Erstwahl eines SBV (Wahlen)

J.61, Thursday, 04.05.2017, 12:13 (vor 2541 Tagen)

Hallo zusammen,

ich habe zwei Fragen zur erstmaligen Wahl eines Schwerbehinderten-Vertreters.

Der letzte Wahlversuch ist vor ca. 2 Jahren mangels Kandidat gescheitert.
Ich bin seit 2.1.17 gleichgestellt und würde bei einer Wahl kandidieren.

Vom Unternehmen (GmbH 250 Mitarbeiter, outgesourct, ehemals kirchliches Arbeitsrecht, jetzt unterliegen wir dem BetrVG) bekomme ich zu den Wahlberechtigten aus Datenschutzgründen keine Auskunft. Der Betriebsrat hat keine aktuelle Liste und würde die Wahl gerne bis 2018 vertagen, dann würde sowieso gewählt.

Durch privaten Kontakte sind mir 5 Wahlberechtigte bekannt, mit denen ich ein Wahlvorstand gründen werde, um dann die Wahl einzuleiten.

Meine Fragen:
1. wie komme ich an die offizielle Liste der Wahlberechtigten, um zu einer ersten Wahlversammlung zur Gründung eines Wahlvorstands einzuladen? Ist irgendwer (Firma, Betriebsrat, Arbeitsamt, Landesamt) verpflichtet, mir diese Liste zu übergeben?

2. Einer der Wahlberechtigten ist für 2 Jahre befristet erwerbsunfähig. Auf dieser Homepage (Danke, super gemacht, viele gute Infos) habe ich gelesen (www.schwbv.de/wahlen02.html), dass er trotz befristeter Beurlaubung (ohne Bezüge) wahlberechtigt ist. Kennt jemand die Stelle im SGB IX, um die Wahlberechtigung bei befristeter Erwerbsunfähigkeit zu belegen?

Danke vorab für Eure Hilfe und viele Grüße aus dem Nordsaarland
Joachim

Erstwahl eines SBV

Cebulon, Thursday, 04.05.2017, 14:10 (vor 2541 Tagen) @ J.61

... bekomme ich zu den Wahlberechtigten aus Datenschutzgründen keine Auskunft.

Das halte ich für eine klassische Wahlbehinderung. Wie sonst sollen drei schwerbehinderte Wahlberechtigte, die eine Wahl initiieren wollen (wenn ein pflichtvergessener BR versagt bzw. nicht in die Gänge kommt und lediglich vertröstet), überprüfen und rechtssicher feststellen, ob und ggf. in welchem der Wahlverfahren zu wählen ist? Wie sollen die drei Wahlinitiatoren sachgerecht und rechtssicher über die Voraussetzungen bzw. über das Verfahren der Wahlen eigenverantwortlich entscheiden (ob und wie?), wenn ihnen dafür schon die elementare nötige Datenbasis fehlt? Das ist objektiv unmöglich und kann folglich vom Gesetz- und Verordnungsgeber nicht gewollt sein im Interesse des korrekten Fortgangs der SBV-Wahlen - Datenschutz hin oder her!

Wenn eine Personalverwaltung nur die bloße Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten mitteilt, die aus deren subjektiver Sicht aktiv wahlberechtigt sind, wäre dies m.A. nach nicht ausreichend, weil von diesen drei Wahlinitiatoren (die ja für die korrekte Einleitung auf dem Wahlformular einstehen/unterschreiben müssen) in keinster Weise auch nur annähernd wahlrechtlich im Einzelnen konkret prüfbar, also ggf. von Anfang an undurchsichtig und für niemand transparent bezüglich des gesetzlich und wahlordnungsrechtlich bekanntlich zwingend vorgeschriebenen Wahlverfahrens.

Der Betriebsrat hat keine aktuelle Liste ...

Der hat doch gerade erst Ende März die komplette Namensliste sbM für 2016 erhalten nach § 80 Abs. 2 letzter Satz SGB IX, oder? Ansonsten sollte der BR sofort diese bzw. eine aktualisierte Namensliste vom Arbeitgeber einfordern.

... und würde die Wahl gerne bis 2018 vertagen, dann würde sowieso gewählt.

Für eine derart überlange Vertagung bis 2018 gibt's schon deswegen keinerlei sachlichen Grund, weil jedenfalls bei einer SBV-Amtszeit ab 02.10.2017 (Stichtag!) sich die Amtszeit von Gesetzes wegen automatisch bis 2022 verlängern würde (§ 94 Abs. 5 letzter Satz SGB IX). Im Übrigen ist es Aufgabe des Betriebsrats, auf SBV-Wahlen zeitnah hinzuwirken, sobald die Wahl-Voraussetzungen vorliegen, statt die SBV-Wahlen 1 ½ Jahre zu "verschleppen" bis Herbst 2018 (§ 93 SGB IX).

Durch private Kontakte sind mir 5 Wahlberechtigte bekannt, mit denen ich ein Wahlvorstand gründen werde, um dann die Wahl einzuleiten.

Vorfrage: Besteht der Betrieb denn aus räumlich weit entfernten Teilen? Wenn nein, können z.B. 3 sbM zur Wahlversammlung an allen "Schwarzen Brettern" des Betriebs durch Aushang einladen, natürlich auch der schwerbehinderte Kollege mit befristeter EU-Rente. Dann würde ggf. kein Wahlvorstand benötigt und es muss in einer Wahlversammlung vereinfacht gewählt werden nach §§ 18-20 SchwbVWO. Gewählt werden können natürlich auch nichtbehinderte Beschäftigte nach § 94 Abs. 3 SGB IX.

Notfalls evtl. beim Integrationsamt einen Antrag auf wahlrechtliche Unterstützung stellen nach § 94 Abs. 6 letzter Satz SGB IX oder § 19 Absatz 2 SchwbVWO. Das zuständige Integrationsamt sollte Zugriff auf das Namensverzeichnis 2016 dieses Betriebs haben von Amts wegen bzw. kann natürlich auch eine aktuelle Namensliste der sbM direkt beim Arbeitgeber bzw. dessen Beauftragten unter Fristsetzung anfordern gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX.

Gruß,
Cebulon

Erstwahl eines SBV

Monica99, Thursday, 04.05.2017, 18:55 (vor 2541 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

zur Klarstellung. Das Verhalten des BR ist nicht ok. Es gehört zu seinen Aufgaben hier auf eine mögliche Wahl hinzuwirken.

Den BR hier auffordern seinen Aufgaben nachzukommen, sonst müsste man rechtlich prüfen lassen ob und wie man hier gegen den BR wegen rechtswidriger Wahlverhinderung vorgehen könnte.

Aber auch zu Klarstellung. Der Wahlinteressierte oder ggf. die 3 Wahlberechtigten die hier eine Wahl anregen möchten, haben kein Recht zur Nennung der Namen der im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten/ Gleichgestellten also Wahlberechtigten.

Der Status "Schwerbehindert/ Gleichgestellt" unterliegt dem Datenschutz. Hier müssen besonders diese Sozialdaten geschützt werden/ bleiben.

Auch auf die Liste oder Einblick in die Liste gem. § 80 SGB IX hat er/ haben sie kein Recht. Auch darf der BR keinen Dritten, also auch nicht ggf Schwerbehinderten hier Einblick gewähren. Dieses wäre ein Verstoß gegen den Datenschutz der rechtlich Folgen hätte.

PS: Kandidaten, also passiv Wahlberechtigte, können sich, da vereinfachtes Wahlverfahren hier wohl zur Anwendung kommt, in der Wahlversammlung melden, ihr Interesse bekunden. Dann entscheidet alles weitere die Wahlversammlung.

--
mfg Monica

Erstwahl eines SBV

J.61, Thursday, 04.05.2017, 21:16 (vor 2540 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica,

Danke für deine Hilfe, ich habe schon an Cebulon geschrieben, dass unser Betreibsrat noch nicht solange existiert, daher sehe ich das den Kollegen nach, wenn es vor lauter Baustellen nicht optimal läuft.

Zu unserem Betriebsrat: wir sind seit 3 Jahren outgesourct, der Betriebsrat ist neu gegründet, das war nicht leicht. Die Kollegen haben noch nicht die 100% Erfahrung und es gibt genügend Baustellen. Ich bin erst seit 2.1.17 gleichgestellt und suche die kooperative wechselseitige Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat. Anders kann es kaum funktionieren, auch wenn es hier und da in der Anlaufphase noch Hürden gibt.

Viele Grüße Joachim

Erstwahl eines SBV

Cebulon, Friday, 05.05.2017, 13:07 (vor 2540 Tagen) @ Monica99

Die 3 Wahlberechtigten, die hier eine Wahl anregen möchten, haben kein Recht zur Nennung der Namen der im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten/ Gleichgestellten, also Wahlberechtigten.

Hallo Monica, die Ansicht, dass drei schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Wahlinitiatoren wegen Datenschutz kein Recht hätten, die Namen der Wahlberechtigten zu erfahren, halte ich wahlrechtlich für nicht stichhaltig. Näheres siehe obige Begründung sowie Düwell, LPK-SGB IX zu § 94 Rn. 74.

Dies jedenfalls dann, wenn es sich nicht nur um bloße unverbindliche "Anregung" etwa beim BR oder InA handelt, die Wahlen anzustoßen, sondern um echte unmittelbare Initiierung gemäß § 1 Abs. 2 SchwbVWO oder um direkte sowie eigenständige Einleitung durch drei Wahlberechtigte gemäß § 19 Abs. 2 SchwbVWO anstelle von BR und InA.

Gruß,
Cebulon

Erstwahl eines SBV

J.61, Thursday, 04.05.2017, 21:10 (vor 2540 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

Danke für deine Hilfe.

Wir sind über ca. 5 Standorte verteilt im Radius von ca. 100 km RLP / Saar, d.h. vereinfachte Wahl wird nicht möglich sein.
Ich wende mich an das Integrationsamt, das scheint kooperativ zu funktionieren.

Verstehe ich das richtig, dass die Liste der Wahlberechtigten einmal im Jahr aktualisiert an Betriebsrat, Integrationsamt und Arbeitsamt zugestellt werden muss? Kann ja dann nur vom Arbeitgeber aus erfolgen, einer muss die Liste ja aktuell halten.

