Unterliegen Präventionsgespräche einer BV Mitarbeitergespräche? (Umgang mit BR / PR)

Silke2016, Friday, 28.04.2017, 17:59 (vor 2554 Tagen)

Hallo zusammen liebe SBVlerINNen,

aufgrund aktueller Ereignisse benötige ich Antworten zur Frage, ob Präventionsgespräche nach §84 Abs. 1 SGB IX unter eine vom Betriebsrat verabschiedete Betriebsvereinbarung (BV) Mitarbeitergespräche ganz oder teilweise fallen, obwohl dort Präventionsgespräche gar nicht aufgeführt wurden?

Im Grunde haben wir als SBV eine sehr gute Zusammenarbeit mit dem BR. Aber aufgrund der nun vom Arbeitgeber angestoßenen Präventionsgespräche und der Tatsache, dass betroffene Mitarbeiter ihre Möglichkeit wahrnahmen und zusätzlich einen BR mit in die Gespräche nahmen, sind nun plötzlich jede Menge Unsicherheiten "in der Luft".

Gibt es dazu vielleicht sogar eine rechtliche Aussage? Wir als SBV sehen diese Gespräche NICHT unter den Regeln dieser BV, auch vor dem Hintergrund, dass SBV und BR rechtlich/organisatorisch zwei unabhängige Gremien sind. Dabei ist uns der Unterschied sehr bewußt, dass der BR Mitbestimmungsrechte und die SBV lediglich Beteiligungsrechte nach BetrVG hat.
Ich hoffe, meine Frage ist verständlich und jemand kann mir weiterhelfen :-).

Danke und viele Grüße Silke2016

Unterliegen Präventionsgespräche einer BV Mitarbeitergespräche?

Hotte, Stuttgart, Friday, 28.04.2017, 22:37 (vor 2553 Tagen) @ Silke2016

Hallo zusammen liebe SBVlerINNen,

aufgrund aktueller Ereignisse benötige ich Antworten zur Frage, ob Präventionsgespräche nach §84 Abs. 1 SGB IX unter eine vom Betriebsrat verabschiedete Betriebsvereinbarung (BV) Mitarbeitergespräche ganz oder teilweise fallen, obwohl dort Präventionsgespräche gar nicht aufgeführt wurden?

Im Grunde haben wir als SBV eine sehr gute Zusammenarbeit mit dem BR. Aber aufgrund der nun vom Arbeitgeber angestoßenen Präventionsgespräche und der Tatsache, dass betroffene Mitarbeiter ihre Möglichkeit wahrnahmen und zusätzlich einen BR mit in die Gespräche nahmen, sind nun plötzlich jede Menge Unsicherheiten "in der Luft".

Gibt es dazu vielleicht sogar eine rechtliche Aussage? Wir als SBV sehen diese Gespräche NICHT unter den Regeln dieser BV, auch vor dem Hintergrund, dass SBV und BR rechtlich/organisatorisch zwei unabhängige Gremien sind. Dabei ist uns der Unterschied sehr bewußt, dass der BR Mitbestimmungsrechte und die SBV lediglich Beteiligungsrechte nach BetrVG hat.
Ich hoffe, meine Frage ist verständlich und jemand kann mir weiterhelfen :-).

Danke und viele Grüße Silke2016


Wenn du mit Präventionsgespräche Gespräche entsprechend § 84(2) SGB IX meinst, so ist zuerst der BR gefragt. Nur wenn sb MA dabei sind kommt zusätzlich die SBV dazu
Daher dürfte auch die Meinung des BRs, ob die BV zutreffend ist, zum Zuge kommen
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Unterliegen Präventionsgespräche einer BV Mitarbeitergespräche?

