Arbeitsmittel SBV/Fortbildung (Allgemeines)

S Manager, Saturday, 01.07.2017, 10:39 (vor 2484 Tagen)

Hallo, was mache ich bei Verweigerung vom AG wegend der Beschaffung von Arbeitsmittel für die SBV z.B. Schreibtisch bzw. Schutzausrüstung für z.B. Arbeitsplatzbegehungen. Was zählt alles dazu? Wo steht das? Können diese Dinge dann selbst beschaft werden? Wo steht das im SGB oder BGB? Immer natürlich unter der Vorraussetzung der Verhältnissmäßigkeit! Vorher wurde mir auch schon SBV-Fortbildungen vom AG verweigert unter dem Argument! Ist das dann eine Behinderung (§156) meines Mandats?

LG

Arbeitsmittel SBV/Fortbildung

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 03.07.2017, 09:46 (vor 2482 Tagen) @ S Manager

Hallo,

der Gesetzgeber hat hier in der Vergangenheit schlampig gearbeitet - und dies auch nicht im BTHG korrigiert.

Die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der SBV ist in § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG geregelt.

http://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__2a.html

Da dort aber immer nur von den §§ 94, 95 SGB IX die Rede ist, hat die Rechtsprechung eine Argumentation entwickelt, die besagt, daß die kollektivrechtlichen Ansprüche der SBV, die in § 96 festgelegt sind, auf Grundlage der in § 95 benannten Aufgaben entstehen und somit miterfasst sind.
Diese Argumentation findet sich auch in jeder gängigen Kommentierung, zB LPK-SGB IX, Düwell, § 96 Rn 117.

--
&Tschüß

Wolfgang

Arbeitsmittel SBV/Fortbildung

S Manager, Tuesday, 04.07.2017, 00:33 (vor 2481 Tagen) @ albarracin

Hallo,

der Gesetzgeber hat hier in der Vergangenheit schlampig gearbeitet - und dies auch nicht im BTHG korrigiert.

Die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der SBV ist in § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG geregelt.

http://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__2a.html

Da dort aber immer nur von den §§ 94, 95 SGB IX die Rede ist, hat die Rechtsprechung eine Argumentation entwickelt, die besagt, daß die kollektivrechtlichen Ansprüche der SBV, die in § 96 festgelegt sind, auf Grundlage der in § 95 benannten Aufgaben entstehen und somit miterfasst sind.
Diese Argumentation findet sich auch in jeder gängigen Kommentierung, zB LPK-SGB IX, Düwell, § 96 Rn 117.

Hallo,

was bedeutet das konkret? Darf sich die SBV unabhängig Arbeitsmittel (Arbeitsschutzkleidung für z.B Betriebsbegänge) beschaffen, wenn diese vorher vom Verwaltungsleiter abgelehnt wurden. Hat die SBV die Autorisierung das zu tun. Gibt es dazu ein Urteil? Wie unabhängig kann die Amtsführung der SBV hier sein. Kann auch ohne Rücksprache mit dem AG diese wichtige Sache der SBV durchgesezt werden oder muss im Einzel-Fall immer das Arbeitsgericht die Situation beurteilen???

Arbeitsmittel SBV/Fortbildung

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 04.07.2017, 10:44 (vor 2481 Tagen) @ S Manager

Hallo,

Hallo,


was bedeutet das konkret? Darf sich die SBV unabhängig Arbeitsmittel (Arbeitsschutzkleidung für z.B Betriebsbegänge) beschaffen,

Natürlich nicht. Hast du eigentlich keinen Kommentar zur Hand ? Das Thema wird nämlich in jedem Kommentar ausführlich behandelt.
Du teiltst dem AG deinen Bedarf mit. Wenn der AG nicht reagiert oder Deine Forderungen ablehnt, dann mußt du das vor Gericht eben einklagen.
Es ist zweckmäßig, mit dem AG grundsätzlich zu klären, wer für Deinen Geschäftsbedarf der Ansprechpartner ist, der entscheiden kann. Wenn Du keinen Ansprechpartner benannt bekommst, sollte Deine Anforderung immer an Vorstand bzw. Geschäftsleitung gehen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Arbeitsmittel SBV/Fortbildung

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 04.07.2017, 13:30 (vor 2481 Tagen) @ albarracin

Moin Moin Wolfgang,

ggf. kann man vor dem Gang zum Gericht auch noch mit dem/der Arbeitgeberbeauftragten für Schwerbehinderten reden oder das zuständige Integrationsamt einschalten.

