BU-Rente (Rente / Pension / ATZ)

c.amio, Saarland, Thursday, 04.05.2017, 07:37 (vor 2543 Tagen)

Guten Morgen Mitstreiter,

ich habe eine Mitarbeiterin mit einer Gleichstellung.
Sie hatte vor 3 Jahren eine Berufsunfall.
Gestern hat sie bei der Unfallkasse einen Grad der Behinderung von 30 erhalten.
Meine Frage:
Hat sie dadurch einen Anspruch auf eine Unfallrente.
Ich weis von einem Fall vor einigen Jahren, diese hatte bei der Unfallkasse einen
GdB von 20.Diese MA erzählte mir, dass sie eine kleine Unfallrente bekäme von der Unfallkasse bekäme.
Die jetzt betroffenen MA kann ihre Arbeit wahrscheinlich nicht mehr ganztägig ausüben.
Sie fängt am kommenden Montag mit der Wiedereingliederung an.
Im Falle das sie eine Unfallrente bekäme, könnte sie ihre Arbeitszeit reduzieren.
Sie ist zu Hause der Alleinverdiener und auf das Geld angewiesen.
Sie ist in der VDK. Ich habe ihr geraten sich dort einen Termin zu holen und mit deren Hilfe eine Unfallrente zu beantragen.
Trotzdem möchte ich wissen ob meine Ansicht im Bezug auf eine Unfallrente falsch ist.
Ihr wurde am Telefon von einem MA der Unfallkasse gesagt, sie müsse bei der RV einen Erwerbsminderungsantrag stellen.
Ist tatsächlich die Unfallkasse außen vor?

--
Viele Grüße
Acryler

BU-Rente

Kasimir, Saarland, Thursday, 04.05.2017, 08:15 (vor 2543 Tagen) @ c.amio

Guten Morgen Acryler,
hat die Kollegin den GdB vom LAS in "Saarbrigge" bekommen - oder von der gesetzlichen Unfall?
Du schreibst, von einem Berufsunfall.
Hmm - dann wäre die Berufsgenossenschaft / Berufsunfallversicherung am Zuge - denke ich.

Dann müßte noch geklärt werden, ob Deine Kollegin vor 1961 geboren ist - hier gab es einige Änderungen bezüglich Berufsunfähigkeitsrente.

Doch gleich wie - die MA müsste eine Unfallrente erhalten.
Sie möchte doch mal nach Saarbrücken zur Arbeitskammer kontakt aufnehmen. Entweder zusätzlich zum VdK (wenn sie dort Mitgleid ist) oder separat.

Zu der beginnenden Wiedereingliederung hilft der Integrationsfachdienst - den Du bestimmst kennst - weiter.

Viele Grüße
K.

BU-Rente

Thomas-SBV, Thursday, 04.05.2017, 13:57 (vor 2542 Tagen) @ Kasimir

Hallo zusammen,

bitte beachtet den Unterschied zwischen GdB und GdS. Der GdB wird vom Versorgungsamt festgestellt und hiermit haben Unfallversicherungsträger nichts zu tun. Vom Unfallversicherungsträger wird hingegen ein GdS (Grad der Schädigung) festgestellt. Hier sind dann wiederum die Regelungen des SGB VII maßgeblich.

Tschüss

Thomas

BU-Rente

Kasimir, Saarland, Thursday, 04.05.2017, 18:43 (vor 2542 Tagen) @ Thomas-SBV

Hallo Thomas,

ja - stimmt. Danke - hatte ich heute morgen vergessen.
Danke sehr fürs aufpassen.
Liebe Grüße aus IGB
K.

BU-Rente

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 06.05.2017, 17:42 (vor 2540 Tagen) @ c.amio

Hallo,

laß' Dir von der Kollegin den Bescheid zeigen.

Wenn er tatsächlich von der BG ist, dann wird dort die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festgestellt und nicht GdS, wie hier fälschlicherweise behauptet.
Ab einem MdE von 20 besteht ein gesetzlicher Rentenanspruch gem. § 56 SGB VII
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__56.html

Steht in dem Bescheid tatsächlich ein MdE von mindestens 20, dann muß auch die künftige Rentenhöhe, die sich am vorherigen Verdienst orientiert, automatisch und ggfs. auch rückwirkend ab der 26. Woche nach dem Arbeitsunfall ausgewiesen sein. auch eine evtl. Befristung bzw. Nachprüfung muß im Bescheid ausdrücklich erwähnt sein.

--
&Tschüß

Wolfgang

BU-Rente

Brandenburg ⌂, Berlin, Sunday, 07.05.2017, 18:11 (vor 2539 Tagen) @ c.amio

Wir müssen zwei Dinge auseinander halten.

Die Unfallkasse als zuständige Berufsgenossenschaft, stellt (nur) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund eines Arbeitsunfalls fest. Wenn hier die 20% erreicht werden, steht dem Areitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine Verletztenrente von der Unfallkasse (BG) zu.

Das zuständige Versorgungsamt ermittelt den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) und stellt bei einem GdB von wenigstens 50 fest, dass die Person als schwerbehinderter Mensch anzuerkennen ist.

Beides sind also getrennte Verfahren und beide Verfahren haben auch nichts mit einer beantragten Rente wegen Erwerbsminderung bei der Rentenversicherung zu tun. Hier prüft der Rentenversicherungsträger selbständig, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vorliegen.

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