Monica99, Saturday, 29.04.2017, 14:51 (vor 2553 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

Wenn du mit Präventionsgespräche Gespräche entsprechend § 84(2) SGB IX meinst, so ist zuerst der BR gefragt. Nur wenn sb MA dabei sind kommt zusätzlich die SBV dazu
Daher dürfte auch die Meinung des BRs, ob die BV zutreffend ist, zum Zuge kommen

Mitarbeitergespräche und Präventionsgespräche gem. SGB IX sind zwei ganz verschiedene Dinge/Gespräche.

Beim Mitarbeitergespräch geht es um die weitere Entwicklungsmöglichkeiten und Zielvereinbarungen, Leistungsbeurteilungen, Weiterbildung, usw.
Hier ist die Rechtsgrundlage das BetrVG/PersVG/TV.

Gibt es solche im Betrieb, muss der AN teilnehmen.

Beim Präventionsgespräch ist die Rechtsgrundlage das SGB IX § 84 (2).
AG muss es anbieten! Bei diesen kann (sollte) der AN teilnehmen, muss es aber nicht!

Fazit: Die BV zum Mitarbeitergespräch gilt/greift hier nicht.

--
mfg Monica

Unterliegen Präventionsgespräche einer BV Mitarbeitergespräche?

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 29.04.2017, 16:09 (vor 2553 Tagen) @ Monica99

Hallo,

die UP hatte doch ausdrücklich von Gesprächen im Rahmen des § 84 Abs. 1 SGB IX geschrieben.

Ob hier eine BV des BR gelten könnte, kann nur beurteilt werden, wenn man diese BV kennt, zB den vereinbarten Geltungsbereich der BV.

Allerdings sollte jede SBV darauf hinwirken, daß dieses spezielle Thema im Rahmen einer Vereinbarung nach § 83 geklärt wird. In so einer Vereinbarung, bei der der BR natürlich "mit im Boot2 ist, könnten u.a. die Formalien für diese speziellen Gespräche geregelt werden.

--
&Tschüß

Wolfgang

Unterliegen Präventionsgespräche einer BV Mitarbeitergespräche?

Monica99, Saturday, 29.04.2017, 17:09 (vor 2553 Tagen) @ albarracin

Hallo,

auch Präventionsgespräche nach § 84,1 sind keine Mitarbeitergespräche im Sinne der Mitarbeitergespräche gem. BetrVG.
Auch weil sie sich auf unterschiedliche Gesetze beziehen aber besonders auch weil sie sich auf unterschiedliche Beschäftigtengruppen und andere Ziele beziehen.

Mitarbeitergespräche an alle, Präventionsgespräche gem. § 84,1 oder § 84,2 SGB IX nur an Schwerbehinderte und Gleichgesellte.

--
mfg Monica

Unterliegen Präventionsgespräche einer BV Mitarbeitergespräche?

Silke2016, Saturday, 29.04.2017, 20:15 (vor 2552 Tagen) @ Monica99

Guten Abend zusammen,
um ehrlich zu sein - manches an den Antworten verwirrt mich eher als das es mir in meiner Fragestellung weiterhilft. Ich versuche für mich noch einmal zu sortieren:
§84(1) SGB IX richtet sich (lt. den Schulungen unseres Integrationsamtes) an den Personenkreis der schwerbehinderten (und ihnen gleichgestellten) Menschen und bestimmt, dass der Arbeitgeber bei Eintreten personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten, die das Arbeitsverhältnis gefährden können, tätig werden muss. Er schaltet dafür die SBV, den BR sowie das Integrationsamt ein. Der Mitarbeiter MUSS an diesen Gesprächen teilnehmen.
§84 (2) SGB IX bestimmt, dass der Arbeitgeber im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements aktiv werden muss, wenn Beschäftigte innerhalb von 12 Monaten 6 Wochen arbeitsunfähig waren. Der Mitarbeiter KANN an diesem Gespräch teilnehmen (muss sich aber der möglichen Konsequenzen bei Nichtteilnahme klar sein). Diese Vorschrift gilt jedoch für ALLE Beschäftigten des Betriebes und keineswegs nur für die Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten.

