Wie viele Stellvertetretungen? (Allgemeines)

Vertigo, Saarland, Thursday, 27.04.2017, 12:44 (vor 2549 Tagen)

Hallo,
ich hätte mal grundsätzlich eine Frage, zu der ich im SGB IX nichts genaues gefunden hab. Ich bin stellvertretende SBV und leider auch die Einzige.Unser Betrieb ist dem öffentlichen Dienst angegliedert und wir haben knapp über 100 schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter.
Die Schwerbehindertenvertretung hatte vor meinem Amtsantritt noch mit zwei gewählten Stellvertretern gearbeitet.
Bei den letzten Wahlen hat der Arbeitgeber dann entschieden, dass es zukünftig nur eine Stellvertretung geben wird.
Der Aufsichtsrat hatte sich damals leider auch nicht dafür eingesetzt.
Ist es denn im Gesetz irgendwo vermerkt, dass es eine Mindestanzahl an Stellvertretungen geben muss? Und wenn ja wo?
Nächstes Jahr stehen nämlich wieder die Wahlen an und ich möchte es begründen können. Ich rücke wahrscheinlich wegen Renteneintritt der SBV nach bis zu den Neuwahlen und dann gibt es für einige Monate auch keinen Stellvertreter mehr.

Liebe Grüße aus dem Saarland:-)

--
Gruß
Vertigo

Wie viele Stellvertetretungen?

mietze_katz, Oberbayern, Thursday, 27.04.2017, 13:29 (vor 2549 Tagen) @ Vertigo

Hallo,

Dein Thema betrifft auch nicht das SGB sondern die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO).

Ich gehe mal davon aus, dass bei Dir nicht das vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden ist, d.h. bei Dir würde nach §6 der WO der Wahlvorstand die Anzahl der Stellvertreter beschließen. Somit ist es ein Unding, dass dieses der AG festlegt!


Und was zu tun ist, wenn kein Stelli mehr da ist, findest Du hier:

http://www.schwbv.de/wahlen.html#Kein_Stellvertreter_mehr_da_-_und_nun


In § 2 Abs. 3 der WO ist unter den Aufgaben des Wahlvorstandes auch ein zeitlicher Rahmen vorgegeben.


VG

Wie viele Stellvertetretungen?

Monica99, Thursday, 27.04.2017, 16:16 (vor 2549 Tagen) @ mietze_katz

Hallo Mietze_katz,

Dein Thema betrifft auch nicht das SGB sondern die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO).

Stimmt nicht ganz, da auch § 94 SGB IX.

Ich gehe mal davon aus, dass bei Dir nicht das vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden ist, d.h. bei Dir würde nach §6 der WO der Wahlvorstand die Anzahl der Stellvertreter beschließen. Somit ist es ein Unding, dass dieses der AG festlegt!

Dieses stimmt so NICHT!!

Denn ...wir haben knapp über 100 schwerbehinderte
Damit zwingend formelles Wahlverfahren, da > 50 Wahlberechtigte.

Und was zu tun ist, wenn kein Stelli mehr da ist, findest Du hier:

http://www.schwbv.de/wahlen.html#Kein_Stellvertreter_mehr_da_-_und_nun

Hallo Vertigo!

der AG hat hier NICHTS zu bestimmen. Es ist einzig Sache des Wahlvorstandes und Beratung durch SBV.
Der AG hat hier vielmehr rechtswidrig gehandelt, er hat eine ordnungsgemäße Wahl behindert!

--
mfg Monica

Wie viele Stellvertetretungen?

Vertigo, Saarland, Thursday, 27.04.2017, 17:54 (vor 2549 Tagen) @ Monica99

Hallo,

vielen Dank für eure schnelle Antwort.
Ich habe in der WO ein bisschen gelesen und im §2 (4) dieses gefunden.
" der Wahlvorstand beschließt nach Erörterung mit der SBV, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Arbeitgeber, wie viele stellvertretende Mitglieder der SBV zu wählen sind."
Also hat der Arbeitgeber doch ein Wörtchen mitzureden.
So bleibt es nur zu hoffen, dass wir uns wieder auf mindestens zwei Vertretungen einigen können. Erforderlich wäre es alle Male, da es zweitweise ganz schön eng war und ein zweiter Stellvertreter uns schon hätte entlasten können.
Und ich hätte jetzt auch mit dem Nachrücken im nächsten Jahr wenigstens einen Stellvertreter.
Liebe Grüße

PS: Ich finde diese Seite hier für die SBV richtig toll und habe mir hier auch schon viele Informationen holen können. Gerade am Anfang eines solchen Amtes fühlt man sich ziemlich alleine gelassen und kennt diese vielen Gesetze noch nicht oder die Orte, wo man sich Informationen holen kann.
Ein grosses Lob an ALLE hier!;-)

--
Gruß
Vertigo

Wie viele Stellvertetretungen?

