SBV Vertrauensmann bewirbt sich auf eine interne Stellenausschreibung (Allgemeines)

KeThema, Friday, 23.06.2017, 08:39 (vor 2498 Tagen)

Hallo,
wie verhält es sich, wenn sich ein SBV Vertrauensmann auf eine interne Stelle bewirbt?
Kann er selbst als Vertrauensmann an allen Vorstellungsgesprächen teilnehmen?
oder kann er in seinem Fall die GSBV oder seinen Stellvertreter zu den Vorstellungsgesprächen hinzunehmen, da er ja betroffen ist?

SBV Vertrauensmann bewirbt sich auf eine interne Stellenausschreibung

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 23.06.2017, 09:10 (vor 2498 Tagen) @ KeThema

Hallo,

das BAG hat 2013 entschieden, daß die Grundsätze von PVG oder BetrVG bei persönlicher Befangenheit der SBV nicht auf das SGB IX anwendbar sind und somit die SBV auch bei persönlicher Betroffenheit wie zB eigener Bewerbung nicht zwingend befangen und damit verhindert ist.

Es fehlt hierzu lt. BAG an einer konkreten Regelung im SGB IX. Da der Gesetzgeber im Wissen um die Problematik es bei mehreren Gelegenheiten unterlassen hat, die Befangenheit zu regeln (zuletzt ja auch beim BTHG), kann hier lt. BAG nicht von einer "Regelungslücke" ausgegangen werden, die durch die Rechtsprechung gefüllt werden kann.
https://openjur.de/u/669135.html

Selbst bei eigener Bewerbung kann somit nicht von einer "Befangenheit" der SBV ausgegangen werden.

--
&Tschüß

Wolfgang

SBV Vertrauensmann bewirbt sich auf eine interne Stellenausschreibung

KeThema, Friday, 23.06.2017, 09:17 (vor 2498 Tagen) @ albarracin

Danke Wolfgang. Gruß Thomas

SBV Vertrauensmann bewirbt sich auf eine interne Stellenausschreibung

Cebulon, Friday, 23.06.2017, 12:10 (vor 2498 Tagen) @ albarracin

das BAG hat 2013 entschieden, daß die Grundsätze von PVG oder BetrVG bei persönlicher Befangenheit der SBV nicht auf das SGB IX anwendbar sind

Hallo, das ist doch alles längst veraltet durch SGB IX-Änderung 2016: Diese Grundsätze sind also definitiv jedenfalls sinngemäß voll anwendbar für SBV. Neues Recht darf natürlich nicht ignoriert werden, bloß weil es zum alten Recht vor Jahren mal wie hier ein ge­gen­tei­li­ges Ge­richts­ur­teil gab. Die damalige exklusive Ansicht des Achten Senats des BAG, dass Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­g "kein Organ" sei, ist ohnehin "unterirdisch".

Da der Gesetzgeber im Wissen um die Problematik es bei mehreren Gelegenheiten unterlassen hat, die Befangenheit zu regeln (zuletzt ja auch beim BTHG)

"Falscher Irrtum" - das genaue Gegenteil ist richtig! Genau das hat der Gesetzgeber im BTHG geregelt, nämlich in Art. 2 sowie in Art. 1 BTHG, oder? Danach BAG-Rechtsprechung insoweit "Schnee von gestern", komplett hinfällig und überholt durch Rechtsänderung des § 94 Abs. 1 S. 1 SGB IX zum 30.12.2016 (ebenso Düwell/Beyer, Das neue Recht für behinderte Be­schäf­ti­gte (BTHG), Rdnr. 50/53 zur "Neu­re­ge­lun­g des Ver­tre­tun­gsfalles" mit Beispiel zum alten/neuen Recht).

Selbst bei eigener Bewerbung kann somit nicht von einer "Befangenheit" der SBV ausgegangen werden.

