Nachwahl 2.Stellvertreter (Wahlen)

ciralifan, Tuesday, 30.05.2017, 22:04 (vor 2494 Tagen)

Nach meinem Kenntnisstand darf ein weiterer Stellvertreter nicht "nach-, bzw. auf Vorrat" gewählt werden.Was wäre zu unternehmen um, wenn dies doch ( Trotz vorhandenem, nicht zurück getretenen 1.Stelli) getan wird, gegen die geltende Gesetzeslage? Die "gewählte"Person ist doch dann, wenn sie aktiv wird,illegal im Mandat und die Folgen nicht absehbar.

Nachwahl 2.Stellvertreter

mietze_katz, Oberbayern, Wednesday, 31.05.2017, 07:46 (vor 2494 Tagen) @ ciralifan

Nach meinem Kenntnisstand darf ein weiterer Stellvertreter nicht "nach-, bzw. auf Vorrat" gewählt werden.Was wäre zu unternehmen um, wenn dies doch ( Trotz vorhandenem, nicht zurück getretenen 1.Stelli) getan wird, gegen die geltende Gesetzeslage? Die "gewählte"Person ist doch dann, wenn sie aktiv wird,illegal im Mandat und die Folgen nicht absehbar.

Hallo ciralifan,

Dein Kenntnisstand entspricht auch dem Meinem (und auch der Gesetzeslage). Nachgewählt werden darf erst, wenn ggf. nach erfolgtem Nachrücken KEIN Stellvertreter mehr vorhanden ist. Ein "illegal" gewählter Stellvertreter hat kein Mandat, alle auf diesem Wege erlangten Kenntnisse stellen z.B. eine Verletzung des Datenschutzes dar, evtl. auch Amtsanmaßung.
Und in der Haut des Wahlleiters, welcher die Wahl durchgeführt hat, möchte ich nicht stecken! Dieser sollte sich vielleicht nochmals mit der Sachlage (SGB, WO) etwas vertraut machen.

Ich würde dieses nicht zulassen und dagegen vorgehen.

VG

Nachwahl 2.Stellvertreter

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 01.06.2017, 09:15 (vor 2493 Tagen) @ ciralifan

Moin Moin Ciralifan,

ich werde aus Deinem Thread nicht ganz schlau:

Beabsichtigst Du, den zweiten Stellvertreter wählen zu lassen, oder hast Du Kenntnis davon, dass dies passiert ist und willst Dich informieren, was man nun tun sollte?

Der Satz :Was wäre zu unternehmen um, wenn dies doch ( Trotz vorhandenem, nicht zurück getretenen 1.Stelli) getan wird, gegen die geltende Gesetzeslage?
ist für mich in beide Richtungen auslegbar.

Ist die Wahl gelaufen, würde ich die Wahl, wenn die Frist nicht abgelaufen ist, anfechten. Ansonsten Arbeitgeberbeauftragte einschalten, das Gespräch mit Vertrauensperson und zweitem Stellvertreter suchen, diesen zum Rücktritt auffordern und ansonsten, wenn der Arbeitgeber nicht tätig wird, das Integrationsamt einschalten und wenn Du von dieser Wahl betroffen bist, mit einem Anwalt die weiteren rechtlichen Schritte abklären.

Für den Fall, dass eine weitere Stellvertretung benötigt wird, würde ich den ersten Stellvertreter bitten, zurückzutreten, um weitere Stellvertreter wählen zu können. Dann wäre, weil kein Stellvertreter mehr vorhanden wäre, der Weg für Neuwahlen frei.

Liebe Grüße

Hendrik

Nachwahl 2.Stellvertreter

Cebulon, Thursday, 01.06.2017, 16:25 (vor 2493 Tagen) @ Hendrik1

ich werde aus Deinem Thread nicht ganz schlau

... ich auch nicht. Gruß Cebulon

Nachwahl 2.Stellvertreter

ciralifan, Tuesday, 13.06.2017, 07:15 (vor 2481 Tagen) @ Cebulon

Ok, dann hier einige Fakten:
Stellvertreterwahlen für zurückgetretene Stufenvertretungen.
Wahlauschreiben nur per Mail, Wahl per Handzeichen, Wahl 14 Tage vor Rücktritt - laut Haus RA nach §22 der Wahlordnung so mgl.
Nun ihr.

Nachwahl 2.Stellvertreter

garda, Berlin, Tuesday, 13.06.2017, 07:47 (vor 2481 Tagen) @ ciralifan

Ok, dann hier einige Fakten:
Stellvertreterwahlen für zurückgetretene Stufenvertretungen.
Wahlauschreiben nur per Mail, Wahl per Handzeichen, Wahl 14 Tage vor Rücktritt - laut Haus RA nach §22 der Wahlordnung so mgl.
Nun ihr.