Unsere BV Mitarbeitergespräche gilt für unseren Standort und für alle Mitarbeiter hier und regelt (namentlich benannt z.B. Info-Gespräche, Bedarfsgespräche, Konfliktgespräche), welche Gespräche unter welchen Rahmenbedingungen (Form der Einladung, Fristen, Gesprächsinhalte, Teilnehmer,...) am Standort geführt werden dürfen. Präventionsgespräche nach §84 (1) SGB IX sind in dieser BV NICHT benannt.

Meine Frage (im Grunde die Frage unseres BR) ist also, ob die Rahmenbedingungen (Einladungsfristen, Einladungsinhalte, u.ä.) trotzdem auch für Präventionsgespräche nach §84 (1) gelten? Oder kann diese BV schon allein deshalb nicht gelten, weil bereits der Teilnehmerkreis durch das SGB IX anders definiert wird als für alle anderen Gesprächstypen in der BV? Genau dieser Teilnehmerkreis, speziell die Teilnahme des Integrationsamtes, erschweren eine Terminfindung schon heute enorm und dass, obwohl es letztlich auch um das Wohlergehen des Mitarbeiters geht, bevor er endgültig arbeitsunfähig ausfällt und dann ganz bestimmt nach §84 (2) SGB IX ein BEM angeboten bekommen muss.

Eine Integrationsvereinbarung (seit neuer Gesetzteslage ja Inklusionsvereinbarung)nach §83 SGB IX streben wir als SBV u.a. aktuell darum nicht an, weil uns "unser" Arbeitsamt "durch die Blume" mitgeteilt hat, dass wir damit definitiv Schwierigkeiten bekommen, Gleichstellungen von Mitarbeitern durchzubekommen, da diese ja dann im Rahmen der Inkusionsvereinbarung bereits "geschützt" seien.

Viele Grüße Silke2016

Unterliegen Präventionsgespräche einer BV Mitarbeitergespräche?

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 29.04.2017, 23:29 (vor 2552 Tagen) @ Monica99

Hallo,

Hallo,

da bin ich aber mal auf die Belegstellen gespannt, mit denen Du diese Behauptung

auch Präventionsgespräche nach § 84,1 sind keine Mitarbeitergespräche im Sinne der Mitarbeitergespräche gem. BetrVG.

belegen kannst.
Die Mitbestimmungsrechte des BR - nicht nur aus § 87 BetrVG - sind grundsätzlich allumfassend für alle Arbeitnehmer. Da steht nirgendwo was von "mit Ausnahme der Schwerbehinderten" o.ä.

Auch weil sie sich auf unterschiedliche Gesetze beziehen aber besonders auch weil sie sich auf unterschiedliche Beschäftigtengruppen und andere Ziele beziehen.

Von dieser Ausnahme steht aber nirgendwo was im BetrVG.
Um besondere Belange der sb AN zu regeln, muß sich halt die SBV bemühen, möglichst viel in einer Inklusionsvereinbarung nach § 83 SGB IX reinzupacken. Nur dort hat sie eigene Gestaltungsmöglichkeiten. Alles, was nicht in einer IV steht, kann ein BR jederzeit alleine mit dem AG regeln. Und das gilt dann selbstverständlich auch für sb AN. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn es keine IV gibt.


@Silke: Beim Geltungsbereich Eurer BV kommt es nicht unbedingt darauf an, was ausdrücklich inbegriffen ist, sondern was ausdrücklich ausgeschlossen ist. Sind Gespräche nach § 84 Abs. 1 SGB IX nicht ausdrücklich ausgeschlossen und separat - zb in einer IV - geregelt, dürfte die BV für alle Arten von Gesprächen des AG mit AN gelten. Dabei kommt es auf den Gesichtspunkt der Freiwilligkeit nicht unbedingt an.