Das sieht der Gesetzgeber zwischenzeitlich aber ganz anders. Kann auch bedeutsam sein, wenn es z.B. um die Kündigung eines schwerbehinderten Mitglieds der SBV geht bezüglich Anhörung der SBV durch das INA nach § 87 Abs. 2 SGB IX. Gleichfalls kann dies rechtlich relevant sein, wenn es etwa um die Anhörung der SBV geht bei Versetzung einer verbeamteten schwer­be­hin­der­ten­ Vertrauensperson in den vorzeitigen Ruhestand.

Gruß,
Cebulon

SBV Vertrauensmann bewirbt sich auf eine interne Stellenausschreibung

garda, Berlin, Friday, 23.06.2017, 09:26 (vor 2498 Tagen) @ KeThema

Hallo,
wie verhält es sich, wenn sich ein SBV Vertrauensmann auf eine interne Stelle bewirbt?
Kann er selbst als Vertrauensmann an allen Vorstellungsgesprächen teilnehmen?
oder kann er in seinem Fall die GSBV oder seinen Stellvertreter zu den Vorstellungsgesprächen hinzunehmen, da er ja betroffen ist?

Hallo,

eine SBV kann natürlich nicht einmal als Kandidat und dann auch noch als SBV an den anderen Vorstellungsgesprächen teilnehmen. Er kann an seinem eigenen Vorstellungsgespräch schließlich nicht beide Funktionen wahrnehmen.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

BTHG Neuerung

ciralifan, Friday, 23.06.2017, 09:32 (vor 2498 Tagen) @ garda

Hallo,
ich war zufällig grad auf einem Seminar zu den Neuerungen durch das BTHG.
Hier wurde der Punkt auch angesprochen.
Momentan ist dies analog zu BAG Urteilen kein Verhinderungs-/ Vertretungsgrund.
Demnächst aber wegen gesetzgeberischem Willen wohl dennoch künftig auch Vertretungsfall bei Befangenheit ( pers.betroffen).
Da jede Situation anders ist sollte man im Falle eines Falles entscheiden welcher Weg der bessere ist, nach dem Gedanken des gesunden Menschenverstandes.

BTHG Neuerung

Cebulon, Friday, 23.06.2017, 11:15 (vor 2498 Tagen) @ ciralifan

Momentan ist dies analog zu BAG Urteilen
kein Verhinderungs-/ Vertretungsgrund.

Vgl. aber grundlegend BTHG-Handbuch Düwell/Beyer, "Das neue Recht für behinderte Beschäftigte" 2017 Rdnr. 50/53 zur "Neuregelung des Vertretungsfalles", (ein überaus lesenswertes sowie fundiertes Stan­dard­werk zu dem BTHG mit zahlreichen Praxisbeispielen, Tabellen, Übersichten, Grafiken, Fundstellen sowie umfänglicher Synopse mit Hinweisen auf im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren nicht entdeckte Gesetzeslücken und redaktionelle BTHG-Fehler), auszugsweise Seite 49:

"In § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind die Wörter „durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben“ gestrichen. Der konsolidierte Text der Norm lautet dann mit Kennzeichnung der Änderung durch U­nterstreich­ung: „In Betrieben und Dienststellen, in denen we­nigs­tens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorüber­ge­hend beschäftigt sind, werden eine Ver­trau­ens­per­son und wenigstens ein stell­ver­tre­ten­des Mitglied gewählt, das die Ver­trau­ens­per­son im Falle der Verhinderung vertritt.“ Durch die die Streichung der einschränkenden Gründe soll auch eine Vertretung durch ein stell­ver­tre­ten­des Mitglied in den Fällen vorgeschrieben werden, in denen die Ver­trau­ens­per­son befangen sein könnte.