Zum geplanten Vorgehen im Überblick:
1. ich informiere den Arbeitgeber über die Gründungs eines Wahlvorstands mit Protokoll und Unterschriften (Formular wie hier auf der Homepage). Mindestens 3 Wahlberechtigte unterschreiben dabei, dass sie gemeinsam einen Wahlvorstand gegründet haben

2. Wir bitten den Betriebsrat und die Firma um Aushang an allen Standorten, dass alle Wahlberechtigten sich bitte innerhalb von 4 Wochen beim Wahlvorstand melden mögen.

3 Der Wahlvorstand setzt danach einen Wahltermin fest und Aushang wie unter 2.
Bekannte Wahlberechtigte werden persönlich angeschrieben und um Wahlbeteiligung gebeten.
....

Zu unserem Betriebsrat: wir sind seit 3 Jahren outgesourct, der Betriebsrat ist neu gegründet, das war nicht leicht. Die Kollegen haben noch nicht die 100% Erfahrung und es gibt genügend Baustellen. Ich bin erst seit 2.1.17 gleichgestellt und suche die kooperative wechselseitige Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat. Anders kann es kaum funktionieren, auch wenn es hier und da in der Anlaufphase noch Hürden gibt.

Erstwahl eines SBV

Cebulon, Friday, 05.05.2017, 00:16 (vor 2540 Tagen) @ J.61

Hallo Joachim, Vorgehen 1+2+3 finde ich nicht so gut.
Ohne Versammlung geht nichts. Demnächst ev. mehr.
Gruß, Cebulon

Erstwahl eines SBV

Kasimir, Saarland, Thursday, 04.05.2017, 21:01 (vor 2540 Tagen) @ J.61

Hallo J.61,

schön, dass es nun noch eine SBV im Saarland geben wird.
"Cebulon und Monica99" (deren fundierte Kommentare ich sehr schätze!) haben schon das wichtigste geschrieben.
Wir Saarländer haben noch ein dickes Plus im Ärmel: Die Arbeitskammer in Saarbrücken!
Bitte bestelle Dir dort die Broschüre "Behinderte Menschen und ihr Recht".
(Vielelicht bekommste auch Exemplare für die Mitstreiter mitgeliefert.)
Und das Integrationsamt in SB-Burbach.
Dort kannst Du über die Saarland.de-Seite alle wichtigen Broschüren anschauen und bestellen.
Sehr wichtige vor allem sehr gute.
Unbedingt das ABC mitbestellen.
Wenn Du hin anrufst kannst Du Dich auch vorab ein wenig beraten lassen.

Drücke Dir alle Daumen und wünsche Dir schönes Schwenkerwetter
K.

Erstwahl eines SBV

J.61, Thursday, 04.05.2017, 21:13 (vor 2540 Tagen) @ Kasimir

Hallo Kasimir,

Danke für den Hinweis mit der Arbeitskammer, das passt.

Das Forum ist supper und viele hilfsbereite Kollegen/innen :-)

Viele Grüße
Joachim

Erstwahl eines SBV

Kasimir, Saarland, Thursday, 04.05.2017, 21:36 (vor 2540 Tagen) @ J.61

Hallo J.61,

kein Thema.
Du setzt Dich sehr gut ein - finde ich Klasse!
Ruf ruhig mal in SB an oder setzt Dich ins Auto und fahre zum Interationsamt und zur Arbeitskammer.
Für's IA solltest Du Dir vorher einen Termin einholen mit einem Sachbearbeiter, der für den Haupt-Ort wo Deine Fa. sitzt zuständig ist.

Und - Ja, das Verzeichnis der sbM muss vom AG einmal pro Jahr - immer zum 31.03. ans Arbeitsamt und ans Integrationsamt geschickt werden. Zur Berechnung der Ausgleichsabgabe.
Kopie davon ist "bei Veränderungen" an die SBV und den BR / Personalrat zu melden.

Infos dazu und Vorlage kannste bei REHAdat.de finden.
Zur Wahlausführung bekommste vom IA auch die Unterlagen "Wahl 2014" - neue dazu gibt es erst im nächsten Jahr. Solange solltet Ihr aber nicht warten, damit der BR und die SBV vertrauensvoll zusammenarbeiten können. u.U. mußt Du schauen, ob dann auch eine längere Periode in Betracht kommt. Das erfährst Du aber auf den Seminaren.

Dann schönen Abend noch
LG
K.

Erstwahl eines SBV

J.61, Sunday, 28.05.2017, 17:52 (vor 2517 Tagen) @ Kasimir

2 Schritte nach vorne, und dann 3 zurück ...

Mit einem ver.di Formular (Einladung zur Wahlversammlung) habe ich zusammen mit 4 weiteren Wahlberechtigten unterschrieben und einen Termin zu einer Wahlversammlung festgelegt, zu dem der Wahlvorstand gewählt werden sollte. Der Geschäftsführung habe ich das Original zugestellt mit der Bitte, diese Einladung in den Betriebsstätten auszuhängen und einen Raum zu der Wahlversammlung zur Verfügung zu stellen. Das waren die die 2 Schritte nach vorne.

Als Antwort kam, dass die Geschäftsführung eine Wahl nicht für sinnvoll und unnötig betrachtet, wir hätten ja einen Betriebsrat und einen Beauftragten des Unternehmens nach §98 SGB IX. Es wurde keine Raum zur Verfügung gestellt und auch kein Aushang gemacht.
Jetzt hat jeder der Unterzeichner die Gewissheit, was die Firma von unserer Initiative hält und 2 haben sich bereits davon zurückgezogen.

Das zuständige Landesamt ist in Koblenz, da die Firma ihren Sitz in Waldbreitbach hat.
Alle Unterzeichner und der potentielle Wahlvorstand arbeiten im Saarland. Ich bin etwas gefrustet.

Erstwahl eines SBV

Kasimir, Saarland, Sunday, 28.05.2017, 18:09 (vor 2517 Tagen) @ J.61

Ach Du arme Socke!

Hallo J.61,

da hatte ich den richtigen Riecher.
Also, in einigen Betriebsstätten von Euch gibt es SBV'en. Finde es perönlich befremdlich wieso bei Euch nicht.
Tickere doch mal die anderen Betriebsstätten (z.B. Krankenhäuser) an und schau dort mal nach dem BR und nach der SBV.

Lass Dir erstmal den Frust nicht anmerken - Du schaffst das schon.
Und wenn da jetzt 2 "abgesprungen" sind - die kommen wieder.

Melde mich nächste Woche wieder, OK?

Sonnige Grüße
K.

Erstwahl eines SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 29.05.2017, 08:40 (vor 2516 Tagen) @ J.61

Hallo,

Als Antwort kam, dass die Geschäftsführung eine Wahl nicht für sinnvoll und unnötig betrachtet, wir hätten ja einen Betriebsrat und einen Beauftragten des Unternehmens nach §98 SGB IX.

Das hat die GL nicht zu beurteilen. Leider ist aber die Behinderung einer SBV-Wahl im Gegensatz zum BetrVG kein Straf- oder zumindest OWitatbestand (ein schweres Versäumnis des Gesetzgebers, das dieser auch nicht im BTHG ändern wollte).
Vielleicht solltet Ihr Euch an das für Euch örtlich zuständige Integrationsamt wenden.
Das IA kann nämlich von sich aus - ohne die namentliche Unterstüzung von wahlberechtigten AN - gem. § 94 Abs. 6 Satz 4 SGB IX zu einer Wahlversammlung einladen und es hat Mittel und Wege, diese Einladung auch durchzusetzen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Wahlbehinderung bei der Erstwahl eines SBV

Cebulon, Monday, 29.05.2017, 12:16 (vor 2516 Tagen) @ J.61

Als Antwort kam, dass die Geschäftsführung eine Wahl nicht für sinnvoll und unnötig betrachtet ...

Gibt's das alles schriftlich oder nur mündlich unter vier Augen und ohne Zeugen?

... wir hätten ja einen Betriebsrat und einen Beauftragten des Unternehmens nach § 98 SGB IX.

Toll! Da fehlt diesem Geschäftsführer aber elementares Basiswissen: Der Betriebstat hat z.B. schon nicht die Befugnisse gemäß § 95 Absatz 2 SGB IX. Das ist der in § 95 Abs.1 Satz1 SGB IX zugewiesenen umfassenden Beistands- und Beratungsaufgabe geschuldet, welche nur die SBV, nicht aber der BR zu erfüllen hat. Der Beauftragte übt z.B. seine Funktion weisungsgebunden aus (im Gegensatz zum weisungsfreien Amt der SBV). Das ersetzt die Wahl der SBV natürlich nicht lt. Gesetz! Da bewegt sich diese Geschäftsführung aber auf sehr dünnem Eis. Professionelles Personalmanagement ist das nicht.

Der Geschäftsführer kann keine Weisung erteilen, dass nicht gewählt wird. Das wäre offener Rechtsbruch und natürlich von Anfang an nichtig! Was sagt denn sein Beauftragter dazu? Ist der im Schwerbehindertenrecht geschult, so wie es sich gehört?

Unternehmen (GmbH 250 Mitarbeiter, outgesourct, ehemals kirchliches Arbeitsrecht, jetzt unterliegen wir dem BetrVG)

Gehört dieses Unternehmen evtl. weiter der Kirche? Dann evtl. an den Bischof wenden zur Unterstützung, dem solche offenbaren Rechtsbrüche sicher gar nicht gefallen dürften. Das aber unbedingt alles nur mit Rückendeckung des Betriebsrats! Der will ja nächstes Jahr wiedergewählt werden und kann jetzt zeigen, dass er sich für sbM einsetzt. Er hat kraft Gesetzes auf die Wahl der SBV hinzuwirken (§ 93 SGB IX) und nicht etwa nur nach Belieben.

