Bewerber macht in der Bewerbung die Angabe
GL Antrag gestellt.
Hallo, bei noch laufender Gleichstellung mit noch ungewisser Schwerbehinderteneigenschaft sollen Behinderte schon als schwerbehindert "vorsorglich" zu behandeln sein etwa bei Ruhestandsversetzungen von Beamten nach Ansicht des BVerwG, Beschluss vom 07.04.2011, 2 B 79.10, Rn. 10/15. Der Punkt war allerdings nicht ausschlaggebend, da erst verspätet geltend gemacht. Übertragbar auf Bewerbungen, soweit es zum Beispiel um Unterrichtung von SBV/BR geht gemäß § 80 Abs. 1 Satz 4 SGB IX? Wer kennt dazu Literatur?
[10] "Dies gilt nicht erst nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen, sondern bereits während eines laufenden Antragsverfahrens ... Für diese Fallgruppe besteht die Möglichkeit der vorsorglichen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung auf Antrag des Betroffenen, der der Vorbehalt immanent ist, dass das Verfahren vor der zuständigen Stelle zu einer Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. zu einer Gleichstellung führt (vgl. für die Anhörung der Hauptfürsorgestelle, dem heutigen Integrationsamt: Urteil vom 15. Dezember 1988 - 5 C 67.85)."
[15] "Wie bereits ausgeführt, hat der Dienstherr, sobald ihn der Beamte über seine Antragstellung unterrichtet, vorsorglich die SBV anzuhören. Ansonsten besteht eine solche Pflicht des Dienstherrn nicht."
[17] "Während des laufenden Antragsverfahrens auf Gleichstellung mit behinderten Menschen ist die Änhörung der SBV davon abhängig, dass der Beamte den Dienstherrn hiervon in Kenntnis setzt."
Gruß,
Cebulon