Damit wird Entscheidung des BAG aus 2013 korrigiert. Das BAG hatte damals nämlich wegen der fehlenden Entscheidungsbefugnis der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­g erkannt: „Erwägungen der Gesetzessystematik (sprechen) gegen eine „Befangenheit der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­g im Rechtssinn“.51 Deshalb hatte das BAG im Streitfall den Einwand eines Arbeitgebers zurückgewiesen, er sei von seiner Verpflichtung ent­bun­den gewesen, die Ver­trau­ens­per­son nach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zu unterrichten, weil diese wegen einer Eigenbewerbung befangen gewesen sei. Obwohl das BAG gegen die Annahme einer Befangenheit die systematischen Bedenken52 geäußert hatte, nahm der Gesetzgeber die Änderung vor. Damit ist seit dem 30.12.2016 die Einschränkung der Ver­hin­de­rungsgrün­de weggefallen. Deshalb muss die Ver­trau­ens­per­son in den Fällen, in denen sie individuell und unmittelbar be­trof­fe­n ist und damit „befangen“ sein könnte, durch das zuständige stell­ver­tre­ten­de Mitglied vertreten werden ..."

51 BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 45
52 So Düwell, jurisPR-ArbR 38/2016, Anm. 1

NB Die SGB IX-Änderung entspricht übrigens inhaltlich genau der früheren Vertretungsregelung im vormaligen § 21 Abs. 1 SchwbG bis 1986, im § 24 Abs. 1 SchwbG bis zum Jahr 2000. Hat jemand noch einen Kommentar zum früheren SchwbG?

Gruß,
Cebulon

BTHG Neuerung

Cebulon, Friday, 23.06.2017, 13:35 (vor 2497 Tagen) @ ciralifan

Ich war zufällig grad auf einem Seminar zu den Neuerungen durch das BTHG. Hier wurde der Punkt auch angesprochen. Demnächst aber wegen gesetzgeberischem Willen wohl dennoch künftig auch Vertretungsfall bei Befangenheit (pers.betroffen).

Nein, nicht erst "künftig", sondern schon jetzt und zwar seit 30.12.2016, weil insoweit die Stellvertretung in § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX durch das BTHG geändert wurde (so auch Düwell/Beyer, Das neue Recht für behinderte Be­schäf­ti­gte (BTHG), Rn. 50/53 zur "Neu­re­ge­lun­g des Ver­tre­tun­gsfalles" mit Praxisbeispielen; ebenso Dr. Till Sachadae, Der Personalrat 2/2017, zur "Ver­tre­tungs­be­fug­nis", sowie Dr. Michael Karpf, br 2/2017, Seite 30-36, zur "Verhinderung der Vertrauensperson").

Kann mir auch nicht vorstellen, dass in professionellen Seminaren gegenteilige Aussagen gemacht werden, da allgemeine Ansicht in BTHG-Literatur und -Begründung des BMAS und der Bundesregierung. Daher wohl eher reines Missverständnis im NRW-Seminar, oder?

Gruß,
Cebulon

SBV Vertrauensmann bewirbt sich auf eine interne Stellenausschreibung

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 23.06.2017, 10:06 (vor 2498 Tagen) @ garda


Hallo,

eine SBV kann natürlich nicht einmal als Kandidat und dann auch noch als SBV an den anderen Vorstellungsgesprächen teilnehmen. Er kann an seinem eigenen Vorstellungsgespräch schließlich nicht beide Funktionen wahrnehmen.

Hallo Michael,

die Rechtsprechung des BAG ist Dir also völlig schnurz ?

--
&Tschüß

Wolfgang

SBV Vertrauensmann bewirbt sich auf eine interne Stellenausschreibung

garda, Berlin, Friday, 23.06.2017, 10:32 (vor 2498 Tagen) @ albarracin

Hallo Michael,

die Rechtsprechung des BAG ist Dir also völlig schnurz ?

Hallo,

ich sehe jedenfalls einen drastischen Unterschied, ob man per schriftlicher Vorlage an einem Personalvorgang beteiligt wird oder ob man quasi in einem Bewerbungsverfahren auf beiden Seiten des Tisches sitzt. Die Rechtsprechung des BAG ist wohl nicht nur in diesem Fall teilweise absurd und weltfremd und ob sie dauerhaft Bestand hat, ist auch noch die Frage. Auch das BAG korrigiert sich schon mal selbst...