Schade, dass es keinen Straftatbestand wie bei Behinderung der Betriebsratswahl gibt! Das BMAS meinte vor einigen Jahren in einer offiziellen BT-Drucksache auf eine Anfrage lapidar, dass ihm "keine Erkenntnisse" zu SBV-Wahlbehinderungen vorlägen, und es deswegen keinen Handlungsbedarf sehe. Dem könnte jetzt abgeholfen werden. Daher evtl. auch ans Bürgertelefon des BMAS wenden und auch dort um Unterstützung bitten, damit sich dieses künftig nicht mehr so erbärmlich mit Nichtwissen rausreden kann... Diese Antwort dann evtl. an den Bischof weiterleiten, damit er weiß, was sein Geschäftsführer so treibt. Das aber unbedingt alles nur mit der Rückendeckung des Betriebsrats!

Ähnliche Probleme gibts nicht nur im Saarland, sondern auch andernorts sogar im öff. Dienst mit schwachen bzw. unwilligen Personalräten. Siehe Online-Bericht mit Kommentar von Dr. Wolfgang Unger in der Märkischen Zeitung vom 26.03.2017 zur Gemeinde Ahrensfelde in Brandenburg mit wohl "inaktivem" PR im mehrjährigen "Dauer-Schlafmodus"?

Gruß,
Cebulon

Erstwahl eines SBV

J.61, Monday, 29.05.2017, 14:07 (vor 2516 Tagen) @ Cebulon

Hallo an Alle,

Danke für Eure Hilfe. Ich habe gerade mit dem BMAS (Frau Niemisto, 030 221 911 006) telefoniert. Das Problem ist dort bekannt, eine schnelle Abhilfe wäre aber nicht möglich. Mir wurde in erkennbar guter Absicht angetragen, ich solle eine Petition einreichen. Ich werde dies über ver.di anfragen, die Petition einer Gewerkschaft hat sicher ein anderes Gewicht. Ich finde die erwähnte Drucksache bzgl. BMAS nicht, gibt es dazu einen Link?

Kurzfristig plane ich jetzt eine Wahlversammlung über das Landesamt und / oder den Betriebrat, aber vorher zuerst Rücksprache mit der Gewerkschaft.

@Cebulon: ja, die private GmbH steht im Eigentum einer katholischen Stiftung, der Bischof ernennt die Aufsichtsorganne der Stiftung. Der Kontakt war bereits in der Vergangenheit ohne Erfolg, da verspreche ich mir keine Unterstützung. Ziel des Outsourcing ist es doch gerade, dass die GmbH ordentliche Erträge erwirtschaftet. Geht jetzt ohne Tarifbindung besser als vorher. Falls jemand Ironie und Sarkasmus erkennt, ...

@Kasimir: Wir sind eine 250 Mitarbeiter GmbH, die über ca. 5 Betriebsstätten im Radius von 150km verteilt arbeiten. Es gibt ca. 10 Schwerbehindete im Betrieb. Die Krankenhäuser und Altenheime mit ca. 10.000 Mitarbeiter unterliegen dem kirchlichem Arbeitsrecht.

Grüße Joachim

Wahlbehinderung bei der Erstwahl eines SBV

Cebulon, Monday, 29.05.2017, 21:07 (vor 2515 Tagen) @ J.61

Kurzfristig plane ich jetzt eine Wahlversammlung

Begrifflich ist das keine Wahlversammlung, sondern eine "Versammlung" zur Wahl eines Wahlvorstands gemäß Wahlordnung und gemäß Wahlformular. Eine "Wahlversammlung" gibt es nie bei förmlicher Wahl, sondern begrifflich nur bei vereinfachter Wahl.

Ich finde die erwähnte Drucksache bzgl. BMAS nicht, gibt es dazu einen Link?

Siehe Drucksache 17/9347 vom 19.04.2012,
Antwort zu 6 und 7, auszugsweise wie folgt:

6. Welche Maßnahmen traf die Bundesregierung, um Arbeitgeber für die Tätigkeit der SBV zu sensibilisieren oder um Verstöße gegen die Pflicht zur Unterstützung einer Wahl der SBV zu ahnden?

7. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung die Einführung einer zwingenden Strafvorschrift im SGB IX (ähnlich, wie es zum Beispiel die Lan­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setze in Rheinland-Pfalz und Thüringen vor­se­hen), um Behinderung von Wahlen zur SBV wirksam einzudämmen?

"... Der Bundesregierung liegen im Übrigen keinerlei Hinweise auf Verstöße gegen Arbeitgeberpflichten in Zusammenhang mit der Wahl der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­g vor, die die Einführung einer zusätzlichen Strafvorschrift angezeigt erscheinen ließen. Dies dürfte nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass die Be­triebs- und Personalräte ihrer gesetzlichen Pflicht, auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken (§ 93 Satz 2 SGB IX), in Unternehmen nachkommen."
BT-Drs. 17/9347

Gruß,
Cebulon

Wahlbehinderung bei der Erstwahl eines SBV

J.61, Tuesday, 30.05.2017, 00:20 (vor 2515 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

Danke für dein Engagement, deinen Hinweis zur Bundesdrucksache nehme ich mit zu ver.di. Mal sehen, welche Wendung die "Wahlhilfe" noch nehmen wird. Einfach aufgeben werde ich nicht, auch Dank der Unterstützung hier im Forum.

Abendlicher Gruß
Joachim

Wahlbehinderung bei der Erstwahl eines SBV

J.61, Tuesday, 30.05.2017, 20:27 (vor 2514 Tagen) @ J.61

Der Termin bei ver.di war recht knapp, wegen Urlaubszeit soll ich mich nach Pfingsten nochmal melden.

Wahlbehinderung bei der Erstwahl eines SBV

Cebulon, Friday, 02.06.2017, 20:35 (vor 2511 Tagen) @ J.61

Als Antwort kam, dass die Geschäftsführung eine Wahl nicht für sinnvoll und unnötig betrachtet, wir hätten ja einen Betriebsrat und einen Beauftragten des Un­ter­neh­me­ns nach § 98 SGB IX.

Das ist wahlrechtlicher "Müll" nach der Fachliteratur: Schließlich haben diese nach § 99 SGB IX mit der SBV "eng" zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen. Vergl. auch das sehr lesenswerte sowie mE unverzichtbare und laienverständliche Handbuch von Prof Düwell/Beyer "Das neue Recht für be­hin­der­te Be­schäf­ti­gte", BTHG, Seite 78, sowie das Wahlvideo:

"Richtig ist jedoch, dass die SBV weitergehende Un­ter­rich­tungs­rechte als der Betriebsrat hat. Das zeigt schon § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, der der SBV das Un­ter­ric­ht­ungsrecht in allen Angelegenheiten einräumt, während das Unterrichtungsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG nur besteht, soweit es zur Erfüllung der in § 80 Abs. 1 BetrVG katalogartig zugewiesenen ein­zel­nen Aufgaben erforderlich ist..."

Gruß,
Cebulon

Wahlbehinderung bei der Erstwahl eines SBV

J.61, Sunday, 25.06.2017, 08:47 (vor 2489 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

Danke für Deine Unterstützung, Deine Einschätzung wird geteilt von mir, unserem Betriebsrat und auch vom Landesamt. Das Landesamt prüft noch und meldet sich bei mir. Der Betriebsrat wird die Wahl einleiten und rechnet mit der gleicher Antwort des Arbeitgebers. Danach wird die Einigungsstelle angerufen.

Viele freundliche Grüsse
Joachim

Wahlbehinderung bei der Erstwahl eines SBV

Cebulon, Monday, 26.06.2017, 15:30 (vor 2488 Tagen) @ J.61

Der Betriebsrat rechnet mit der gleichen Antwort des Arbeitgebers.

Hallo, glaub ich eher nicht: So "dämlich" wird wohl kaum ein Geschäftsführer sein, denn dieser stünde ja dann als beratungsresistenter "Wiederholungstäter" da, womit er sich das Leben selbst schwer machen bzw. dem Betrieb und dessen Ansehen schaden würde. Ich gehe davon aus, dass es in dieser GmbH keinen Gesamt-BR sowie keine Gesamt-SBV gibt. Richtig?

Danach wird die Einigungsstelle angerufen.

Ob die Einigungsstelle dafür zuständig ist, kann ich nicht sicher einschätzen. Evtl. hat jemand hier im Forum mehr Erfahrung damit? Die Gewerkschaft sollte sich da aber auskennen. Ein wahlrechtlich versierter Beamter vom Integrationsamt könnte ja notfalls als Sach­verständi­ger beigezogen werden zu § 1 Abs. 2 SchwbVWO.

Faustformel: Hier geht's eigentlich nicht darum, was zu regeln, sondern allein darum, eine bereits bestehende Regelung der Wahlordnung durchzusetzen. Und dafür gibt's die Arbeitsgerichte, um dem Wahlordnungsrecht Geltung zu verschaffen, soweit dieser Geschäftsführer den Betrieb als "wahlordnungsfreie" Zone ansieht - am Gesetz vorbei.

Gruß,
Cebulon

Wahlbehinderung bei der Erstwahl eines SBV

J.61, Thursday, 06.07.2017, 21:35 (vor 2477 Tagen) @ Cebulon

Hallo zusammen, so ist es ausgegangen:

Ich habe zuerst mal den Unterschied gelernt zwischen
> Unternehmen (juristische Einheit aller Betriebe) und
> Betrieb, eine von evtl. mehreren Unterorganisationen eines Unternehmens. Ein Betrieb kann, muss aber keine eigene juristische Organisation (z.B. GmbH) darstellen.

Auf Unternehmensebene haben wir einen Betriebsrat. Zur SBV Wahl hat das Unternehmen behauptet, es wäre in so viele Betriebe untergliedert, dass sich die ungefähr 10 Wahlberechtigten auf viele Betriebe verteilen und dadurch die Wahlvoraussetzungen je Betrieb nicht erfüllt seien.
Die Wahlordnung im SGB und im BetrVG beziehen sich auf den Betrieb und nicht auf das Unternehmen.