Liebe Grüße

Hendrik

BTHG: Arbeitsmittel SBV/Fortbildung

Cebulon, Tuesday, 04.07.2017, 16:35 (vor 2481 Tagen) @ S Manager

Wo steht das?

Hallo, dieses steht im BTHG, welche Grundsätze hier entsprechend gelten. Da Ihr ja wohl Öffentlicher Dienst seid mit Personalrat nach Deinen eigenen Angaben, gilt seit 30.12.2016 der neue § 96 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IX. Daher kommt bezüglich der Kostenregelungen das jeweils einschlägige Personalvertretungsrecht und die dazu ergangene verwaltungsgerichtliche Recht­spre­chung "ent­spre­chen­d" zur Anwendung wie folgt:

§ 96 SGB IX
"(8) Die durch die Tätigkeit der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­g entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber; für öffentliche Arbeitgeber gelten die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend."

Ebenso Dr. Till Sachadae, PersR 2/2017:
"Änderungen gibt es auch bei den Regelungen zur Kostentragung im öffentlichen Dienst. Während bisher in § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX allgemein vorgesehen war, dass die durch die Tätigkeit der SBV entstehenden Kosten vom Arbeitgeber zu tragen sind, gibt es künftig einen neuen zweiten Halbsatz. Er besagt, dass die »Kostenregelungen für Personalratsmitglieder« künftig entsprechend anzuwenden sind."

Darf sich die SBV Arbeitsmittel beschaffen?

Nein, das darf sie natürlich in aller Regel nicht ohne eine vorherige Absprache: Nicht nach SGB IX und schon gar nicht entsprechend Personalvertretungsrecht. Auch der Personalrat darf dies übrigens gleichfalls nicht. PR bzw. die SBV bleiben ansonsten womöglich beide auf ihren Kosten sitzen :-(

Gruß,
Cebulon

BTHG: Arbeitsmittel SBV/Fortbildung

S Manager, Tuesday, 04.07.2017, 21:42 (vor 2480 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

was ist mit der Ehrenamtlichkeit? Wenn die SBV den AG immer fragen muss, bei allen Entscheidungen, dann steht das m.E. im Widerspruch zur Weisungsfreiheit!

Der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit schließt auch die Weisungsfreiheit der Schwerbehindertenvertretung ein. Sie unterliegt keinen Weisungen des Arbeitgebers. Auch Betriebs- oder Personalrat bzw. sonstige Interessenvertretungen können keine Weisungen erteilen.
Alle diese Stellen und Personen können allenfalls Anregungen gegenüber der Schwerbehindertenvertretung äußern. Schließlich unterliegen die Vertrauenspersonen auch keiner Kontrolle oder Rechenschaft hinsichtlich ihrer Arbeit. Lediglich über Ausgaben, Zeitaufwand und Freistellung sowie Kosten müssen ggf. Nachweise in allgemeiner Form erbracht oder glaubhaft gemacht werden (Neumann/Pahlen Rdnr.3 zu §26 SchwbG unter Hinweis auf BAG AP Nr.36 zu §37 BetrVG 1972).

BTHG: Arbeitsmittel SBV/Fortbildung

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 05.07.2017, 08:55 (vor 2480 Tagen) @ S Manager

Hallo,

Hallo,


was ist mit der Ehrenamtlichkeit? Wenn die SBV den AG immer fragen muss, bei allen Entscheidungen, dann steht das m.E. im Widerspruch zur Weisungsfreiheit!

Du "fragst" nicht, sondern Du forderst an.


Lediglich über Ausgaben, Zeitaufwand und Freistellung sowie Kosten müssen ggf. Nachweise in allgemeiner Form erbracht oder glaubhaft gemacht werden (Neumann/Pahlen Rdnr.3 zu §26 SchwbG unter Hinweis auf BAG AP Nr.36 zu §37 BetrVG 1972).

Abgesehen davon, daß sich NPM in dieser Passage unter "Kosten" im Wesentlichen auf den zeitlichen Aufwand beziehen (und nicht auf Arbeitsmittel), ist dieser Kommentar völlig veraltet (die letzte Auflage ist von 2009) und kein taugliches Arbeitsmittel mehr.

--
&Tschüß

Wolfgang

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