Hallo lunos1961,
gilt vielleicht die Teilhaberichtlinien des Freistaates Bayern?
Könnte auch ein "Fürsorgeerlass" für Behörden des Bundes greifen z.B.
Erlass über die Fürsorge für schwerbehinderte Menschen im Geschäftsbereich des Bundesminsteriums der Verteidigung (Fürsorgeerlass).
In § 83 Integrationsvereinbarung (ab 2018 § 166 Inklusionsvereinbarung) ist eine Verpflichtung zu Verhandlungen. "Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung wird unter Beteiligung der in § 93 (ab 2018 § 176 SGB IX) genannten Vertretungen hierüber verhandelt."
Der Satz 1 von § 83 Abs. 1 (ab 2018 § 166) ist mit "treffen" eine Aufforderung, zu einer verbindlichen Vereinbarung vorgegeben.
Es ist nicht gesetzlich geregelt "Wann" oder "In welcher Zeit" eine Vereinbarung unterzeichnet wird. Ebenso ist der Inhalt nicht fix vorgegeben, sondern Verhandlungssache. Hier gibt es einen Interessenskonflikt zwischen "möglichst keinen Anspruche gegen den Arbeitgeber und keine Pflichten für den Arbeitgeber und die gegenteiligen Wünsche der Interessensvertretungen, die Regelungen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus wünschen.
In dieser Situation kann die SBV oder der Arbeitgeber das Integrationsamt einladen.