Nach meiner Beschwerde hat das Landesamt die Unterlagen beim Unternehmen angefordert, in welche Betriebe es denn organisiert sei. Dort haben nach meiner Vermutung dann die Glocken geläutet, dass es zukünftig zur Wahl mehrerer Betriebsräte und einem Gesamtbetriebsrat kommen könnte, wenn man viele Betriebe hat. Man hat also vermutlich zügig beschlossen, dem bereits vom Betriebsrat gestellten Antrag stattzugeben.

Am 22.8.17 gibt es eine Wahlversammlung zur SBV, geht doch :-)


Was mir jetzt zum Verständnis noch fehlt: weder im SGB noch im BetrVG wird der Begriff "Betrieb" definiert. Es gibt lt. Wikipedia eine anerkannte Festlegung durch das BAG. Aber wer (welche Behörde oder ...) entscheidet, ob es sich bei irgendeiner Unterorganisation eines Unternehmens um einen Betrieb handelt oder nicht?
Mal angenommen, ich wollte in einer Unterorganisation eine Betriebsratswahl organisieren und das Unternehmen sagt, es sei kein Betrieb, obwohl dort 50 Mitarbeiter beschäftigt sind ...

Ich melde mich nochmal nach der Wahlversammlung, Danke für eure Hilfe.
Abendliche Grüße
Joachim

Wahlbehinderung bei der Erstwahl eines SBV

Cebulon, Friday, 07.07.2017, 06:15 (vor 2477 Tagen) @ J.61

Am 22.8.17 gibt es eine Wahlversammlung zur SBV, geht doch.

Nein geht nicht. Bei den förmlichen Wahlen gibt's keine Wahlversammlung, wie ja bereits früher schon erwähnt. Steht auch so in den Wahlformularen.

Was mir jetzt zum Verständnis noch fehlt: weder im SGB noch im BetrVG wird der Begriff "Betrieb" definiert.

Nein, ist klar definiert, wenn auch an etwas versteckter Stelle: Der § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX verweist auch für die SBV-Wahlen auf die Betriebsbegriffe im BetrVG. TIPP: Einfach mal die Wahlbroschüre, Seite 10/11, der BIH lesen zu den wahlrechtlichen Betriebsbegriffen für die SBV-Wahl. Der wahlrechtliche Betriebsbegriff nach BetrVG ist ein reiner Rechtsbegriff, und darf nicht mit dem umgangssprachlichen Betriebsbegriff verwechselt werden, da teils völlig abweichend und nicht identisch.

Wer entscheidet, ob es sich bei irgendeiner Un­teror­ga­ni­sa­ti­on eines Unternehmens um einen Betrieb handelt oder nicht?

Im Zweifel die Arbeitsgerichte, etwa bei der Anfechtung von BR-Wahlen, wenn geltend gemacht wird, dass der Betriebsbegriff verkannt worden ist. TIPP: Einfach mal die Wahlbroschüre, Seite 69, lesen zur Verkennung des Betriebsbegriffs bei Wahlen mit Rechtsprechung.

Mal angenommen, ich wollte in einer Unterorganisation eine Betriebsratswahl organisieren und das Un­ter­neh­men sagt, es sei kein Betrieb, obwohl dort 50 Mitarbeiter beschäftigt sind ...

Das ist hier ein SBV-Forum. Für Fragen zur BR-Wahl gibt's eigene BR-Fachforen sowie die Gewerkschaften. Jedenfalls haben Unternehmen (Arbeitgeber) gesondert für jeden Betrieb ein Namensverzeichnis sbM zu führen (§ 80 Abs. 1 SGB IX). Dieses komplette Verzeichnis für den Betrieb muss der Arbeitgeber auch dem Betriebsrat unaufgefordert jährlich zukommen lassen bis spätestens 31. März.

Gruß,
Cebulon

Wahlbehinderung bei der Erstwahl eines SBV

J.61, Friday, 07.07.2017, 16:00 (vor 2477 Tagen) @ Cebulon

Wahlbroschüre habe ich auf der Homepage nicht gefunden, auf Nachfrage wurde mir ein Link zugesandt

https://www.integrationsaemter.de/files/11/ZB_Spezial_SBV_WAHL.pdf

Sehrinformativ, steht genau das drin, was ich gesucht habe.
= Abgrenzung zwischen Unternehmen, Betrieb und Betriebsteilen
= mit Bezug zum BetrVG und damit zum SGB IX.

Wahlbehinderung bei der Erstwahl eines SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 07.07.2017, 09:03 (vor 2477 Tagen) @ J.61

Hallo,

im BetrVG sind die Kriterien für einen BR-fähigen Betriebsteil in § 4 BetrVG definiert
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__4.html

Dazu gibt es umfangreiche Erläuterungen in der einschlägigen Kommentierung, die Dein BR eigentlich besitzen sollte.

Abgesehen davon muß sich die SBV bzw. Wahlinitiatoren darüber keinen Kopf machen, da die SBV-Struktur grundsätzlich zwingend die BR-Struktur nachbildet.

--
&Tschüß

Wolfgang

Wahlbehinderung bei der Erstwahl eines SBV

J.61, Friday, 07.07.2017, 13:53 (vor 2477 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

Richtig und Danke, habe ich übersehen.

Die Definition und Abgrenzung von Betriebsteilen ist dort klar geregelt. Es gibt kaum Interpretations- oder Gestaltungsspielraum für den Arbeitgeber.

Danke und solidarische Grüße
Joachim

Wahlbehinderung bei der Erstwahl eines SBV

Cebulon, Friday, 07.07.2017, 22:15 (vor 2476 Tagen) @ albarracin

darüber keinen Kopf machen, da die SBV-Struktur grundsätzlich zwingend die BR-Struktur nachbildet.

Hallo, sehe das genauso. Gilt selbst dann, wenn bei letzter BR-Wahl der Betriebsbegriff verkannt worden sein sollte, da die Wahl nicht angefochten wurde. Denn allein Verkennung der Betriebsgrenzen (Wahlbezirke) macht Wahl nicht nichtig, sondern nur anfechtbar nach der Rechtsprechung (BAG, 14.11.2001 - 7 ABR 40/00). Der Wahlbezirk einer SBV ist also identisch mit dem Wahlbezirk des BR und nicht abweichend !!!!!!!!!

Gruß,
Cebulon

Wahlbehinderung bei der Erstwahl eines SBV

Cebulon, Saturday, 08.07.2017, 07:30 (vor 2476 Tagen) @ J.61

Zur SBV-Wahl hat das Unternehmen behauptet, es wäre in so viele Betriebe untergliedert, dass sich die ungefähr 10 Wahlberechtigten auf viele Betriebe verteilen und dadurch die Wahlvoraussetzungen je Betrieb nicht erfüllt seien.

Hallo,

für jeden einzelnen "Betrieb" müsste ein gesondertes Namensverzeichnis erstellt worden sein! Und für jeden Betrieb müsste gesonderte Betriebsnummer vergeben worden sein. Das amtliche Formular enthält folgenden durch Unterstreichung hervorgehobenen Hinweis:
"Für jeden Betrieb ... ist ein Verzeichnis zu erstellen und gesondert der Anzeige beizufügen."

Wie viele Namensverzeichnisse sbM hat denn nun die Gesellschaft mbH (= Arbeitgeber) tatsächlich für 2016 beigefügt? Lediglich ein Verzeichnis gesellschaftsweit für das Unternehmen oder mehrere (wie viele genau)? Und wie viele Betriebsnummern genau hat denn die Bundesagentur für Arbeit für diese GmbH vergeben? Aus den 8-stelligen Betriebsnummern sollte sich dann die jeweilige betriebliche Zuordnung ergeben.

Wenn da plötzlich rumgeeiert und behauptet wird, dass es "viele Betriebe" in diesem Unternehmen gebe, passt dies schon mal nicht mit einem unternehmensweiten Betriebsrat zusammen und ist folglich nicht plausibel. Demnach wird sich die Geschäftsführung auf kritische Nachfragen des Integrationsamts beim Landesamt für Soziales einzustellen haben, weil insoweit offenkundig in sich widersprüchlich ...

Gruß,
Cebulon

Erstwahl eines SBV

J.61, Monday, 14.08.2017, 11:57 (vor 2439 Tagen) @ Cebulon

Hallo zusammen,

mit eurer Hilfe bei der Argumentation in den letzten Monaten wird jetzt auch bei uns erstmals gewählt. Nochmals Danke dafür.

Die Wahlbehinderung ist erledigt, der Arbeitgeber hat inzwischen eingewilligt.
Am 22.8.17 ist die Wahlversammlung.

Dazu habe ich jetzt 2 Fragen:
Aufgrund des restriktiven Vorgehens im Frühjahr sind die Wahlberechtigten verunsichert.
Auf Nachfrage zur Wahlbeteiligung gibt es einige ausweichende Antworten.

1. Wieviele Kollegen müssen sich mindestens bereit erklären, sich als Wahlvorstand wählen zu lassen? Im SGB finde ich dazu nichts, äquivalent zum BetrVG müssten es drei sein, ist das richtig?

2. Wann darf die Wahl frühestens sein, wenn die Wahlperiode die nächste reguläre Amtszeit ab 2018 umfassen soll? Reicht der 1.10.17 aus oder muss die Wahl im November 2017 sein, damit im Okt.2018 nicht schon wieder gewählt werden muss?

Ich gehe davon aus, dass wegen Urlaub, Vorbereitungsdauer und Vorlaufzeit für den Wahltermin sowieso nicht vor dem 1.10.17 gewählt werden wird.

Danke vorab
Joachim

Erstwahl eines SBV

WoBi, Monday, 14.08.2017, 12:38 (vor 2439 Tagen) @ J.61

Hallo Jochen,

Frage 1:
3 Personen sind zum Wahlvorstand in der Wahlversammlung zu wählen. Es wird die Wahl von weiteren Personen als Ersatz empfohlen. Es können auch nicht behinderte Kollegen oder Kolleginnen z.B. Betriebsrat gewählt werden.

Grundlage in der Schwerbehindertenvertreterwahlordnung § 1
"(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellt die Schwerbehindertenvertretung einen Wahlvorstand aus drei volljährigen in dem Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigten und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden oder Vorsitzende.
(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder Vorsitzende in einer Versammlung der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen (Wahlberechtigte) gewählt."