Wenn Du mit der BV unzufrieden bist, mußt du halt versuchen, daß entweder Dein BR die BV (teil-) kündigt und neu verhandelt oder aber spezielle Regelungen in einer IV vereinbaren.

--
&Tschüß

Wolfgang

Unterliegen Präventionsgespräche einer BV Mitarbeitergespräche?

Monica99, Sunday, 30.04.2017, 00:41 (vor 2552 Tagen) @ albarracin

Hallo,

was bitte hat §87 BetrVG mit der Prävention gem. § 84,1 SGB IX zu tun?
Weiter wie schon geschrieben, an Mitarbeitergesprächen MUSS der AN teilnehmen, an Präventionsgesprächen KANN der AN teilnehmen. Die beiden Gespräche haben unterschiedliche gesetzliche Rechtsgrundlagen und Ziele/Gründe für die Durchführung. Mitarbeitergespräche gibt es für alle AN. Präventionsgespräche gem § 84,1 SGB IX gibt es nur für Schwerbehinderte und Gleichgestellte. An beiden Gesprächen ist bei Schwerbehinderten / Gleichgestellten auch die SBV zu beteiligen.

Hatte übrigens nie geschrieben, dass der BR irgendwo grundsätzlich nicht dabei ist.

--
mfg Monica

Unterliegen Präventionsgespräche einer BV Mitarbeitergespräche?

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 06.05.2017, 18:13 (vor 2546 Tagen) @ Monica99

Hallo,

Hallo,


was bitte hat §87 BetrVG mit der Prävention gem. § 84,1 SGB IX zu tun?

§ 84 Abs. 1 SGB IX regelt einen Vorgang, der dem Mitbestimmungskatalog des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt - nämlich Mitarbeitergespräche. Das ist auch gar nichts besonderes. Denn das BetrVG gibt dem BR auch Mitbestimmungsrechte in Bezug auf betriebliche Tatbestände, die durch andere Gesetze geschaffen werden. Das gilt übrigens auch grundsätzlich für das Personalvertretungsrecht

Weiter wie schon geschrieben, an Mitarbeitergesprächen MUSS der AN teilnehmen, an Präventionsgesprächen KANN der AN teilnehmen.

Darauf kommt es beim Mitbestimmungstatbestand nicht an.

Die beiden Gespräche haben unterschiedliche gesetzliche Rechtsgrundlagen

Was wie gesagt, egal ist

und Ziele/Gründe für die Durchführung.


Auch auf die Ziele bzw. Gründe eines Mitarbeitergesprächs kommt es grundsätzlich nicht an, sobald es allgemein um arbeitsrechtliche Inhalte in irgendeiner Form geht.

Mitarbeitergespräche gibt es für alle AN. Präventionsgespräche gem § 84,1 SGB IX gibt es nur für Schwerbehinderte und Gleichgestellte.
Auch darauf kommt es grundsätzlich nicht an. Der BR kann sehr wohl auch kollektive Vereinbarungen für Teile der Beschäftigten schließen.
An beiden Gesprächen ist bei Schwerbehinderten / Gleichgestellten auch die SBV zu beteiligen.
Das ist auch nicht bestritten. Die Beteiligungsrechte des BR gelten - genau wie umgekehrt - neben denen der SBV und unabhängig von diesen.
Schließlich kann zB auch ein sbM selbst dann, wenn die SBV anwesend ist, die Hinzuziehung eines BR gem. § 82 Abs. 2 BetrVG verlangen.


Hatte übrigens nie geschrieben, dass der BR irgendwo grundsätzlich nicht dabei ist.

Habe ich auch nicht behauptet.

Nochmal:
Der BR ist für alle Arbeitnehmer eines Betriebes iSd § 5 BetrVG zuständig. Seine Mitbestimmungsrechte gelten auch für alle AN iSd § 5 BetrVG.
§ 80 Abs. 4 BetrVG gibt dem BR nochmals ausdrücklich eigenständige Aufgaben bezüglich sbM.

