Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten (§ 80 Abs.1 SGB IX) (Allgemeines)

Daya946, Friday, 31.03.2017, 12:53 (vor 2576 Tagen)

Hallo,
mein Arbeitgeber hat mir o.g. Verzeichnis nicht vollständig übermittelt, d.h., zu einigen Namen gibt es keine weiteren Daten (wurde abgedeckt).
Ist das zulässig?
Vielen Dank für Rückmeldungen und schönes Wochenende
Daya

Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten (§ 80 Abs.1 SGB IX)

Cebulon, Friday, 31.03.2017, 13:15 (vor 2576 Tagen) @ Daya946

Verzeichnis nicht vollständig übermittelt, d.h., zu einigen Namen gibt es keine weiteren Daten (wurde abgedeckt). Ist das zulässig?

Hallo, dieses Namensverzeichnis ist kraft Gesetzes komplett zu übermitteln und nicht nur auszugsweise! Wie soll denn die SBV bzw. BR/PR überprüfen, wenn "zensiert" bzw. "geschwärzt" wird? Welche Begründung hat der denn dafür gegeben? Hat denn auch BR/PR nur so ein lückenhaftes Namensverzeichnis erhalten? Also nachfassen bzw. monieren, ggf. gemeinsam, da so eine Intransparenz durch nichts zu rechtfertigen ist!

Gruß
Cebulon

Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten (§ 80 Abs.1 SGB IX)

Daya946, Saturday, 01.04.2017, 13:13 (vor 2575 Tagen) @ Cebulon

Danke für den Hinweis.
Auf welches Gesetz kann man verweisen?
Danke, Daya

Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten (§ 80 Abs.1 SGB IX)

Cebulon, Saturday, 01.04.2017, 13:40 (vor 2575 Tagen) @ Daya946

Auf welches Gesetz kann man verweisen?

Hallo, einfach mal auf das Portal (ganz oben) dieser Website schauen... Dort findet man alles Wesentliche. Einschlägig ist der § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, wonach eine Kopie des Verzeichnisses und nicht nur von Teilen des Verzeichnisses zu übermitteln ist wie folgt:

"Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln."

Gruß,
Cebulon

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