Frage 2:
Wird im SGB IX unter § 94 Abs. 5 beantwortet
"(5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn
1. das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt,
2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
3. eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.
Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden, wird die Schwerbehindertenvertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu gewählt. Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, wird die Schwerbehindertenvertretung im übernächsten Zeitraum für regelmäßige Wahlen neu gewählt."

Wahltermin nach dem 01.10.2017 reicht aus. Festsetzung des Wahltermins ist Aufgabe des Wahlvorstandes. Also erst Wahlvorstand, dann Wahlterminfestlegung.

--
Gruß
Wolfgang

Erstwahl eines SBV

J.61, Wednesday, 16.08.2017, 12:33 (vor 2437 Tagen) @ WoBi

Danke Wolfgang,

Deine Antwort passt.
Ich habe eine feste Zusage für den Wahlvorstand und der 3.Kollege (neben mir selbst) kann dann aus dem Betriebsrat dazukommen.

Viele Grüße
Joachim

Erstwahl eines SBV

Cebulon, Wednesday, 16.08.2017, 17:12 (vor 2437 Tagen) @ J.61

1. Wieviele Kollegen müssen sich mindestens bereit erklären, sich als Wahlvorstand wählen zu lassen? Im SGB IX finde ich dazu nichts, äquivalent zum BetrVG müssten es drei sein, ist das richtig?

Finde dort auch nichts, aber in § 1 Abs. 2 i.V.m § 1 Abs. 1 SchwbVWO. Danach sind genau drei Beschäftigte erforderlich, es sollten aber zusätzlich möglichst zwei bis drei Ersatzmitglieder gewählt werden, falls jemand kurzfristig ausfällt, was jederzeit vorkommen kann. Ich würde jedenfalls keine Wahlen ohne mindestens zwei Ersatzmitglieder riskieren, insbesondere nicht bei Erstwahlen wie hier. Ist in Wahlbroschüre, die Du bzw. der Wahlvorstand dann intensiv "durchackern" solltet, beschrieben auf Seite 33/34, 75). Stimme da WoBi voll zu!

Übrigens: Auf der BIH-Website gibt's einen Wahlkurs online und einen sehr bewährten Wahlkalender digital für förmliche SBV-Wahl, der Fristen automatisch und rechtssicher berechnet, beides unbedingt emp­feh­lens­werte Arbeitshilfen für den Wahlvorstand :-)

Gruß,
Cebulon

Erstwahl eines SBV

WoBi, Wednesday, 16.08.2017, 16:49 (vor 2437 Tagen) @ WoBi

Hallo Joachim,

sorry für den "halbfalschen" Vornamen zuvor.
Nochmal deutlicher bezüglich meines Hinweises zur Wahl von Ersatzwahlvorständen in der Wahlversammlung. Drei Personen im Wahlvorstand sind für die anstehenden Aktivitäten des Wahlvorstandes immer erforderlich. Sollte eine/zwei oder gar drei Personen ausfallen, wäre keine Abstimmung möglich und z.B. ein Wahlausschreiben könnte nicht veröffentlicht werden.
(Die Vertretungsregelung kann der Wahlvorstand selbst festlegen, ob z.B. persönliche Vertretung oder Reihenfolge der Vertretung. Auch wer den gewählten Vorsitzenden vertritt. Wichtig: Dies im ersten Sitzungsprotokoll festhalten.)

Ich könnte mir vorstellen, dass der Arbeitgeber auf derartige Formfehler intensiv achtet. Und an fehlenden Personen im Wahlvorstand sollte die lange angestrebte Wahl nicht scheitern!

Zusätzlich ein Hinweis für die BR-KollegInnen im Wahlvorstand. Die Wahl einer SBV und deren Stellvertreter unterscheidet sich von der Betriebsratswahl. Es sind z.B. zwei getrennte Wahlvorgänge für die Vertrauensperson und die Stellvertreter erforderlich. Die bereits vorgeschlagene Wahlbroschüre bitte genau lesen und anwenden. Die Zeit habt der Wahlvorstand, denn ihr habt nicht hunderte Briefwahlunterlagen zu bewältigen. Ggf. eine separate Schulungsmaßnahme im Wahlvorstand beschließen.

Viel Erfolg bei der Wahl und eine gute Auswahl an KandidatInnen. Mögen die Wahlberechtigten eine gute Wahl treffen. Es ist ihre zukünftige Interessensvertretung.

--
Gruß
Wolfgang

Erstwahl eines SBV

J.61, Saturday, 02.09.2017, 18:08 (vor 2420 Tagen) @ WoBi

Danke für Eure wertvolle Hilfe, der erste wichtige Schritt ist geschafft, wir haben einen Wahlvorstand. Entgegen meiner Befürchtung (keine 3 zu schaffen) hatten wir sogar 5 Kandidaten.
Ich bin jetzt Vorsitzender des Wahlvorstands und habe die Geschäftsführung schriftlich um die Liste der Wahlberechtigten gebeten sowie um einen Termin zur Erörterung bzgl. Anzahl der zukünftigen Stellvertreter - seit 20 Tagen ohne Antwort.

Dazu meine Fragen:

1. Kann die Erörterung gemäß Wahlordnung auch schriftlich (per Mail) erfolgen, wenn kein Termin angeboten wird?

Der Arbeitgeber hatte es im Frühjahr abgelehnt, die Wahl zu unterstützen und dies später dann korrigiert. Sein damaliges Argument "die Wahlberechtigten sind über viele Betriebe verteilt und jeder einzelne Betrieb erfüllt nicht die Wahlvoraussetzungen" - das stimmt für 2-3 Betriebe, aber nicht (in Summe) für alle.

2. Wie gehe ich denn mit den Betrieben um, in denen nur 1-2 Wahlberechtigte sind?
Die Wahlberechtigten können ja einem anderen Betrieb zugeordnet werden. Ist es egal zu welchem Betrieb die Zuordnung erfolgt, dem räumlich nächsten oder dem am Unternehmenssitz - gibt es da Handlungsvorgaben? 7 von 9 haben ihren Dienstsitz im Saarland, einer jenseits von Koblenz, einer an der Mosel und keiner am Unternehmenssitz.

Wir haben ca. 250 Mitarbeiter und ca. 9 Wahlberechtigte zur SBV in ca. 4 Betrieben. Ein Betrieb hat 5 Wahlberechtigte, diese wiederum haben Ihren Dienstsitz an 4 verschiedenen Standorten. Wenn die Zuordnung vollkommen frei wäre, könnten dann (theoretisch) sogar mehrere SBV gewählt werden?
In der Praxis stelle ich es mir eher so vor, dass es einen SBV und je grossem Betrieb, d.h. 2-3 Stellverteter geben soll.

Danke vorab und freundliche Grüße
Joachim

Erstwahl eines SBV

Cebulon, Saturday, 02.09.2017, 20:02 (vor 2419 Tagen) @ J.61

Entgegen meiner Befürchtung (keine 3 zu schaffen) hatten wir sogar 5 Kandidaten.

Super! Habt Ihr (hoffentlich) auch zwei Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand gewählt?

Ich bin jetzt Vorsitzender und habe Geschäftsführung schriftlich um die Liste der Wahlberechtigten gebeten - seit 20 Tagen ohne Antwort.

Mit Fristsetzung? Wenn nein, dann Erinnerung an die Liste aller sbM und Gleichgestellten - mit Fristsetzung: Anzufordern also nicht Liste der Wahlberechtigten, sondern besser aktuelle Liste der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen. Die Feststellung, wer von denen das aktive Wahlrecht hat nach § 94 Abs. 2 SGB IX, ist dann allein wahlordnungsrechtliche Aufgabe des Wahlvorstands und nicht die des Arbeitgebers! Eine zweiseitige Entscheidungstabelle dazu gibts z.B. in der Wahlbroschüre, S. 30/31, mit Erläuterungen, S. 12-16. Sind die denn alle in Urlaub? Die Sommerferien sind doch dort längst vorbei, oder?

Wie gehe ich denn mit den Betrieben um, in denen nur 1-2 Wahlberechtigte sind?

Frage verstehe ich nicht! Geht das präziser?

Lasse Dir evtl. mal vom Betriebsrat den elementaren betriebsverfassungsrechtlichen Unterschied jew. von Betriebsstätte und Betrieb und Unternehmen (GmbH) erklären. Ohne dieses Basiswissen geht das nicht: Du drehst Dich sonst u.U. im Kreis und machst Dir wirklich völlig unnötige Gedanken, was ich aus den teils schon früher mehrfach beantworteten Fragen schließe. Wenn Du insoweit bei Fragen Grundbegriffe aus dem BetrVG mal so und mal so verwendest, dann provoziert Du u.U. unklare bzw. falsche Antworten. Und wenn der AG dann wieder mal irreführend von Betrieben statt Betriebsteilen oder Betriebsstätten redet, lass Dich davon nicht in die Irre führen.

Gruß
Cebulon

Erstwahl eines SBV

J.61, Saturday, 16.09.2017, 02:38 (vor 2406 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

entschuldige bitte, wenn ich eine Frage stelle, die vielleicht schon beantwortet wurde. Manchmal ist das in einem anderen Zusammenhang nicht mehr in meinem Gedächtnis. Ich mache das neben der normalen Arbeit, eine Freistellung wird es nicht geben.

Ersatzmitglieder habe ich verpennt. Aber die 3 Wahlmänner halten zusammen, das wird schon klappen.

Wie gehe ich denn mit den Betrieben um, in denen nur 1-2 Wahlberechtigte sind?
> Frage verstehe ich nicht! Geht das präziser? - schreibst Du.
>>> wir sind ca. 10 Wahlberechtigte im Unternehmen (GmbH)
>>> davon 5 in einem Betrieb (jeder Betrieb hat einen eigenen Prokuristen)
>>> die anderen sind über 2 weitere Betriebe verteilt
>>> alle arbeiten in verschiedenen Betriebsstätten
>>> in teils über 50km Entfernung von Ihrem Betriebssitz


Deine Aussage "Die Feststellung, wer von denen das aktive Wahlrecht hat nach § 94 Abs. 2 SGB IX, ist dann allein wahlordnungsrechtliche Aufgabe des Wahlvorstands und nicht die des Arbeitgebers! "

verstehe ich jetzt nicht. Im §94 steht doch "können für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben zusammengefasst werden; ... über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für den Sitz der Betriebe zuständigen Integrationsamt".

