Bewerberverfahren (Einstellung)

Downunder, Baden-Württemberg, Wednesday, 17.05.2017, 23:08 (vor 2506 Tagen)

Hallo,


In unserer GBV Interne Stellenausschreibung heißt es:

"Betriebsangehörige Bewerber sind bei gleicher Qualifikation und Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, sofern nicht ausnahmsweise unter Berücksichtigung der Interessen des Bewerbers überwiegende betriebliche Interessen entgegenstehen. Vorrang gebührt dabei den bei der XXX tätigen Auszubildenden und Schwerbehinderten."

Bei gleicher Qualifikation und Eignung würde im internen Verfahren ein sb Bewerber den Vorzug erhalten.

Wie sähe die Situation aus, wenn die Bewerbung eines externen sB Bewerber und eines internen nicht sb Bewerber vorläge, wenn beide gleiche Qualifikation und Eignung haben?

Müsste auch hier dem externen sB Bewerber der Vorrang gegeben werden?

--
Gruß

Downunder

Bewerberverfahren

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 18.05.2017, 08:59 (vor 2506 Tagen) @ Downunder

Hallo,

Hallo,

Deine Frage kann nicht pauschal beantwortet werden.

Schwerbehinderung ist kein "Freifahrtschein". Im Einzelfall wiegt zwar die Schwerbehinderung eines Bewerbers besonders schwer, aber es kann sehr wohl auch bei nicht-sb Bewerbern ein Bündel von weiteren sozialen Gründen bestehen, die im Einzelfall schwerer wiegen wie diejenigen eines schwerbehinderten Bewerbers - egal ob extern oder intern. Dazu könnten zB Familienpflichten gehören oder aber gesundheitliche Einschränkungen von (noch) nicht schwerbehinderten/gleichgestellten Bewerbern.

Ein dickes Fragezeichen würde ich aber hinter diesen Halbsatz der BV machen:

"Betriebsangehörige Bewerber sind bei gleicher Qualifikation und Eignung bevorzugt zu berücksichtigen,"

Damit werden eigentlich weite Teile der Prüfpflicht des Arbeitgebers vor Ausschreibung einer Stelle aus § 81 Abs. 1 SGB IX umgangen bzw. wirkungslos gemacht. Eine (auch nur faktische) Beschränkung von Bewerberverfahren ausschließlich auf interne Bewerber ist nach der mir bekannten Literatur rechtswidrig ( zB LPK, Düwell, § 81 Rn 113, 114 mit weiteren Verweisen und rechtlicher Bewertung des umstrittenen BAG-Urteils 1 ABR 20/07).
Auch die nachfolgenden Relativierungen bzw. Beschränkungen des Vorrangprinzips der internen Bewerber in der BV überzeugt mich nicht. Ich fürchte, daß diese Regelung sogar einen Anschein der Diskriminierung eines externen schwerbehinderten Bewerbers iSd § 7 AGG überhaupt begründen könnte.

--
&Tschüß

Wolfgang

RSS-Feed dieser Diskussion