Einladung zu Vorstellungsgesprächen (Allgemeines)

Steffen0306, Thursday, 30.03.2017, 13:20 (vor 2555 Tagen)

Kann der AG trotz Schwerbehinderung einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch einladen, mit der Begründung, dass bei dem Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung fehlt ???

Einladung zu Vorstellungsgesprächen

Heinrich, Thursday, 30.03.2017, 17:52 (vor 2555 Tagen) @ vadder911

Hallo,

aber nur wenn der AG nicht unter den § 82 SGB IX fällt.

Einladung zu Vorstellungsgesprächen

WoBi, Thursday, 30.03.2017, 14:45 (vor 2555 Tagen) @ Steffen0306

Hallo Steffen0306,
es gibt ein BAG Urteil wo eine offensichtliche Uneignung ausreichend ist. Die Beweislast liegt aber beim Arbeitgeber, wenn es Zweifel an der Uneignung gibt. Ein anderes BAG-Urteil besagt, dass dem behinderten Bewerber die Möglichkeit eingeräumt werden soll, im Vorstellungsgespräch seine Eignung darstellen zu können.

Ein Beispiel:

Öffentlicher Arbeitgeber sucht ein Küchenhelfer/ eine Küchenhilfe.

Es melde sich ein gleichgestellter Matrose. Der Bewerber wird nicht eingeladen, wegen offensichtlicher Uneignung.

Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gewinnt er die Klage wegen Verstoß gegen das AGG. Er war laut vorgelegten Zeugnis turnusmäßig als Smutje in der Kombusse tätig.

Wie das Beispiel zeigt, ist ohne Kenntnisse der Ausschreibung und den Bewerbereigenschaften schwierig zu beurteilen ob der Arbeitgeber richtig gehandelt hat. Im Zweifel hat er ein Risiko. Manchmal hilft es mit dem Bewerber zu sprechen.

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Gruß
Wolfgang

Einladung zu Vorstellungsgesprächen

Heinrich, Thursday, 30.03.2017, 17:52 (vor 2555 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

hier fehlt der Hinweis, dass dieses so nur für AG gilt, welche unter den § 82 SGB IX fallen. Denn nur dort besteht die Pflicht schwerbehinderte Bewerber zum VG zu laden.

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Monica99, Thursday, 28.09.2017, 16:01 (vor 2373 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

wenn Urteile doch dann bitte passende zu meinem Beispiel. Denn eine Stelle als Koch und Bewerber ein Seemann der als Smutje gearbeitet hat ist NICHT vergleichbar und anwendbar wenn sich ein BLINDER auf eine Stelle als Fahrer bewirbt.
Ich weiß schon warum ich dieses Beispiel genommen habe. Denn hier wäre JEDE Klage auch gem AGG zu 100% aussichtslos.

Denn ein solcher Bewerber in diesem Fall wäre ganz eindeutig fachlich/sachlich und ganz offensichtlich ungeeignet.

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mfg Monica

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Downunder, Baden-Württemberg, Thursday, 30.03.2017, 14:49 (vor 2555 Tagen) @ Steffen0306

Hallo,

ich frage als SBv grundsätzlich nach und lasse mir die fehlende fachliche Eignung erläutern.

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Gruß

Downunder

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