Verrechnung Zusatzurlaub mit Erholungsurlaub (Zusatzurlaub)

Paulchen, Tuesday, 11.07.2017, 14:21 (vor 2474 Tagen)

In unserer Firma hat es für alle Beschäftigten unserer Abteilung eine Erhöhung des Erholungsurlaubes um 4 Arbeitstage gegeben, mit Wirkung zum 01.07.
Schwerbehinderte Mitarbeiter wurden von dieser Erhöhung ausgenommen, mit der Begründung, ihr habt ja schon 5 Tage mehr im Jahr.

Mir ist schon klar, das dass nicht rechtens sein kann.
Ich würde das gerne anfechten wollen, erst mal ohne Anwalt, bräuchte dazu aber eine Argumentierungshilfe.

Verrechnung Zusatzurlaub mit Erholungsurlaub

ciralifan, Tuesday, 11.07.2017, 14:28 (vor 2474 Tagen) @ Paulchen

Menschen mit einer für das ganze Kalenderjahr anerkannten Schwerbehinderung erhalten (z.B. bei einer 5-Tage-Woche) einen Zusatzurlaub von 5 Tagen (§ 125 Abs. 1 SGB IX). Die Urlaubstage kommen zum Grundurlaub dazu, der den schwerbehinderten Beschäftigten laut Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. nach gesetzlichen Bestimmungen ohnehin zusteht und unterliegt somit auch den selbigen Bestimmungen.
(Siehe A-Z)
Dieser kann und darf nicht mit -hier nun erhöhtem- "Grundurlaub" verrechnet werden, da Zusatz Urlaub nach SGB IX und nicht Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Dies zu Verrechnen stellt eine Diskriminierung der SB dar.

Verrechnung Zusatzurlaub mit Erholungsurlaub

Paulchen, Tuesday, 11.07.2017, 18:28 (vor 2474 Tagen) @ ciralifan

Vielen Dank, hat mir echt weitergeholfen

Verrechnung Zusatzurlaub mit Erholungsurlaub

Monica99, Tuesday, 11.07.2017, 14:30 (vor 2474 Tagen) @ Paulchen

Hallo,

In unserer Firma hat es für alle Beschäftigten unserer Abteilung eine Erhöhung des Erholungsurlaubes um 4 Arbeitstage gegeben, mit Wirkung zum 01.07.

Haben nur die AN dieser EINEN Abteilung diese 4 Tage bekommen?
Gilt ein TV? Wie viel Urlaub gibt es dann lt. TV?
Auf Grund welcher Rechtsgrundlage gibt es diese 4 Tage mehr?


Klar: Dieses ist ein klarer Rechts-/Gesetzesverstoß. Es ist eine Diskriminierung Schwerbehinderter und somit klar auch ein Verstoß gegen das AGG!

Was sagt der BR?

Was sagt die Beauftragte für die Belange der Schwerbehinderten des AG dazu?

Man kann nur hoffen, dass die Betroffenen Mitglied der Gewerkschaft sind oder eine private Rechtsschutzversicherung haben die auch das Arbeitsrecht abdeckt. Denn hier ist wohl der Weg zu ArbG für alle Betroffene erforderlich. Denn hier müssen diese ihre Rechte notfalls jeweils persönlich einklagen.

--
mfg Monica

Verrechnung Zusatzurlaub mit Erholungsurlaub

Paulchen, Tuesday, 11.07.2017, 18:23 (vor 2474 Tagen) @ Monica99

Danke, damit habe ich gerechnet.

Hier befindet sich der BR gerade erst in Bildung, haben aktuell also auch keinen.
Da mich das ganze selber betrifft und ich in der Gewerkschaft bin, werde ich das ganze mal in Angriff nehmen, wenn der AG nicht anders entscheidet.

Muss ich irgendwelche Fristen einhalten?