Nur weil das SGB IX ein eigenständiges Gesetz ist, heißt das nach der Rechtssystematik eben noch lange nicht, daß dadurch die Rechte des BR beschnitten sind. Vielmehr müßte bei einer derartigen Gesetzeskonkurrenz eine Beschränkung der Rechte zB aus dem BetrVG ausdrücklich irgendwo im SGB IX stehen. Eine derartige "Regelungssperre" findest du aber in Bezug auf die Mitbestimmungstatbestände des BetrVG an keiner Stelle im SGB IX.
Da aber unzweifelhaft Gespräche nach § 84 Abs. 1 SGB IX eine arbeitsrechtliche Relevanz haben, unterliegen sie auch grundsätzlich der Regelungskompetenz des BR (und das gilt grundsätzlich auch für das Personalvertretungsrecht).

Und deswegen spricht viel dafür, daß die von Silke erwähnte BV auch für die Gespräche nach § 84 Abs. 1 SGB IX gilt

--
&Tschüß

Wolfgang

Unterliegen Präventionsgespräche einer BV Mitarbeitergespräche?

Heinrich, Saturday, 06.05.2017, 20:05 (vor 2545 Tagen) @ albarracin

Hallo,

was bitte hat §87 BetrVG mit der Prävention gem. § 84,1 SGB IX zu tun?

§ 84 Abs. 1 SGB IX regelt einen Vorgang, der dem Mitbestimmungskatalog des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt - nämlich Mitarbeitergespräche. Das ist auch gar nichts besonderes. Denn das BetrVG gibt dem BR auch Mitbestimmungsrechte in Bezug auf betriebliche Tatbestände, die durch andere Gesetze geschaffen werden. Das gilt übrigens auch grundsätzlich für das Personalvertretungsrecht

Nur eine kleine Nachfrage. Welcher Satz des § 87 (1) soll hier bitte greifen???

Kleiner Hinweis:
Rechtsquellen für das Mitarbeitergespräch! § 106 GewO, §§ 81 u. 82 BetrVG

Wobei dieses Mitarbeitergespräch hat ganz andere Ziele/Gründe!

Unterliegen Präventionsgespräche einer BV Mitarbeitergespräche?

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 06.05.2017, 22:24 (vor 2545 Tagen) @ Heinrich

Hallo,

Hallo,


Nur eine kleine Nachfrage. Welcher Satz des § 87 (1) soll hier bitte greifen???

Wie bereits mehrfach geschrieben § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

nach ErfK, Kania, § 87 BetrVG Rn 21a fallen darunter zB

- "formalisierte Krankengespräche"
- "formalisierte Gespräche über Zeilvereinbarungen"
- Gespräche "im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements"

Auch die Gespräche im Rahmen der §§ 81,82 BetrVG können auf Grundlage des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG im Rahmen der Mitbestimmung weiter ausgestaltet werden. <

Kleiner Hinweis:
Rechtsquellen für das Mitarbeitergespräch! § 106 GewO, §§ 81 u. 82 BetrVG

Die §§ 81, 82 definieren lediglich Mindestanforderungen bzw. individualrechtliche Mindestrechte der betroffenen AN. Über kollektivrechtliche Rechte des BR als Gremium steht da gar nichts.
Kollektiv- und Individualarbeitsrecht sollte man immer schön auseinanderhalten.


Wobei dieses Mitarbeitergespräch hat ganz andere Ziele/Gründe!

Nochmal: das spielt bei der Mitbestimmung des BR keine Rolle.

--
&Tschüß

Wolfgang

Unterliegen Präventionsgespräche einer BV Mitarbeitergespräche?

