Stellungnahme notwendig? (Allgemeines)

OKOMON, Berlin, Monday, 12.06.2017, 19:26 (vor 2509 Tagen)

Hallo zusammen.
Ich habe leider kein passendes Thema hefunden.
Vorgeschichte :
Ein schwerbehinderter Kollege hat zusammen mit seinen Kollegen seine Stelle verloren, da sein Projekt zu Ende ging.
Er wurde zwar in einem anderen Projekt unteegebracht, aber mit der Arbeit / der Umgebung kam er nicht klar, sodass er beim AG gebeten hatte, ihm so schnell wie möglich eine andere Stelle zu geben.
Das geschah nicht,da der AG immer Werkvertrag genommen hatte.
Jetzt hat die Situation geändert und somit gab es auch interne Stellenausschreibung.
Nun hat er sich auf eine Stelle beworben.
7 Stellen waren frei.
Jetzt ist nur noch eine übrig und seine PM War bisher nicht dabei.
Da AG für diese Stelle eine Leiharbeiter einsetzt will, möchte ich diese blockieren.
Zusätzlich bittet mich der BR, dass ich dafür eine Stellungnahme schreiben soll.
Es klingt allgemein,aber der Hintergrund ist,weil er durch seine Behinderung häufig fehlt.

Mein Problem ist:
Muss man Stellungnahme schreiben oder reicht Veto?
Wenn Stellungnahme, welches Gesetz und welche Paragraph dafür passend ist.
So wie beim BR, BetrVG §99, da Einstellung ist?

Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus!

Stellungnahme notwendig?

WoBi, Tuesday, 13.06.2017, 11:38 (vor 2508 Tagen) @ OKOMON

Hallo OKOMON,

bei sieben offenen Stellen wurde der Behinderte bei sechs Stellen nicht berücksichtigt? Ist es ein "interner" Kollege, der dadurch nicht versetzt worden ist. Ist der behinderte Mensch mit den anderen Bewerbern vergleichbar nach den Stellenanforderungen. Wo liegen ggf. Defizite bei behinderten Kollegen vor und können diese in einer zumutbaren Zeit beseitigt werden.
Das Argument der Fehlzeiten, könne eine Benachteiligung nach § 81 Abs. 2 SGB IX darstellen, wenn es sich um behinderungsbedingte Fehlzeiten handeln sollte. Arbeitgeber dürfen Behinderte nach § 81 SGB IX nicht benachteiligen.

Wurden die Stellen nur intern ausgeschrieben. Wurden dafür "externe" Eingestellt? Erfolgte eine Abfrage nach § 81 SGB IX bei der Agentur für Arbeit? Wurde die SBV und der BR nach § 81 korrekt beteiligt. Wurde der Bewerbungseingang unverzüglich den Mitarbeitervertretungen (SBV und BR!) mitgeteilt. War eine Teilnahme der SBV an den Vorstellungsgesprächen möglich.

Wenn die Abfrage bei der Agentur für Arbeit inklusiv Auftrag zu Vermittlungsvorschläge nicht erfolgt ist, kann der BR die Einstellung nach § 99 Abs. 2 Punkt 1 BetrVG verweigern. Es wurden das SGB IX als Schutzgesetz für schwerbehinderte Menschen nicht eingehalten. Auch dafür würde der BR eine Stellungnahme brauchen können.

Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht? Dann muss der Arbeitgeber, wenn die SBV oder der BR nicht einverstanden sind, nach § 81 dies erörtern.

Weiteres ist in einer Stellungnahme denkbar.:-)

--
Gruß
Wolfgang

Stellungnahme notwendig?

WoBi, Wednesday, 14.06.2017, 09:25 (vor 2507 Tagen) @ OKOMON

Hallo OKOMON,

Zum Thema Veto = Aussetzung eines Beschlusses = § 95 Abs. 4 Satz 2 SGB IX. Auch dieses muss begründet erfolgen, damit der BR den Einwand behandeln und eine Klärung herbeiführen kann. Ein Aussetzen kann bei einer Personalmaßnahme, die eine "Fristsache" ist, kontraproduktiv sein. Es werden durch die Aussetzung durch die SBV die Fristen für den BR nicht verlängert. Antwortet der BR nicht innerhalb der Zeit, gilt dies als Zustimmung durch das Gremium.

Oder wurde ein Aussetzen einer Maßnahme gegenüber dem Arbeitgeber nach § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX als ein "Veto" angesehen? Auch dieses muss dem Arbeitgeber ggf. belegbar mitgeteilt werden, damit ein "unbeteiligter Dritter" die Gründe nachvollziehen kann.

--
Gruß
Wolfgang

Stellungnahme notwendig?

OKOMON, Berlin, Thursday, 15.06.2017, 06:26 (vor 2506 Tagen) @ WoBi

Hallo WoBi,

vielen Dank für Deine Antwort.
Das hat mir sehr geholfen.
Ich habe in der BR-Sitzung mein Veto eingelegt, da der BR die 2 Einstellungen von Leiharbeiter durch Fristablauf zustimmen wollte, obwohl ein schwerbehinderter Bestandskollegen dabei ignoriert wurde.
Die 2 Leiharbeiter arbeiten bereits bei uns. (Obwohl Einstellung nach §99)

Der BR ist seit April 2017 im Amt und hat noch keine Schulung, daher unwissend und möchte kein Ärger mit AG haben.
Heute habe ich desbezgl einen Termin mit AG+BR, damit der betroffener SB-Kollege gerecht behandelt/versetzt wird.
Der ist qualifiziert genug, diese Stelle zu bekommen.
Heute werde ich genauere Begründung erfahren.
Wenn das wegen § 81 Abs. 2 sein sollte, muss ich vor Gericht ziehen.
Da der Vorsitzender der BR auch zu den Gunsten der betroffenen Kollegen agieren möchte, wird dort um ein Konsens bemüht.

Ich hoffe, dass alles gut gehr.

Danke nochmals

Okomon

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