Wenn der Arbeitgeber also Betriebe zusammenfassen kann - oder jetzt angenommen nicht zusammenfasst (weil er es kann und nicht muss), dann ist in einem weit entfernten Betrieb evtl. ein Kollege ohne Wahlberechtigung / Vertretung?


Heute Mittag habe ich die folgende Frage an einer anderen Stelle im Thread formuliert, das überschneidet sich mit dem hier:
> wie kann ich die Angaben des Arbeitgebers prüfen, wenn mir die Liste der Wahlberechtigten übergeben wird?
>> wir haben die Betriebsnummer im Sozialversicherungsnachweis verglichen
>> ist die gleiche Betriebsnummer im Sozialversicherungsnachweis Beweis genug?
>> im schlimmsten Fall wären wirklich nur 5 Kollegen mit der gleicher Betriebsnummer wahlberechtigt!

Können wir es uns einfach machen und uns an die Struktur des Betriebsrats anlehnen, d.h. wir wählen "nur" eine SBV für das Unternehmen und nicht einen pro Betrieb?

Danke vorab für Deine Antwort
Joachim


Zu unserer Unternehmensstruktur, wir sind
> ein Unternehmen = GmbH mit 250 Mitarbeiter
> 3 Betriebe mit 3 Prokuristen an 3 räumlich weit entfernten Standorten
> sehr viele Betriebsstätten
Wir haben
> einen Betriebsrat für das Unternehmen (sonst keinen weiteren in einem Betrieb)
> 2 Geschäftsführer am Unternehmenssitz, dort ist weder ein Prokurist noch ein Wahlberechtigter zur SBV


SGB IX §94: Betriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden; soweit erforderlich, können Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und Stufen zusammengefasst werden. Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für den Sitz der Betriebe oder Dienststellen einschließlich Gerichten zuständigen Integrationsamt.

Erstwahl eines SBV

Cebulon, Saturday, 16.09.2017, 07:30 (vor 2406 Tagen) @ J.61

Ersatzmitglieder verpennt. Aber die 3 Wahlmänner halten zusammen, das wird schon klappen.

Das ist nicht der Punkt! Denn das heißt dann faktisch "Urlaubssperre" für alle Mitglieder des Wahlvorstands und keiner darf erkranken, da sonst manövrierunfähig, weil kein Ersatz für den Notfall! Also warm anziehen ;-)

Wir sind 10 Wahlberechtigte im Unternehmen (GmbH), davon 5 in einem Betrieb (jeder hat Prokuristen), die anderen sind über 2 weitere Betriebe verteilt.

Sehe das weiter völlig anders: In der Annahme, dass das gesamte Unternehmen mit allen 250 Beschäftigten in diese BR-Wahl einbezogen war und genau ein BR und nicht mehrere gewählt wurden, gibt es be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­ch auch nur einen und nicht mehrere Betriebe im Unternehmen. Dies deshalb, weil die Wahl nicht angefochten und damit diese Struktur abgenickt wurde, also voll wirksam ist für laufende Amtsperiode bis Mai 2018. Vertretungsbezirk dieses BR ist folglich das komplette Unternehmen, oder?

Das Unternehmen bestünde daher be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­ch nur aus einem fiktiven Betrieb, so dass der Betriebsrat für das gesamte Unternehmen zuständig ist. Und das gilt dann natürlich ebenso für anstehende SBV-Wahl! Das hat u.a. schon albarracin so geschrieben, so wie ich ihn verstanden habe. Soweit Du in diesem Punkt noch welche Zweifel haben solltest, solltest Du bitte diese evtl. sofort mit Integrationsamt klären, und dann hier darüber berichten. Wer ist denn eigentlich damals auf die "glorreiche" Idee gekommen, hier einen unternehmenseinheitlichen "örtlichen" Betriebsrat für einen womöglich in Wirklichkeit gar nicht existierenden unternehmensweiten Betrieb zu bilden mit mehreren Prokuristen? Die Geschäftsführung oder Gewerkschaft oder wer? Wem soll diese "Fiktion" nützen?

Können wir es uns einfach machen und uns an die Struktur des BR anlehnen, d.h. wir wählen "nur" eine SBV für das Unternehmen und nicht pro Betrieb?

Nicht nur können, sondern müssen: Deine Formulierung "pro Betrieb" führt in die Irre, weil es wahlrechtlich hier nur einen gibt. Siehe zum Beispiel oben und unten und zur Erinnerung nochmals hier mit BAG-Klarstellung!

Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für den Sitz der Betriebe zuständigen Integrationsamt.

Wozu? Integrationsamt dürfte schreiben, dass es nichts zum Zusammenfassen gibt, weil Unternehmen be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­ch nur einen Betrieb hat: Das ginge logisch nur, wenn es mindestens zwei Betriebe gäbe.

NB: Unter anderm die gezielten Fragen vom 8.7.2017 betreffend Namensverzeichnis(sen) sind immer noch offen? Das sollte sich über BR oder InA rasch klären lassen und würde schnellen Durchblick verschaffen ;-)

Gruß,
Cebulon

Erstwahl eines SBV

J.61, Sunday, 17.09.2017, 18:44 (vor 2405 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

Danke für Deine Antworten, ohne deine Hilfe wäre ich aufgeschmissen, auch wenn ich es nicht immer 1:1 umsetzten kann (liegt aber an mir).

Deine Antwort:
>> Wir sind 10 SB-Wahlberechtigte im Unternehmen (GmbH), davon 5 in einem Betrieb (jeder
>> Betrieb hat einen Prokuristen), die anderen SB sind über 2 weitere Betriebe verteilt.
>> Sehe das weiter völlig anders: In der Annahme, dass das gesamte Unternehmen mit allen 250
>> Beschäftigten in diese BR-Wahl einbezogen war und genau ein BR und nicht mehrere gewählt
>> wurden, gibt es betriebsverfassungsrechtlich auch nur einen und nicht mehrere Betriebe im
>> Unternehmen. Dies deshalb, weil die Wahl nicht angefochten und damit diese Struktur
>> abgenickt wurde, also voll wirksam ist für laufende Amtsperiode bis Mai 2018.
>> Vertretungsbezirk dieses BR ist folglich das komplette Unternehmen, oder?

Es ist kompliziert, wir haben beide Recht. Die Einzelbetriebe existieren so, wie ich es beschrieben habe (3 Sparten: Einkauf, IT, Medizintechnik mit je einem Prokuristen). Es wurde bei einer Erstwahl des BR vor 3 Jahren (aus der damaligen Unkenntnis heraus, vielleicht auch auf Wunsch der GF - ich weiß es nicht) nur ein (Gesamt-)Betriebsrat für alle 250 Kollegen gewählt und die Wahl wurde nicht angefochten. Das Wahlergebnis gilt also bis in das kommende Frühjahr.

Wenn ich Dich richtig verstanden habe (wahlrechtlich - Danke für die BAG-Klarstellung, und das wäre auch meine Wunschlösung), dürfen wir wegen des einen Betriebsrats für alle 250 Kollegen auch nur eine SBV und 2 Stellvertreter wählen (mehr Kandidaten haben wir nicht) - obwohl wir 3 eigenständige und räumlich entfernte Betriebe haben - das ist der Knackpunkt.

Wenn alles glatt läuft, wird es also etwa so verlaufen:
> SBV Erstwahl ca. Mitte Nov.2017 mit Wahlperiode bis 2022
>> dabei sind auch die SB-Kollegen in Betrieben mit nur 1-2 SB wahlberechtigt !!
> im Frühjahr 2018 werden 3 Betriebsräte und ein Gesamtbetriebsrat gewählt
> im Herbst 2018 wird in einem Betrieb mit 5 Wahlberechtigten eine weitere SBV gewählt

Deine Antwort:
>> Soweit Du in diesem Punkt noch Zweifel haben solltest, solltest Du bitte diese
>> evtl. sofort mit Integrationsamt klären, und dann hier darüber berichten.
Werde ich so tun - Problem: die Betriebe liegen im Zuständigkeitsbereich 2er verschiedener Landesämter - aber das kriege ich hin.

Deine Nachfragen:
> Namensverzeichnis ist immer noch offen = ja
>> am Dienstag habe ich einen Termin deswegen mit dem SGB §98 Beauftragten, wenn es dann
>> nicht vorliegt, gibt es ein Einschreiben mit Frist.

Das mit der "Urlaubssperre" für den Wahlvorstand habe ich nicht verstanden. Wen der Kollegen Anfang Okt. seinen Urlaub nicht machen dürfte, schmeißt er den Wahlvorstand hin!


Viele freundliche Grüße und herzlichen Dank
Joachim

PS: gibt es eigentlich ein ähnlich gutes Forum für Betriebsräte?

Ich will mit der Frage hier nicht nerven und will in diesem Forum auch keine Antwort, aber "nur zur Info" trotzdem - weil es so grotesk ist und die Situation im Gesamtkonzern vermittelt:

Ein Betriebsratsmitglied (weltliche GmbH) wird (speziell als vertraulich gekennzeichnet) von einem SB (in Abwesenheit einer SBV- es gab keine Wahl) angeschrieben zu einem SBV-Sachverhalt. Dieser informiert die Geschäftsführung über den Inhalt, zuerst mündlich. Die Rechtsabteilung des kirchlichen Mutterkonzerns verlangt eine Kopie des Schreibens. Das Betriebsratsmitglied "muss" (warum sagt er nicht => seine Gewissensnot oder wegen Druck der Geschäftsführung) das Schreiben an die Rechtsabteilung aushändigen und tut es auch (das hat er schriftlich bestätigt). Der SB-Kollege wird abgemahnt. Die Erwiderung durch ver.di geht zusammen mit der Abmahnung in die Personalakte.

