrationsvereinbarung

MatthiasNRW, Wednesday, 29.03.2017, 15:49 (vor 2584 Tagen) @ andreasb

Hallo,

Die SBV macht mit dem AG eine Inklusionsvereinbarung.
Danach sinkt die Zahl der SBM unter 5.
Angenommen es gibt keine SBV mehr. Was passiert mit der IV?
Verliert sie ihre Gültigkeit? Kann der AG sie ohne Gegenwehr aufkündigen?

Die Amtszeit der SBV endet nicht automatisch, sobald der Schwellenwert von 5 SBM unterschritten wird. Das Ende der Amtszeit ist abschließend in § 94 Abs. 7 SGB IX geregelt.

Zur Vereinbarung an sich:

Die Vereinbarung wird auch mit der in § 93 SGB IX genannten Vertretung geschlossen (Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat), so dass selbst bei Wegfall eines "Vertragspartners" (in Anführungszeichen, weil die Rechtsnatur der Vereinbarung m. W. nicht wirklich geklärt ist) immer noch ein weiterer Partner vorhanden ist.

Die Stellung der Betriebsräte ist hierbei auch nicht zu vernachlässigen, da ihnen auch das Initiativrecht obliegt, wenn es gar keine SBV gibt (§ 83 Abs. 1 Satz 3 SGB IX).

Deshalb spricht meines Erachtens viel dafür, dass die geschlossene Vereinbarung sinngemäß bis zum Ende ihrer Gültigkeit weitergeführt wird.

Sofern die Inklusionsvereinbarung in der Form einer Betriebsvereinbarung nach BetrVG geschlossen ist, kann seitens BR bzw. AG im Konfliktfall auch die Einigungsstelle angerufen werden.

--
Gruß
Matthias

Gültigkeit der Inklusionsvereinbarung / Integrationsvereinbarung

andreasb, Wednesday, 29.03.2017, 18:13 (vor 2584 Tagen) @ MatthiasNRW

Danke für die Antwort.

Die Amtszeit der SBV endet nicht automatisch, sobald der Schwellenwert von 5

> SBM unterschritten wird. Das Ende der Amtszeit ist abschließend in § 94 Abs. 7 SGB
> IX geregelt.

Ja das ist klar. Das stand auch nicht im Zusammenhang. Aber für andere ist das ggf. noch nicht bekannt.

Deshalb spricht meines Erachtens viel dafür, dass die geschlossene Vereinbarung

> sinngemäß bis zum Ende ihrer Gültigkeit weitergeführt wird.

Das Ende der Gültigkeit könnte die Kündigung durch den AG sein. Es sei denn es gibt eine Nachwirkung. Aber selbst dann sehe ich die IV nicht mehr als Durchsetzungsfähig an, weil die SBV die die IV abgeschlossen hat nicht mehr existiert.

Der BR könnte natürlich versuchen hier in die Bresche zu springen und notfalls an sich zu ziehen. Das ist zumindest eine Überlegung wert. :-)

Sofern die Inklusionsvereinbarung in der Form einer Betriebsvereinbarung nach BetrVG

> geschlossen ist, kann seitens BR bzw. AG im Konfliktfall auch die Einigungsstelle
> angerufen werden.

In diesem Fall war es die SBV.

Das zeigt, dass eine IV am besten über den BR als Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.

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