Einladung zum Vorstellungsgespräch bei Angabe GL Antrag gestellt (Gleichstellung)

Klaus SBV, Ludwigsburg, Thursday, 29.06.2017, 14:07 (vor 2486 Tagen)

Hallo Zusammen,

Frage an Euch:
Öffentlicher AG
Bewerber macht in der Bewerbung die Angabe GL Antrag gestellt.
Muss der AG hier zum Vorstellungsgespräch einladen?
GL Antrag ist im Widerspruchsverfahren.
Bei positivem Bescheid wäre Einladung Pflicht, da ja zurück datiert wird auf Antragseingang, Oder liegt GL nicht vor und es ist daher keine Pflicht.
Bei positivem Bescheid könnte der Bewerber ja zur Überzeugung kommen er wäre benachteiligt worden sollte keine Einladung erfolgen und klagen.
Wie seht Ihr das!?

Gruß
Klaus SBV

Einladung zum Vorstellungsgespräch bei Angabe GL Antrag gestellt

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 29.06.2017, 14:15 (vor 2486 Tagen) @ Klaus SBV

Moin Moin Klaus,

leider kann ich im Moment Dein Profil nicht aufrufen. Habt Ihr in den Schwerbehindertenrichtlinien Eures Bundeslandes einen Passus, bei dem im laufenden Antragsverfahren vorläufig die Schutzrechte gewährt werden, wie hier in Niedersachsen und fällt Deine Dienststelle unter die genannten Richtlinien, dann ist er wie ein Schwerbehinderter zu behandeln und einzuladen, sowie bei gleicher Qualifikation bevorzugt einzustellen.

Ansonsten wird es schwierig, zu argumentieren, aber versuchen würde ich es auch dann.

Warum eigentlich Gleichstellung im Widerspruch, wenn er auf Arbeitsplatzsuche ist .... (Gleichstellung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes?)

Liebe Grüße

Hendrik

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Klaus SBV, Ludwigsburg, Thursday, 29.06.2017, 14:25 (vor 2486 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik1

AG ist in Ba Wü. eine gGmbH Öffentlicher Dienst.

Bewerber Langzeitkrank Arbeitsagentur verlangt Bewerbung.
Alter Arbeitsplatz nicht mehr möglich.
Stelle für Bewerber auf ersten Blick nicht geeignet. Bei persönlichem Gespräch gäbe es ja vielleicht die Möglichkeit dennoch zu überzeugen.

Einladung zum Vorstellungsgespräch bei Angabe GL Antrag gestellt

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 29.06.2017, 14:32 (vor 2486 Tagen) @ Klaus SBV

Moin Moin Klaus,

unter Dokumente findest Du die Schwerbehindertenrichtlinie für Baden-Württemberg.

Auf den ersten Blick enthält diese nicht den vorläufigen Status, wie in Niedersachsen. Zudem steht im letzten Absatz, dass eine Anwendung auch in Stiftungen ect. des Landes lediglich empfohlen wird.

Daher sehe ich auf der gesetzlichen Schiene wenig Chancen, es sei denn, jemand anders kennt andere Möglichkeiten.

Liebe Grüße

Hendrik

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Klaus SBV, Ludwigsburg, Thursday, 29.06.2017, 14:48 (vor 2486 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik

Danke für Deine Antworten.
Ich habe Kommentare und Internet durchsucht.
Leider gibt's hier nichts zum. nicht von mir gefunden.
Daher AG versucht zu überzeugen sieht es anders.
Für mich nur die Frage was wäre würde Bewerber klagen.
Wir beraten ja ''nur'' im Fall gibt's noch andere mögliche Stellen, da findet sich eine Lösung.
Vielleicht besteht das Recht hier ja nicht augenscheinlich und ich bin auch kein Rechtsanwalt (so wie die wenigsten hier) daher ging die Frage so auch mal von mir in die Runde.
Nochmals Danke

Klaus

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Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 29.06.2017, 21:05 (vor 2486 Tagen) @ albarracin

Moin Moin Wolfgang,

normalerweise hast Du Recht. Nach den Schwerbehindertenrichtlinien BaWü gibt es aber eine Ausnahme:


Schlussbestimmungen
9.1
Empfehlung
Den Gemeinden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaf-
ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend dieser Ver-
waltungsvorschrift zu verfahren.

Daher kann eine GmbH, wenn sie eine Tochter eines öffentlichen Arbeitgebers ist, durchaus in den Gektungsbereich dieses Erlasses fallen, wenn auch nur auf freiwilliger Basis (Empfehlung)

Liebe Grüße

Hendrik

Einladung zum Vorstellungsgespräch bei Angabe GL Antrag gestellt

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 30.06.2017, 11:58 (vor 2485 Tagen) @ Hendrik1

Moin Moin Wolfgang,

Hallo,

auch hier gilt, daß diese Rechtsformen

Gemeinden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts <

keine gGmbH sein können. Es geht nur entweder/oder, öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich.