Was ist jetzt bei uns los:
> das Vertrauen zwischen Belegschaft und Betriebsrat ist bei Kollegen angeknackst (die den Sachverhalt kennen), "eine solche Weitergabe kann ja immer wieder passieren"
> nach der Aufforderung zum Rücktritt an das betreffenden Betriebsratsmitglied solidarisiert sich der Vorsitzende und die Mehrheit des BR-Gremiums mit dem BR-Mitglied
> wir brauchen dringend eine SBV
> der Wahlantrag von 5 SB wird von der GF abgelehnt
> der BR unterstützt die Wahl und die GF stimmt dann doch zu

Erstwahl eines SBV

Cebulon, Sunday, 17.09.2017, 21:10 (vor 2404 Tagen) @ J.61

Namensverzeichnis ist immer noch offen. Am Dienstag habe ich einen Termin deswegen mit dem SGB § 98 Beauftragten, wenn es dann nicht vorliegt, gibt es ein Einschreiben mit Frist.

Hat denn Betriebsrat jetzt wenigstens nach über 5 ½ Monaten die komplette Anzeige für 2016 einschließlich (aller) Namensverzeichnis(se) für 2016 angefordert und erhalten vom AG laut § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, oder hält ihn die Geschäftsführung mit den Verzeichnissen noch immer hin? Zu der Rechtslage vergleiche in Rot: "Zur Erinnerung - § 80 (2) SGB IX" auf diesem Portal.

Im Herbst 2018 wird in einem Betrieb mit 5 Wahlberechtigten eine weitere SBV gewählt.

Das kannst Du m.E. vergessen: Lass Dir das mal von Deinem Integrationsamt erklären, warum das so nicht geht, wenn Ihr 2017 eine SBV wählt, deren Wahl- und Vertretungsbezirk sich auf das Gesamtunternehmen erstreckt. Da würden sich ja diese zwei SBV-Bezirke überlappen, und das geht gar nicht.

Wenn der Kollege Anfang Okt. seinen Urlaub nicht machen dürfte, schmeißt er den Wahlvorstand hin!

Dann sollte der Wahlvorstand penibel darauf achten, die Wahl so zu legen, dass es keine Überschneidungen mit dem Urlaub gibt. Denn es gibt bestimmte Zeitpunkte, an denen es unerlässlich ist, dass der komplette Wahl­vor­stand präsent ist (z.B. Erörterung: AG/BR; Aus­schrei­bung: Beschlüsse/Aushänge; Vorschläge: Prüfung/Be­schlüsse; Bekanntmachung: Bewerber/Aushänge; Auszählung: Beschlüsse/Aushänge).

In jedem Fall sollte dieser SBV-Wahl­vor­stand sodann unbedingt eine generelle Briefwahl anordnen: Denn das vereinfacht SBV-Wahl ungemein. Es gibt einen super "Wahlkalender digital" mit rechtssicherer, elektronischer sowie vollautomatischer Berechnung sämtlicher Fristen und Termine für förmliche SBV-Wahlen. Da kannst Du dann verschiedene Wahltermine eingeben und jeweils schauen, ob es mit dem Urlaub passt. Kalender unter
integrationsaemter.de/wahl

Werde ich so tun - Problem: die Betriebe liegen im Zuständigkeitsbereich 2er verschiedener Landesämter - aber das kriege ich hin.

Ich würde mich einfach an das Integrationsamt wenden, wo nach Deinem Eindruck der versiertere Beamte im Wahlrecht sitzt - oder beide zwecks "Zweitmeinung" ;-)

Die Rechtsabteilung des Mutterkonzerns verlangt eine Kopie des Schreibens. Das Betriebsratsmitglied "muss" das Schreiben an die Rechtsabteilung aushändigen und tut es auch (das hat er schriftlich bestätigt).

Hat dieser Schwerbehinderte zuvor der Weiterleitung einer Ablichtung des als vertraulich gekennzeichneten Schreibens an den "Konzern" zugestimmt? Wenn nein, dann ist das womöglich als Vergehen ein Fall für den Staatsanwalt, unter Umständen kommt natürlich auch Amtsenthebung dieses pflichtvergessenen BR-Mitglieds in Frage, da wohl eine grobe, of­fen­sicht­liche und mas­sive Amtspflichtverletzung. Das ist ein Thema jeder BR-Grundschulung, also Vorsatz :-(

Kann mich mit Weiterleitung von an den BR gerichteten vertraulichen Schreiben nicht "solidarisieren". Das halte ich grundsätzlich für unverantwortlich, skandalös bzw. strafbar. Vergleichbar Bruch des Beichtgeheimnisses sowie der Verschwiegenheit von Ärzten und Anwälten, also ein Fall des Strafrechts bzw. des schweren "Par­tei­enverrats" zum Nachteil eines Schwerbehinderten. M.E. sind solche Rechtsbrecher grundsätzlich für ein Mandat als Betriebsrat "charakterlich" ungeeignet ...

Die Situation im Gesamtkonzern

Gehört denn die GmbH mit 250 Beschäftigten zu einem Konzern? Gibt es in diesem Konzern einen Konzern-BR bzw. eine Konzern-SBV nach § 97 SGB IX?

Gruß,
Cebulon

Erstwahl eines SBV

J.61, Monday, 18.09.2017, 01:23 (vor 2404 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

Danke für Deine schnelle Rückmeldung, meine Zwischen-Info in aller Kürze:

> Briefwahl haben wir bereits beschossen (wegen der räumlichen Entfernung)

> dein Tipp zum Wahlkalender ist super (wie alle deine Antworten)

> Kontakt zu den Landesämter hatte ich bereits nach dem ersten erfolglosen Wahlversuch, der vom Unternehmen nicht unterstützt wurde - und beim Antrag des Betriebsrats ging es auf einmal doch - Begründung für die Diskriminierung wurde nicht gegeben.

Wir sind ein outgesourcter (weltlicher) Dienstleistungsbereich mit 250 Kollegen/innen
> unsere (kirchliche) Konzernmutter hat in Summe ca. 12.000 Mitarbeiter
> dort gibt es eine G-SB-Vertretung und eine GMAV (die haben keine Zeit für uns)
> outgesourct = ausgegrenzt, isoliert, vergessen
> ver.di sagt Tarifflucht dazu - ich widerspreche da nicht
> ver.di sagt Umgehung der Mitbestimmung, wir haben noch eine weitere weltliche GmbH
> mit 400 Mitarbeiter ohne Betriebsrat und ohne SBV
> das Drittelbeteiligungsgesetz gilt bei 250 + 400 nicht, bei 650 schon
> es steht zukünftig noch eine spannende Frage im Raum, ob man entgegen SGB IX die weltlichen SB-Vertreter durch Kirchenrecht von der Gesamt-SBV ausgrenzen darf (Diskriminierung) >> erst mal die Wahl unanfechtbar gewinnen ...

Hat dieser Schwerbehinderte zuvor der Weiterleitung einer Ablichtung des als vertraulich gekennzeichneten Schreibens an den "Konzern" zugestimmt?
> nein, der hat das Schreiben ausdrücklich als vertraulich an das BR-Mitglied gemailt, damit es nicht in falsche Hände kommt
> deinen Kommentar finde ich treffend
> wir brauchen jetzt zuerst eine SBV, noch mehr Baustelle schaffe ich nicht
> wird aber nicht vergessen
> was mich nur wundert, dass ver.di das Thema nicht in eigener Aktivität aufgreift
> ich sehe das mehr mit Blick auf StGB204 - Einfordern von Geheimnissen eines Amtsträgers durch einen Justitiar (der weiß, was rechtlich (nicht) zulässig ist)
> bevor ich gegen den Justitiar vorgehe, lasse ich mich von einem Anwalt beraten, das ist ein großes Rad und kann schnell ein Schuss ins Knie werden
> die nächste BR-Wahl ist nicht mehr weit, dann wird seine BR-Tätigkeit erledigen

Erstwahl eines SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 14.08.2017, 13:34 (vor 2439 Tagen) @ J.61

Hallo,

für die Wahlversammlung im vereinfachten Verfahren muß nur eine Person als Versammlungsleitung gewählt werden (§ 20 Abs. 1 SchwbvWO).
Auch diese Wahlleitung muß selbst nicht schwerbehindert/gleichgestellt sein, wenn dies die Wahlberechtigten so beschließen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Erstwahl eines SBV

Cebulon, Monday, 14.08.2017, 23:25 (vor 2438 Tagen) @ albarracin

Wahlversammlung im vereinfachten Verfahren

Hallo, vereinfachte Wahlen gibt es hier nicht nach § 20 SchwbVWO. Hier sind förmliche Wahlen angesagt mit Wahlvorstand, da Betriebsstätten über 100 km entfernt.

Gruß,
Cebulon

Erstwahl eines SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 15.08.2017, 12:57 (vor 2438 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

danke für den Hinweis, hatte ich überlesen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Erstwahl eines SBV

J.61, Friday, 02.06.2017, 11:27 (vor 2512 Tagen) @ Kasimir

Ich halte Euch mal auf dem Laufenden zu dem aktuellen Stand.

1. Seitens ver.di wird die Forderung eines Ordnungswidrigkeitsentgelts in Aussicht gestellt. Der zuständige Kollege von ver.di ist nach Pfingsten aus dem Urlaub zurück

2. Der Betriebsrat wird in seiner nächsten Sitzung über meinem Antrag abstimmen, die Wahl durch den Betriebsrat zu initiieren

3. Die Mitunterzeichner (mit mir waren es 5 Wahlberechtigte) sind jeder getrennt von der Geschäftsführung angeschrieben worden. Die Verunsicherung ist groß und die Kommunikationsbereitschaft ist nahe Null.

Erstwahl eines SBV

Kasimir, Saarland, Friday, 02.06.2017, 12:02 (vor 2512 Tagen) @ J.61

Guten Tag,

da macht jemand ja schwer Druck - aber davon nicht unterkriegen lassen.
Ruf doch mal den Integrationsfachdienst (IFD) und das Integrationsamt (IA) und natürlich die Arbeitskammer, alle in SB an.

Ja, der BR kann und soll und muss auf eine Wahl "hinarbeiten".