Monica99, Sunday, 07.05.2017, 10:05 (vor 2545 Tagen) @ albarracin

Hallo,

Wie bereits mehrfach geschrieben § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

nach ErfK, Kania, § 87 BetrVG Rn 21a fallen darunter zB

- "formalisierte Krankengespräche"
- "formalisierte Gespräche über Zeilvereinbarungen"
- Gespräche "im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements"

Auch die Gespräche im Rahmen der §§ 81,82 BetrVG können auf Grundlage des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG im Rahmen der Mitbestimmung weiter ausgestaltet werden. <


Du willst es einfach nicht verstehen oder hast Probleme beim lesen!!

Denn es ging NIE um die Frage, das Thema Mitbestimmung! Die Mitbestimmung wurde nie in Frage gestellt. Es geht beim § 84,1 SGB IX auch nicht um BEM.

§ 84,1 SGB IX behandelt nur Möglichkeiten der Sicherung eines gefährdeten Beschäftigungsverhältnisses von und nur Schwerbehinderten und Gleichgestellten.

Es geht und ging nur um das Thema BV Mitarbritergespräche! Also eine BV gem. §§ 81, 82 BetrVG und § 106 Gewo.

--
mfg Monica

Unterliegen Präventionsgespräche einer BV Mitarbeitergespräche?

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 07.05.2017, 14:28 (vor 2545 Tagen) @ Monica99

Hallo,

Hallo,

Du willst es einfach nicht verstehen oder hast Probleme beim lesen!!

Das kann aber ganz schnell auf Dich zurückfallen


Denn es ging NIE um die Frage, das Thema Mitbestimmung! Die Mitbestimmung wurde nie in Frage gestellt.

natürlich haben Du und andere die Mitbestimmung des BR in Frage gestellt

Es geht beim § 84,1 SGB IX auch nicht um BEM.

Wo habe ich das behauptet ??? Ich habe lediglich geschrieben, daß es keinerlei gesetzlichen oder sonstigen Grund gibt, warum bezüglich der Mitbestimmung des BR für das SGB IX anderes gelten soll als für sonstige arbeitsrechtliche Sachverhalte und es auch keinen gesetzlichen oder sonstigen Grund gibt, warum es einen Unterschied diesbezüglich zwischen § 84 Abs. 1 bzw. Abs. 2 geben soll.


§ 84,1 SGB IX behandelt nur Möglichkeiten der Sicherung eines gefährdeten Beschäftigungsverhältnisses von und nur Schwerbehinderten und Gleichgestellten.

Nochmal auch für Dich: die Tatsache, daß es nur um eine Teilmenge der AN iSd § 5 BetrVG geht, bedeutet eben nicht automatisch, daß diese AN von der Mitbestimmung des BR ausgeschlossen sind


Es geht und ging nur um das Thema BV Mitarbritergespräche! Also eine BV gem. §§ 81, 82 BetrVG und § 106 Gewo.

Jetzt wird es aber richtig schräg. Da fehlt es offensichtlich an Grundlagenkenntnissen. Weder die §§ 81, 82 BetrVG und erst recht die GewO sind Grundlagen der (erzwingbaren) Mitbestimmung des BR. Rechtsgrundlagen der erzwingbaren Mitbestimmung sind alle diejenigen §§ des BetrVG, in denen als Rechtsfolge der Nichteinigung die Anrufung der Einigungsstelle vorgesehen ist.
Und diese Rechtsgrundlage der erzwingbaren Mitbestimmung für alle Arten von Mitarbeitergesprächen ist nun mal § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Und bevor Du jetzt hier weiter einfach behauptest, wäre es wirklich mal an der Zeit, daß Du irgendeinen Beleg aus Fachkommentierung und/oder Rechtsprechung für Deine Meinung anbringst. Ich warte drauf.

--
&Tschüß

Wolfgang

Unterliegen Präventionsgespräche einer BV Mitarbeitergespräche?

Cebulon, Sunday, 07.05.2017, 12:20 (vor 2545 Tagen) @ albarracin

grundsätzlich Regelungskompetenz des BR (und das gilt grundsätzlich auch für Personalvertretungsrecht).

