Sitzung der SBV'en (Allgemeines)

okonzelmann, Ludwigsburg - BW -, Wednesday, 07.06.2017, 08:07 (vor 2509 Tagen)

Hallo an Alle,

wenn ich eine Sitzung aller SBV'en abhalte und dann ein Protokoll erstellt hab, kann der Beauftragte deas verlangen, wenn keine Inhalte für die Dienststelle enthalten sind.

Oder macht man dann ein seperates "ofizielles" Protokoll?

Danke für Eure Hilfe

P.S.: der Beauftragte soll innerhalb der nächsten 2-3 Wochen neu benannt werden, jetzt führt sich der neue auf wie ein Elefant im Porzelanladen, will alles an sich reißen, da er auch noch (Personalrat, Sicherheits,- Brandschutz,- Sucht,- und Behindertenbeauftragter in einer Person) und dann das alles bei 30 Std/Woche.

lg Oli

Sitzung der SBV'en

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 07.06.2017, 08:41 (vor 2509 Tagen) @ okonzelmann

Hallo an Alle,

Hallo,

was meinst Du damit ?


wenn ich eine Sitzung aller SBV'en abhalte

Handelt es sich um eine Versammlung nach § 97 Abs. 8 SGB IX ?

Dafür gibt es grundsätzlich keine Formvorschriften außer der Berichterstattung. Ein Protokoll muß nicht erstellt werden und es hat auch niemand "Anspruch" darauf.

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&Tschüß

Wolfgang

Sitzung der SBV'en

okonzelmann, Ludwigsburg - BW -, Wednesday, 07.06.2017, 09:35 (vor 2509 Tagen) @ albarracin

es geht um die Sitzung wie z.B. wenn der BR oder PR eine ordentliche Sitzung abhält, ich mache als GSBV das zum ersten mal und lade alle örtlichen SBV'en zur Sitzung ein. Dort sollen dann Theman die den örtlichen auf dem Herzen liegen besprochen werden

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Grüßle Oli

Sitzung der SBV'en

WoBi, Wednesday, 07.06.2017, 10:43 (vor 2509 Tagen) @ okonzelmann

Hallo okonzelmann,

der neue Beauftragte des Arbeitgebers ist noch Personalrat?
Ist das Richtig in deinem Beitrag:
"P.S.: der Beauftragte soll innerhalb der nächsten 2-3 Wochen neu benannt werden, jetzt führt sich der neue auf wie ein Elefant im Porzelanladen, will alles an sich reißen, da er auch noch (Personalrat, Sicherheits,- Brandschutz,- Sucht,- und Behindertenbeauftragter in einer Person) und dann das alles bei 30 Std/Woche."

Sobald die Ernennung zum Beauftragten erfolgt ist, dürfte m.E. die Wahlvoraussetzungen für das passive Wahlrecht nicht mehr gegeben sein und die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt. Der Beauftragte des Arbeitgebers vertritt den Arbeitgeber "verantwortlich". Der Beauftragte kann sich als Personalrat nicht selbst kontrollieren. Außerdem wäre die Nichtöffentlichkeit von Personalratssitzungen nicht mehr gegeben.


Im Bereich des BPersVG habe ich folgende Infos zur Gleichstellungsbeauftragten gefunden:

Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen keiner Personalvertretung angehören. Durch diese Inkompatibilitätsregelung sollen Interessenkollisionen ausgeschlossen werden; § 16 Abs. 5 BGleiG (BT-Drs. 14/5679, S. 27 f.; VG Gelsenkirchen vom 20.7.2004 – 12 L 933/04 -, PersR 2005, 116; Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 14 Rdnr. 3). Als Wahlbewerber können sie aber auftreten. Allerdings können sie ein Personalratsamt nicht antreten, solange sie ihr Amt als Gleichstellungsbeauftragte bzw. als Stellvertreterin nicht niedergelegt haben.