Jedenfalls öffnen sich bei einem Seitenwechsel der SBV im eigenen Verfahren Tor und Tür für Konkurrentenklagen und ob dann das EuGH dieses Urteil des BAG bestehen lässt, stelle ich mal klar in Frage.

Zudem wäre genau zu prüfen, ob tatsächlich der geurteilte und der geschilderte Fall deckungsgleich sind. Mit den sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen sind nicht selten auch Volljuristen überfordert oder kommen zu anderen Schlüssen als der nächste Volljurist bzw. das nächste Gericht im konkreten Fall.

Da wir zudem kein angelsächsisches Case Law haben, halte ich die auch in diesem Forum zu beobachtende, leider manchmal unkritische Anwendung scheinbar gleicher oder passender Urteile für nicht ganz ungefährlich.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

SBV Vertrauensmann bewirbt sich auf eine interne Stellenausschreibung

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 23.06.2017, 11:09 (vor 2498 Tagen) @ garda

Hallo,

Du magst ja Deine Zweifel haben und sie mögen auch nicht unberechtigt sein, aber hier kategorisch ein Faktum zu behaupten, ohne auf die in diesem Fall anderslautende Rechtsprechung hinzuweisen ist für Fragesteller nicht besonders hilfreich.

Im Übrigen macht das BAG, wenn es denn will, durchaus in Einzelfallurteilen sehr grundsätzliche, oft über den Einzelfall hinausgehende abstrakte Feststellungen. Das hat es in diesem Fall durchaus getan und deswegen ist es grundsätzlich anwendbar.

--
&Tschüß

Wolfgang

SBV Vertrauensmann bewirbt sich auf eine interne Stellenausschreibung

garda, Berlin, Friday, 23.06.2017, 11:58 (vor 2498 Tagen) @ albarracin

Hallo,

Du magst ja Deine Zweifel haben und sie mögen auch nicht unberechtigt sein, aber hier kategorisch ein Faktum zu behaupten, ohne auf die in diesem Fall anderslautende Rechtsprechung hinzuweisen ist für Fragesteller nicht besonders hilfreich.

Hallo.

siehe auch das mittlerweile erfolgte Posting von Cebulon der den Text von Düwell zitiert. Hiermit dürfte die Rechtsprechung des BAG kaum noch anwendbar sein. Wir befinden uns natürlich in einer Übergangslage, denn wie Gerichte jetzt entscheiden werden bleibt abzuwarten.

Im Übrigen macht das BAG, wenn es denn will, durchaus in Einzelfallurteilen sehr grundsätzliche, oft über den Einzelfall hinausgehende abstrakte Feststellungen. Das hat es in diesem Fall durchaus getan und deswegen ist es grundsätzlich anwendbar.

Na ja, hier habe ich nicht nur die Zweifel, die Düwell nährt. Zudem war der geurteilte Fall eben keine Teilnahme einer SBV an seinem eigenen Bewerbungsverfahren, bei dem er dann Insiderkenntnisse erwirbt, die er im weiteren Verfahren nutzen kann, sondern es ging doch wohl um eine fehlende Unterrichtung. Ob man das Urteil des BAG auch vor dem Hintergrund des BTHG (weiterhin) so interpretieren kann, steht für mich eben nicht fest.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

SBV Vertrauensmann bewirbt sich auf eine interne Stellenausschreibung

Cebulon, Friday, 23.06.2017, 13:55 (vor 2497 Tagen) @ albarracin

Rechtsprechung des BAG ist Dir also völlig schnurz?