Das ist zu pauschal: Nicht in allen Bundesländern gibt's im Personalvertretungsrecht ein dem § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG vergleichbares Mitbestimmungsrecht des PR.

Ist halt (auch bei anderen Tatbeständen) nun mal so, dass der Personalrat teils weit weniger ausgeprägte "Regelungskompetenzen" hat als der Betriebsrat wie etwa in Art. 76 Abs. 1 BayPVG :-(

Gruß,
Cebulon

Unterliegen Präventionsgespräche einer BV Mitarbeitergespräche?

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 07.05.2017, 14:04 (vor 2545 Tagen) @ Cebulon

grundsätzlich Regelungskompetenz des BR (und das gilt grundsätzlich auch für Personalvertretungsrecht).


Das ist zu pauschal: Nicht in allen Bundesländern gibt's im Personalvertretungsrecht ein dem § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG vergleichbares Mitbestimmungsrecht des PR.

Hallo,

deswegen habe ich auch "grundsätzlich" geschrieben.


Ist halt (auch bei anderen Tatbeständen) nun mal so, dass der Personalrat teils weit weniger ausgeprägte "Regelungskompetenzen" hat als der Betriebsrat wie etwa in Art. 76 Abs. 1 BayPVG :-(

Wenn aber das jeweilige PVG dem PR vergleichbare Regelungskompetenz für Mitarbeitergespräche wie § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gibt, dann gilt diese Regelungskompetenz auch für Gespräche nach § 84 Abs. 1 SGB IX.


Gruß,

&Tschüß

Cebulon

Wolfgang

--
&Tschüß

Wolfgang

Unterliegen Präventionsgespräche einer BV Mitarbeitergespräche?

Hotte, Stuttgart, Sunday, 30.04.2017, 10:08 (vor 2552 Tagen) @ Monica99

Hallo,


Mitarbeitergespräche an alle, Präventionsgespräche gem. § 84,1 oder § 84,2 SGB IX nur an Schwerbehinderte und Gleichgesellte.

Hallo Monica,

manchmal hilft ein Blick ins Gesetz:

§ 84
2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Unterliegen Präventionsgespräche einer BV Mitarbeitergespräche?

Thomas-SBV, Tuesday, 02.05.2017, 14:03 (vor 2550 Tagen) @ Hotte

Hallo Silke,

ich denke du bist auf dem richtigen Weg. Meiner Auffassung nach steht der MA im Mittelpunkt. Das heißt in diesem Fall: Was hilft ihm am Meisten!

In der Regel gibt es immer Interpretationsspielräume, daher: Ist die BV hilfreich? Dann handel nach ihr. Wird durch die BV zuviel Zeit vergoldet? Dann missachte sie:

Vermutlich wird sich der BR deiner Meinung anschließen, wenn deine Agumente gut sind, und das heißt: Für den MA ist es Besser das wir ... vorgehen.

Des Weiteren glaube ich, dass das SGB IX über einer BV steht

Viel Erfolg wünscht

Thomas

Unterliegen Präventionsgespräche einer BV Mitarbeitergespräche?

Silke2016, Tuesday, 02.05.2017, 15:26 (vor 2550 Tagen) @ Thomas-SBV

Hallo Thomas,
deine Antwort ist fast eine Erleichterung für mich. Inzwischen sehe ich - ganz unabhängig von meiner ursächlich gesuchten Antwort - viel mehr das Problem darin, dass beim Wort Prävention und §84 SGB IX viel vermischt wird, was tunlichst - genau wie in §84,1 und §84,2 beschrieben - getrennt werden muss in der Betrachtung und im Umgang.
Aus dem heutigen Austausch mit dem BR ergibt sich klar das Bild, dass die Kollegen den Fokus für die Präventionsgespräche nach §84,1 bei den Betroffenen/Mitarbeitern sehen und dies eben auch im Interesse der SBV mittragen wollen. Ob sich daraus eine Ergänzung der bestehenden BV MA-Gespräche oder eine eigenständige Vereinbarung ergeben kann, werden wir noch einmal diskusierren müssen. Unabhängig davon werde ich mich dafür stark machen, dass wir uns als SBV genau zu dieser Frage auch rechtlich beraten lassen, damit gefährliches Halbwissen und/oder Missverständnisse nicht in den Köpfen hängen bleiben, sondern alle Beteiligten wissen und verstehen, welchen Sinn/Inhalt der §84,1 SGB IX hat.