Da kann ich Dir nur Durchhaltevermögen wünschen – doch das hast Du ja.
Die 5 bekannten Kollegen werden sich bestimmt wieder umbesinnen. Das ist im Mom. ein wenig Angst und so.

Die Kollegen aus dem Forum haben ja schon alles wichtige geschrieben – und Unterstützung hast Du auch.

Wünsche Dir ein schönes Pfingstfest
Viele Grüße
K.

Erstwahl eines SBV

WoBi, Friday, 02.06.2017, 18:07 (vor 2512 Tagen) @ J.61

Hallo J.61

zu "3. Die Mitunterzeichner (mit mir waren es 5 Wahlberechtigte) sind jeder getrennt von der Geschäftsführung angeschrieben worden. Die Verunsicherung ist groß und die Kommunikationsbereitschaft ist nahe Null."


Dieses Vorgehen erinnert deutlich an Maßnahmen zur Verhinderung einer Wahl. Die Kollegen nehmen sich selbst zukünftig eine wirksame Interessenvertretung z.B. bei der Anhörung durch das Integrationsamt. Vielleicht helfen die Seiten weiter und machen Mut.

https://www.otto-brenner-stiftung.de/otto-brenner-stiftung/aktuelles/union-busting-in-deutschland.html

oder

https://www.stopunionbusting.de/

--
Gruß
Wolfgang

Erstwahl eines SBV

J.61, Friday, 15.09.2017, 15:29 (vor 2407 Tagen) @ WoBi

Unter §94 im SGB IX ist die fragliche Zuordnung ausgeführt (am Ende eingefügt).
Die erste Antwort des Arbeitgebers zur Ablehnung der Wahl relativiert sich dadurch, die Zuordnung erfolgt durch den Arbeitgeber.

Ich bin jetzt Vorsitzender des Wahlvorstands, die Liste der Wahlberechtigten wurde mir noch nicht übergeben. Wir haben vermutlich ca. 10 Wahlberechtigte, davon 5 (knapp drin ist auch drin) in einem Betrieb und die anderen in anderen Betrieben.

Diese ca. 10 Wahlberechtigten sind an 9 unterschiedlichen Standorten, in teils über 50km Entfernung ! (Mindestentfernung zwischen den Standorten 5km, im Radius 30km sind die obigen 5 Wahlberechtigten in verschiedenen Betriebsstätten).

Meine Frage: wie kann ich die Angaben des Arbeitgebers prüfen, wenn mir die Liste der Wahlberechtigten übergeben wird?
Im schlimmsten Fall wären wirklich nur 5 Kollegen wahlberechtigt!


SGB IX § 94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt.
Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens fünf schwerbehinderte Richter oder Richterinnen angehören, diese einen Richter oder eine Richterin zu ihrer Schwerbehindertenvertretung. Satz 2 gilt entsprechend für Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen, soweit für sie eine besondere Personalvertretung gebildet wird.
Betriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden; soweit erforderlich, können Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und Stufen zusammengefasst werden. Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für den Sitz der Betriebe oder Dienststellen einschließlich Gerichten zuständigen Integrationsamt.

(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.

Erstwahl eines SBV

J.61, Thursday, 21.09.2017, 14:14 (vor 2401 Tagen) @ J.61

Hallo Cebulon,

ich mache mal am Ende des Thread weiter.

Der Arbeitgeber hat inzwischen die Liste der Schwerbehinderten übergeben, allerdings wird die Unterschrift unter die Liste verweigert und die Betriebszuordnung wurde nicht vorgenommen. Ich habe deswegen das Landesamt angeschrieben und zu Information zum "Benehmen" gemäß §94,1 SGB IX nachgefragt.

Du hast mich ja schon auf die "Urlaubssperre" hingewiesen, wir haben keinen Stellvertreter für den Wahlvorstand gewählt - ich hatte es übersehen.

Eine Frage dazu bitte:
1. Die Wahlordnung verlangt unter §2,2 die Unterschrift des Vorsitzenden und eines Mitglieds.
2. An anderen Stellen (speziell §4,2 und §6,3) wird der Wahlvorstand aufgefordert.

Meine Frage: reicht die Anwesenheit / Unterschrift des Vorsitzenden und eines Mitglieds (Einvernehmen zwischen den Beiden vorausgesetzt) immer aus oder müssen zu §4,2 und §6,3 der SchwBVWO alle 3 Wahlvorstände unterschreiben? Ich befürchte, es ist der vollständige Wahlvorstand erforderlich.
Man könnte es aber auch als beschlussfähiger Wahlvorstand verstehen, d.h. Einvernehmen von 2 Personen zu einem Beschluss - auch zu §4,2 und §6,3?

Nächste Woche wollen wir die Termine festlegen. Der Wahlkalender der Homepage ist absolut hilfreich.

Danke vorab
Joachim

Erstwahl eines SBV

Cebulon, Thursday, 21.09.2017, 20:30 (vor 2400 Tagen) @ J.61

Meine Frage

Hallo, Du wirfst wieder neue Fragen auf, ohne auf die bisherigen einzugehen - teils seit über zwei Monaten. Das erleichtert nicht unbedingt den Durchblick auf die grundlegenden Strukturen des Unternehmens :-( Daher nochmal nachgefragt "für das Anzeigejahr 2016":

Was ist mit Verzeichnis/sen für BR 2016?
("Verzeichnis nach § 80 Abs. 1 SGB IX")

Was ist mit der Anzeige für BR für 2016?
(Anzeige nach § 80 Abs. 2 SGB IX)

Was ist mit der / den Betriebsnummer/n?
("Hauptbetrieb und ... Nebenbetriebe")

Zum "Wahlbezirk Betrieb" Prof. Düwell, LPK-SGB IX, § 94 Randnr. 22: Danach "ist entscheidend für die Frage, in welcher Organisationseinheit ein Betriebsrat und im Gleichlauf dazu eine SBV gewählt werden kann". Ebenso LPK-SGB IX, § 87 Rn. 23, wonach Bindung an nicht angefochtene Betriebsratswahl: "Der Wahlbezirk der Betriebsratswahlen gilt dann bis zur nächsten re­gelmäßigen Wahl als Betrieb."

Aus LPK-SGB IX, § 94 Randnr. 74, folgt, dass auch dem Wahlvorstand "das nach § 80 Absatz 1 geführte Ver­zeich­nis der schwerbehinderten Menschen im Betrieb zur Verfügung" zu stellen ist.

Gruß,
Cebulon

Erstwahl eines SBV

J.61, Friday, 22.09.2017, 16:06 (vor 2400 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

zu deinen Nachfragen: der Wahlvorstand und der Betriebsrat sind sich einig, wir würden gerne der Struktur des Betriebsrats folgen, so wie Du es auch geschrieben hast. Danke für den Hinweis "Düwell", das wird nützlich sein, wenn der Firma das Wahlergebnis nicht gefällt und sie es anfechten wollte. Ich versuche im Vorfeld durch Einschalten des Landesamtes, das "Benehmen" zwischen Firma und Landesamt einzufordern und das Ergebnis zu erfahren.

Problem#1: das Unternehmen hat den Wahlantrag von 5 Wahlberechtigten im Frühjahr mit einer Begründung abgelehnt, alle Wahlberechtigten seien über zu viele Betriebe verteilt und in keinem Betrieb seien mehr als 4 Wahlberechtigte.

Problem#2: ich habe eine Liste von der Firma bekommen, allerdings ohne Betriebszuordnung und nicht unterschrieben. Der Betriebsrat hat keine andere Liste.

Mein Lösungsansatz: ich habe das Landesamt angeschrieben und um offizielle Klärung gebeten

Das ist der aktuelle Stand, hoffentlich habe ich deine Fragen so richtig verstanden und auch beantwortet?

Freundliche Grüße
Joachim

Erstwahl eines SBV

Monica99, Thursday, 21.09.2017, 21:09 (vor 2400 Tagen) @ J.61

Hallo J 61,

Du solltest den von Cebulon verlinkten Beitrag was unter Geheimhaltung und Verschwiegenheit ganz dringend einmal lesen!

Denn das Handeln des BRM ist rechtlich NICHT anzugreifen. Der Hinweis auf dem Schreiben ist rechtlich NICHT bindend. Es war daher max. ungeschicktes Handeln des BRM.

Weiter, aufgrund des gesamten Themas und der Verwendung SBV-Sachverhalt im Text ging es wohl um eine Wahlfrage. Wenn dem so ist, besteht KEINE Geheimhaltungspflicht.

Damit ist auch das Handeln des BR Vorsitzenden sicht hinter das BRM zu stellen ok!

--
mfg Monica

Erstwahl eines SBV

J.61, Friday, 22.09.2017, 16:08 (vor 2400 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica,

Danke für deinen Hinweis, mache ich so - hat aber im Moment keine Priorität.

Freundliche Grüße
Joachim

Erstwahl eines SBV

J.61, Saturday, 06.01.2018, 13:28 (vor 2294 Tagen) @ J.61

Die Erstwahl wurde gestern mit dem offiziellen Aushang zum Wahlergebnis abgeschlossen.
Ich wurde mit 2/3 Mehrheit der Stimmen zur Vertrauensperson gewählt.

Danke an alle Unterstützer in diesem Forum, ohne eure Hilfe wäre diese Wahl nicht zum Abschluß gekommen.

Jetzt noch die 14 Tage-Frist zu einer potentiellen Anfechtung abwarten.

Freundliche Grüße mit den besten Wünschen für das neue Jahr 2018 an Alle
Joachim

Erstwahl eines SBV

Cebulon, Saturday, 06.01.2018, 18:44 (vor 2293 Tagen) @ J.61

Die Erstwahl wurde gestern mit dem offiziellen Aushang zum Wahlergebnis abgeschlossen.

Glückwunsch! Nicht vergessen, dass in ALLEN Betriebsstätten auszuhängen ist, damit die Frist auch überall zu laufen beginnt. Und nun zeitnah umschauen nach SBV-Grundseminar, bevor die Plätze ausgebucht sind. Schulungsanspruch hat Vertrauensperson und erste Stellvertretung. Und hier der neue SBV-Guide zur Einstimmung ...

Gruß,
Cebulon

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