Ja, "schnurzegal", weil seit fast ½ Jahr durch das BTHG obsolet (vgl. zB. auch "amtliche" Begründung zu Art 2 Bundesteilhabegesetzes), und weil diese Recht­spre­chung der BReg und dem Gesetzgeber gar nicht passte:

• Zu Nummer 5a (§ 94)
"Bisher war die Vertretung der Vertrauensperson durch ein stellvertretendes Mitglied nur in den Fällen der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben möglich. Dem Schwer­be­hin­der­ten­recht fehlte es somit an einer hinreichend offenen Ver­tre­tun­gsregelung (so Bundesarbeitsgericht vom 22. August 2013 – 8 AZR 574/12). Durch die Streichung dieser einschränkenden Gründe ist künftig damit auch eine Ver­tre­tun­g durch ein stellvertretendes Mitglied in Angelegenheiten möglich, in denen die Ver­trau­ens­per­son individuell und unmittelbar betroffen ist und damit befangen sein könnte. In diesen Fällen war eine Ver­tre­tun­g bisher nicht möglich."
(BT-Drs. 18/9522 vom 05.09.2016, Seite 314).

• Neuregelung Vertretungsfall
"In § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden die Wörter „durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben“ gestrichen. Der konsolidierte Text der Norm lautet dann mit Kennzeichnung der Änderung durch Kursivsetzung: „In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorüber­ge­hend beschäftigt sind, werden eine Ver­trau­ens­per­son und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Ver­trau­ens­per­son im Falle der Verhinderung vertritt.“

Durch die Streichung der einschränkenden Gründe soll auch eine Vertretung durch ein stellvertretendes Mitglied in den Fällen vorgeschrieben werden, in denen die Ver­trau­ens­per­son befangen sein könnte. Damit wird eine Ent­schei­dung des BAG aus 2013 korrigiert. Das BAG hatte damals nämlich wegen der fehlenden Ent­schei­dungs­be­fug­nis der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­g er­kannt: „Erwägungen der Gesetzessystematik (sprechen) gegen eine ‚Befangenheit‘ der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­g im Rechtssinn“.9 Deshalb hatte das BAG im Streitfall den Einwand eines Arbeitgebers zurück­ge­wie­sen, er sei von seiner Verpflichtung entbunden ge­we­sen, die Ver­trau­ens­per­son nach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nicht zu unterrichten, weil diese wegen einer eigenen Bewerbung befangen gewesen sei. Die Neuregelung entspricht der be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Ver­hin­de­rungsre­ge­lun­g." (Praxisreport vom 07.12.2016, Düwell, jurisPR-ArbR 49/2016 Anm 1; ausführlich Düwell/Beyer, Das neue Recht für behinderte Be­schäf­ti­gte (BTHG), Rn. 50/53 zur "Neu­re­ge­lun­g des Ver­tre­tun­gsfalles" mit Praxisbeispiel zum alten/neuen Recht).

Gruß,
Cebulon

SBV Vertrauensmann bewirbt sich auf eine interne Stellenausschreibung

WoBi, Friday, 23.06.2017, 10:54 (vor 2498 Tagen) @ KeThema

Hallo KeThema,

auf das BAG-Urteil bezüglich eigener Bewerbung der SBV und des Stellvertreters auf eine Stelle wurde bereits hingewiesen. Aus dem Urteil stellt sich für dich folgende Fragen:

1. Bist du während der Vorstellungsgespräche in der Arbeit?
2. Nimmst du während deinem eigenen Vorstellungsgespräch einen anderen Termin als SBV war?

Nach den Grundsätzen der Einpersonenvertretung der SBV bist du nicht verhindert und der Stellvertreter kann nicht tätig werden.

Nach § 96 Abs. 2 SGB IX dürfen Vertrauenspersonen "in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung."

Berücksichtige aber, dass nach § 96 Abs. 7 Vertrauenspersonen verpflichtet sind
"1. über ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten im Sinne des § 73, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren und
2. ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten."

Eine Vertrauensperson braucht die Fähigkeit der unabhängigen Ehrenamtsausübung mit der Fähigkeit diese von privaten Interessen zu trennen. Manchmal ist man angehalten gegen die eigenen Überzeugung zu handeln, denn man ist gewählter Interessensvertreter für schwerbehinderte und gleichgestellte oder von Behinderung bedrohter Menschen.

--
Gruß
Wolfgang

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