Daher kann eine GmbH, wenn sie eine Tochter eines öffentlichen Arbeitgebers ist, durchaus in den Gektungsbereich dieses Erlasses fallen, wenn auch nur auf freiwilliger Basis (Empfehlung)

Das ist zwar nicht völlig auszuschließen, daß diese Richtlinien auch freiwillig auf andere Rechtsformen angewendet werden, aber ziemlich unrealistisch


Liebe Grüße

&Tschüß


Hendrik

Wolfgang

--
&Tschüß

Wolfgang

Einladung zum Vorstellungsgespräch bei Angabe GL Antrag gestellt

Klaus SBV, Ludwigsburg, Friday, 30.06.2017, 07:13 (vor 2485 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

Gesellschafter sind Stadt und Landkreis.
Es gilt der TvöD und auch sonst wird wie im ÖD gehandelt.

Gruß
Klaus

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albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 30.06.2017, 12:07 (vor 2485 Tagen) @ Klaus SBV

Hallo,

für die Anwendbarkeit des § 82 SGB IX ist die Frage des TV grundsätzlich völlig egal.

wenn es eine privatrechtliche Rechtsform wie zB eine gGmbH ist, spielt auch der Eigentümer in dieser Frage keine Rolle.
§ 82 SGB IX ist dann nicht anzuwenden, da § 71 Abs. 3 SGB IX keine Ausnahme vorsieht. Es handelt sich um eine sog. "abschließende Aufzählung".

--
&Tschüß

Wolfgang

Einladung zum Vorstellungsgespräch bei Angabe GL Antrag gestellt

Cebulon, Thursday, 29.06.2017, 20:50 (vor 2486 Tagen) @ Klaus SBV

AG ist in Ba Wü. eine gGmbH Öffentlicher Dienst

Wie kommst Du denn hier auf diese Idee, dass der AG dem Öffentlichen Dienst zuzurechnen ist, zumal es nach Deinen Angaben von 2015 ja eine Betriebsvereinbarung (BV) gibt?

Im Öffentlichen Dienst werden Dienstvereinbarungen von dem Personalrat anstatt Betriebsvereinbarungen vom Betriebsrat abgeschlossen. Außerdem sollte das natürlich in der jährlichen Anzeige zur Aus­gleichs­ab­ga­be angekreuzt sein, ob privater oder öffentlicher AG...

Gruß,
Cebulon

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Monica99, Thursday, 29.06.2017, 18:00 (vor 2486 Tagen) @ Hendrik1

Hallo,

erfolgt die Gleichstellung NICHT und der AG hat die §§ 81 und 95 SGB IX nicht beachtet hat der Betroffene Behinderte keinen Klagegrund.

--
mfg Monica

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Cebulon, Thursday, 29.06.2017, 17:00 (vor 2486 Tagen) @ Klaus SBV

Bewerber macht in der Bewerbung die Angabe
GL Antrag gestellt.

Hallo, bei noch laufender Gleichstellung mit noch un­ge­wis­ser Schwerbehinderteneigenschaft sollen Behinderte schon als schwerbehindert "vorsorglich" zu behandeln sein etwa bei Ruhestandsversetzungen von Beamten nach Ansicht des BVerwG, Beschluss vom 07.04.2011, 2 B 79.10, Rn. 10/15. Der Punkt war allerdings nicht ausschlaggebend, da erst verspätet geltend gemacht. Übertragbar auf Bewerbungen, soweit es zum Beispiel um Unterrichtung von SBV/BR geht gemäß § 80 Abs. 1 Satz 4 SGB IX? Wer kennt dazu Literatur?

[10] "Dies gilt nicht erst nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen, sondern bereits während eines laufenden Antragsverfahrens ... Für diese Fallgruppe besteht die Möglichkeit der vor­sorg­li­chen Anhörung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­g auf Antrag des Betroffenen, der der Vorbehalt immanent ist, dass das Verfahren vor der zuständigen Stelle zu einer Feststellung der Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaf­t bzw. zu einer Gleichstellung führt (vgl. für die Anhörung der Hauptfürsorgestelle, dem heutigen Integrationsamt: Urteil vom 15. Dezember 1988 - 5 C 67.85)."

[15] "Wie bereits ausgeführt, hat der Dienstherr, sobald ihn der Beamte über seine Antragstellung unterrichtet, vorsorglich die SBV anzuhören. Ansonsten besteht eine solche Pflicht des Dienstherrn nicht."

[17] "Während des laufenden Antragsverfahrens auf Gleichstellung mit behinderten Menschen ist die Än­hö­rung der SBV davon abhängig, dass der Beamte den Dienstherrn hiervon in Kenntnis setzt."

Gruß,
Cebulon

Einladung zum Vorstellungsgespräch bei Angabe GL Antrag gestellt

Klaus SBV, Ludwigsburg, Friday, 30.06.2017, 07:49 (vor 2485 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon

Danke für Deine Antwort.
Ich habe AG darauf aufmerksam gemacht hier besser einzuladen. Da so wie ich es jetzt sehe zum. die Möglichkeit einer Klage bestehen kann. Mit welchem Ausgang auch immer.
Eine Klage würde Ihm unnötige Öffentlichkeit einbringen. Ob er das Risiko eingehen möchte seine Sache. Ich würde eher einmal mehr als zu wenig einladen.
Hier auch nochmals Danke an alle Anderen für Eure Antworten.

Klaus

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