Danke und viele Grüße
Silke

Unterliegen Präventionsgespräche einer BV Mitarbeitergespräche?

MatthiasNRW, Tuesday, 02.05.2017, 17:15 (vor 2550 Tagen) @ Silke2016

Hallo Silke,

Inzwischen sehe ich - ganz unabhängig von meiner ursächlich gesuchten Antwort - viel mehr das Problem darin, dass beim Wort Prävention und §84 SGB IX viel vermischt wird, was tunlichst - genau wie in §84,1 und §84,2 beschrieben - getrennt werden muss in der Betrachtung und im Umgang.

Wie du zutreffend feststellst, besteht oft viel Verwirrung bei der Abgrenzung des Abs. 1 und 2 des § 84 SGB IX. Vielleicht ist es ja auch eine Option (allerdings dann ausdrücklich auf die Belange der Beschäftigten mit Schwerbehinderung begrenzt), dies in der Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX zu regeln. Die Durchführung von Prävention und bEM ist ja ausdrücklich als möglicher Inhalt einer entsprechenden Vereinbarung genannt.

--
Gruß
Matthias

Unterliegen Präventionsgespräche einer BV Mitarbeitergespräche?

anneB, Thursday, 04.05.2017, 00:43 (vor 2548 Tagen) @ Thomas-SBV

Hallo zu den Antworten habe ich mehre Punkte.
1. Mich würde dringend interessieren, warum sollte eine Inklusionsvereinbarung eine Gleichstellung verhindern?
2. wir haben die Inklusionsvereinbarung von dem BV Betriebliches Eingliederungsmanagement(BEM) getrennt. Das war ursprünglich der Haltung des Arbeitgebers geschuldet, ist aber gar nicht so schlecht.
3. Damit ein BEM ordnungsgemäß ist, müssen sehr viele Dinge beachtet werden. Ich kenne zwar eure BV Mitarbeitergespräch nicht, kann mir aber nicht vorstellen, dass da all diese Punkte Beachtung findet. An 1. Stelle sei hier der Datenschutz und die Rechte des Betroffenen genannt. Bei der Prävention handelt es sich ja auch nicht nur um ein Gespräch sondern um einen "Suchprozess".
4. Wir hatten eine harten Kampf als SBV grundsätzlich am BEM beteiligt zu sein. Das Hauptargument, das erfolgreich war und inzwischen auch nicht mehr in Frage gestellt wird, war die Erkenntnis, dass die SBV in dem Thema Prävention und Gesundheitsfragen ein Spezialwissen haben auf das man nicht verzichten sollte. Die Gesundheitsprävention gehört mit zu den Aufgaben der SBV. Betriebsräte und SBVen sollten sich hier ergänzen und nicht als Konkurrenten betrachten.
Ein Hilfsargument war so sind grundsätzlich zwei Arbeitnehmervertreter dabei, die sich gegenseitig unterstützen können. Wobei die Gespräche besonders das Erstgespräch meist nur von einer Person aus dem BEM-Team wird geführt.

Zusammenfassend würde ich euch dringend empfehlen ein BV BEM abzuschließen, das erübrigt die Diskussion ob die bestehende BV Gültigkeit entfaltet. Davor solltest ihr ggf. gemeinsam eine entsprechende Schulung besuchen. Es geht ja schließlich um die Belange der Betroffenen. Die BEM-Team Mitglieer sollten alle geschult sein.

liebe Grüße und viel Erfolg

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