Hallo,

vielleicht sagt du doch nochmal im ganzen Satz um was es tatsächlich geht? Bis jetzt bin ich - und wohl die anderen Mitschreiber - von einer normalen Stellvertretung ausgegangen, plötzlich ist es Stufe. Bin verwirrt.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Nachwahl 2.Stellvertreter

WoBi, Tuesday, 13.06.2017, 11:50 (vor 2481 Tagen) @ ciralifan

Hallo ciralifan,
Nachwahl bei vorhandenem/n Stellvertreter/n rechtlich nicht möglich.
Durch Wahl mit Handzeichen wurden demokratische Grundprinzipien zur geheimen Wahl verletzt. Wahl nur schriftlich und mit Umschlag nach Wahlordnung zulässig.
Wahlausschreiben muss den Anforderungen entsprechen und öffentlich ausgehängt werden, damit z.B. auch "unbekannte" schwerbehinderte oder gleichgestellte Kolleginnen und Kollegen ihr aktives Wahlrecht in Anspruch nehmen können. Dieses Argument des aktiven Wahlrechtes ist nicht bei der Stufenvertretung anwendbar.
Durch die Vorgehensweise der nicht öffentlichen Information wurden die anderen Kolleginnen und Kollegen um die Möglichkeit des passiven Wahlrechtes gebracht.

Die Wahl ist anfechtbar bzw. bei derartig offensichtlichen und schwerwiegenden Fehlern nichtig. Rechtsberatung z.B. durch Gewerkschaft und Einleitung eines Beschlussverfahrens beim Arbeitsgericht

--
Gruß
Wolfgang

Nachwahl 2.Stellvertreter

Cebulon, Tuesday, 13.06.2017, 12:55 (vor 2481 Tagen) @ ciralifan

Wahl per Handzeichen

Hallo, die "Wahl" ist so oder so nichtig von Anfang an nach der Fachliteratur, da keine geheime Wahl. Daher beim Arbeitsgericht Nichtigkeits-Feststellungsverfahren beantragen (könnte auch der GBR beantragen!) bzw. rein vorsorgliche Wahlanfechtung (z.B. durch AG oder wahlberechtigte VP). Geht's um die Nachwahl GSBV? Wie viele aktive wahlberechtigte VP gibt's hier genau? Weniger als fünf wahlberechtigte Vertrauenspersonen? Dieses Feststellungs-Verfahren ist m.W. auch - nach - Ablauf der Anfechtungsfrist noch möglich. Vergl. dazu z.B. auch Behindertenrecht 2006, 20-23. Zuständig sind jedenfalls auch bei der GSBV (Gesetzeslücke) jeweils die Arbeitsgerichte nach der Auslegung des BAG vom 22.03.2012 – 7 AZB 51/11

Die Rechtsfrage der Berechtigung der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften zur Geltendmachung der Nichtigkeit der Wahl der SBV, die jedermann jederzeit geltend machen kann, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht, hat das BAG bisher offen gelassen (BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 25/08 - Rn. 16).

Wahlausschreiben nur per Mail

Warum denn "Wahlausschreiben" statt Einladung zur Wahlversammlung, obwohl vereinfacht gewählt wurde nach § 22 Abs. 3 SchwbVWO? Wahlausschreiben gibt's nur bei förmlicher Wahl, nie aber bei Wahlversammlung wie hier (§ 22 Abs. 3 SchwbVWO), weil völlig unsinnig, komplett sinnfrei und ohnehin keine Rechtsgrundlage!

laut RA nach § 22 der Wahlordnung so mgl.

Nein, definitiv nicht möglich, da grobe "Anfängerfehler":
Dann sollte sich dieser Advokat einfach mal wenigstens die einschlägige Rechtsprechung anschauen, z.B. OVG Münster, 07.04.2004, Az: 1 A 4778/03.PVL, oder einen Blick in die BIH-Wahlbroschüre werfen, oder z.B. in den Praxiskommentar, SGB IX, 3. Auflage, § 94 Rn. 62

Leitsatz: "Der Grundsatz der geheimen Wahl ist für die Durchführung der Wahl von grundsätzlicher Bedeutung, von dem nicht abgewichen werden kann. Hieran ändert auch nichts, dass sämtliche Beteiligte mit einer offenen Durchführung der Wahl der Vertrauensperson ein­ver­stan­den gewesen sind."

Gruß,
Cebulon

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