Monica99, Thursday, 27.04.2017, 18:18 (vor 2549 Tagen) @ Vertigo

Hallo,

ja ERÖRTERUNG. Dieses bedeutet aber NICHT, dass der AG hier über die Anzahl bestimmen kann. Er kann nur ggf Anregungen / Vorschläge machen seine Argumente für eine bestimmte Zahl der Stellvertreter vortragen, mehr nicht!

Gleiches gilt für BR/PR.

Entscheiden tut einzig der WV und der handelt hier Weisungsfrei.

--
mfg Monica

Wie viele Stellvertetretungen?

Cebulon, Thursday, 27.04.2017, 18:21 (vor 2549 Tagen) @ Vertigo

Also hat Arbeitgeber doch ein Wörtchen mitzureden.

Mitzureden ja, aber natürlich unter keinen Umständen mitzustimmen: Denn Letztentscheidungsrecht haben ausschließlich die drei Mitglieder des Wahlvorstands beim förmlichen Wahlverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen, das sie weisungsfrei ausüben! Weisungen des AG, des BR/PR oder der SBV wären unbeachtlich, da unwirksam (nichtig).

So bleibt es nur zu hoffen, dass wir uns wieder auf mindestens zwei Vertretungen einigen können.

Da ist keine Einigung erforderlich, da einzig und allein der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, zum Beispiel mit 2:1 Stimmen.

Gruß,
Cebulon

Wie viele Stellvertetretungen?

mietze_katz, Oberbayern, Friday, 28.04.2017, 15:10 (vor 2548 Tagen) @ Monica99

Ich gehe mal davon aus, dass bei Dir nicht das vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden ist, d.h. bei Dir würde nach §6 der WO der Wahlvorstand die Anzahl der Stellvertreter beschließen. Somit ist es ein Unding, dass dieses der AG festlegt!

Dieses stimmt so NICHT!!

Denn ...wir haben knapp über 100 schwerbehinderte
Damit zwingend formelles Wahlverfahren, da > 50 Wahlberechtigte.

Hallo Monica99,

Genau dieses hab ich doch geschrieben!!??
NICHT vereinfachte = formelles Wahlverfahren

VG

Wie viele Stellvertetretungen?

Cebulon, Thursday, 27.04.2017, 18:07 (vor 2549 Tagen) @ Vertigo

Nächstes Jahr stehen nämlich wieder die Wahlen an und ich möchte es begründen können.

Hallo, die Integrationsämter empfehlen schon seit Jahren aus guten Gründen in ihren Wahlkursen und Wahlbroschüren, nach Möglichkeit "mindestens zwei" Stellvertreter zu wählen. Ist absehbar, dass ein oder mehr Mitglieder der SBV vorzeitig aus dem Betrieb ausscheiden vor Ablauf der 4-jährigen Wahlperiode, sollten natürlich unbedingt entsprechend mehr gewählt werden schon aus verfahrensökonomischen Gründen, um dem Betrieb vorausschauend und von vornherein Nachwahlen zu ersparen. Das wäre im Interesse des Arbeitgebers und der sbM.

Wegen der Änderung des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sowie dem Wegfall der bisher auf zwei Stellvertreter gedeckelten Heranziehung in Großbetrieben in § 95 Abs. 1 Satz 5 SGB IX durch das BTHG ist es sachlich gerechtfertigt bzw. geboten, künftig mindestens drei, sowie in Großbetrieben natürlich entsprechend mehr Stellvertreter zu wählen wegen neuer ungedeckelter Heranziehungsstaffel:

Über 100 sbM ➔ 1. Stelli
Über 200 sbM ➔ 2. Stelli
Über 300 sbM ➔ 3. Stelli
Über 400 sbM ➔ 4. Stelli
Über 500 sbM ➔ 5. Stelli
...

BIH-Kontextlink:
Anzahl der Stellvertreter

Gruß,
Cebulon

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