Sie müssen deshalb entscheiden, welches der beiden Ämter sie ausüben wollen (Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 14 Rdnr. 3).
Der Sinn des § 14 Abs. 3 BPersVG über die Nichtwählbarkeit bestimmter Beschäftigter liegt darin, der Gefahr von Interessenkollisionen vorzubeugen, die dadurch entstehen können, dass ein leitender Beschäftigter der Dienststelle in dieser Eigenschaft Funktionen des öffentlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn wahrnehmen und zugleich in der Eigenschaft eines Mitglieds der Personalvertretung als Repräsentant dieser Beschäftigten auftreten soll. Die Auslegung der Wendung "zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt" hat sich an diesem Gesetzeszweck zu orientieren. Von diesem Ausgangspunkt aus sind als Personalangelegenheiten i.S.d. § 14 Abs. 3 BPersVG nur die Mitbestimmungstatbestände anzusehen, die in § 75Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG aufzählt und dort ebenfalls als Personalangelegenheiten bezeichnet sind. Daraus folgt, dass Beschäftigte, die nur zur Abgabe dienstlicher Beurteilungen oder zur Erteilung von Urlaub und Dienstbefreiung (sog. “schlichte“ Vorgesetzte) befugt sind, in den Personalrat ihrer Dienststelle wählbar sind (BVerwG vom 11.3.1982 - 6 P 8/80 -, PersV 1983, 405 = Pers R 1987, 233 Ls.).


Das Nachfolgende dürfte auch für den Personalrat zutreffen:

Im Betriebsrat soll niemand sitzen, in der Betriebsversammlung niemand das große Wort führen, der dem Arbeitgeber näher steht als der Belegschaft, der Arbeitgeber soll umgekehrt davor bewahrt bleiben, dass er jemand mit Verhandlungen mit dem Betriebsrat betrauen muss, dessen berufliches Fortkommen vom Wohlwollen eben dieses Betriebsrates mit abhängt.
"Gegnerschaft im eigenen Lager " braucht keine der beiden Seiten hinzunehmen.
BAG vom 23. Januar 1986, Akz.: 6 ABR 22/82, Beschluss

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Gruß
Wolfgang

Sitzung der SBV'en

okonzelmann, Ludwigsburg - BW -, Wednesday, 07.06.2017, 11:06 (vor 2509 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

das sind ja tolle Neuigkeiten, Danke für deine rießige Antwort.

Ich weis nun mehr bescheid und werde dementsprechend reagieren.

LG oli

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Grüßle Oli

Sitzung der SBV'en

Galliano, NRW, Thursday, 08.06.2017, 12:24 (vor 2508 Tagen) @ okonzelmann

Hallo Zusammen
Wir treffen uns alle 3 Monate (5 Standorte) und schreiben auch ein Protokoll.
Diese Protokoll geben wir aber nicht weiter. Dort werden auch Fälle besprochen, wie sich die jeweilige SBV verhalten hat. Ich finde, das geht keinen an.

L.G. Galliano

Sitzung der SBV'en

Monica99, Thursday, 08.06.2017, 14:06 (vor 2507 Tagen) @ Galliano

Hallo,

abgesehen davon, dass diese Auslegung des § 97, Abs. 8 SGB IX hinterfragt werden kann, hoffe ich, dass ihr dort diese Fälle neutral, also ohne Nennung der Namen der Betroffenen behandelt. Denn auch in diesen Runden gilt der Datenschutz. Darunter fällt auch, dass die Namen und Probleme der Betroffenen vor Ort nicht anderen, damit nicht zuständigen SBV bekannt gegeben werden dürfen. Dieses besonders, wenn es sich um gesundheitliche Probleme handelt.

Denn der Datenschutz besagt ja bekanntlich, dass man mit Daten sparsam und nur soweit wie notwendig umgehen muss. Da hilft dann auch nicht, dass ja alle SBV dem Datenschutz verpflichtet sind. Auch unter diesem Aspekt ist die Weitergabe von persönlichen Daten an dann hier unbeteiligtem, weil für diesen Betrieb ja nicht zuständige SBV weiterzugeben.

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mfg Monica

Sitzung der SBV'en

Cebulon, Wednesday, 07.06.2017, 14:08 (vor 2508 Tagen) @ okonzelmann

WoBi ist zuzustimmen: Ebenso wie sich die Funktion des Beauftragten des Arbeitgebers und das Amt der SchwbV ausschließen laut ständiger Rechtsprechung und Literatur (BIH-Wahlbroschüre, S. 28), genauso schließen sich generell die Funktion des Beauftragten des Arbeitgebers (§ 98 SGB IX) und das Amt des PR kraft Gesetzes aus wegen Interessenkollision.

Gruß,
Cebulon

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