Verrechnung Zusatzurlaub mit Erholungsurlaub

Cebulon, Tuesday, 11.07.2017, 16:45 (vor 2474 Tagen) @ Paulchen

bräuchte dazu aber eine Argumentierungshilfe

Hallo, ich sehe darin eine unmittelbare Benachteiligung wg Schwerbehinderung und damit Diskriminierung wg. Behinderung. Denn diese faktische "Kürzung" dieses Grundurlaubs erfolgt ja alleine wegen der Schwer­be­hin­der­un­g. So darf dieser gesetzliche Zusatzurlaub nicht ausgehebelt werden gemäß der Rechtsprechung. Ich würde mich daher evtl. an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden, da im Ergebnis Verweigerung von gesetzlichem Zusatzurlaub als Nachteilsausgleich.

Gruß,
Cebulon

Verrechnung Zusatzurlaub mit Erholungsurlaub

Paulchen, Tuesday, 11.07.2017, 18:28 (vor 2474 Tagen) @ Cebulon

Vielen lieben Dank

Verrechnung Zusatzurlaub mit Erholungsurlaub

Monica99, Wednesday, 12.07.2017, 10:40 (vor 2473 Tagen) @ Paulchen

Hallo Paulchen,

Du hast die Fragen vom meinem Beitrag Verrechnung Zusatzurlaub mit Erholungsurlaub - Monica99 ®, 11.07.2017, 14:30 leider nicht beantwortet, wäre aber wichtig!

--
mfg Monica

Verrechnung Zusatzurlaub mit Erholungsurlaub

Paulchen, Thursday, 13.07.2017, 07:32 (vor 2472 Tagen) @ Monica99

Da wir keinen BR haben, ist auch ein Tarifvertrag nicht vorhanden.
Zwischenzeitlich habe ich von VERDI unschöne Antwort erhalten:
Der AG darf das, es ist Verhandlungssache des AN.

Verrechnung Zusatzurlaub mit Erholungsurlaub

garda, Berlin, Thursday, 13.07.2017, 08:38 (vor 2472 Tagen) @ Paulchen

Da wir keinen BR haben, ist auch ein Tarifvertrag nicht vorhanden.

Hallo Paulchen,

das ist aber kein Automatismus. Ein BR wäre auch nicht tarifvertragsfähig.

Zwischenzeitlich habe ich von VERDI unschöne Antwort erhalten:
Der AG darf das, es ist Verhandlungssache des AN.

So unschön wie falsch. Tolle Auskunft.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Verrechnung Zusatzurlaub mit Erholungsurlaub

Monica99, Thursday, 13.07.2017, 16:15 (vor 2472 Tagen) @ Paulchen

Hallo,

Da wir keinen BR haben, ist auch ein Tarifvertrag nicht vorhanden.

Es bedarf keines BR um einen TV zu haben. Ggf. gilt sogar ein TV für euren Bereich per Gesetz, weil ein allgemeinverbindlicher TV gilt. Also dieses prüfen!

Zwischenzeitlich habe ich von VERDI unschöne Antwort erhalten:
Der AG darf das, es ist Verhandlungssache des AN.

Dieses ist FALSCH!! Denn auch in Betrieben ohne BR gelten Gesetz und der AG muss diese beachten. Nur ohne BR gilbt es halt keinen der auf die Einhaltung achtet!

Warum geht ihr die Wahl eines BR nicht sofort an! Dabei sollte VERDI dann auch helfen/unterstützen.

Aber es ist leider auch bekannt, wenn auch nicht verständlich, dass Verdi sich leider bei der Hilfe schwer tut, wenn es im Betrieb keine oder nur wenige Mitglieder gibt. Letzteres können die AN aber schnell ändern und Mitglied werden. In eurem Fall hätte VERDI dieses zum Anlass nehmen sollen/können und aktiv werden um so dann auch Mitglieder zu gewinnen.

Wenn einer von Euch eine private Rechtschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz hat, sollte er sich hier sofort beraten lassen.

--
mfg Monica

Verrechnung Zusatzurlaub mit Erholungsurlaub

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 11.07.2017, 20:26 (vor 2474 Tagen) @ Paulchen

Hallo,

das ist schon längst vom BAG entschieden worden:

Leitsatz:
"Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB IX tritt dem Urlaubsanspruch hinzu, den der Beschäftigte ohne Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung beanspruchen kann."

BAG, 24.10.2006, 9 AZR 669/05

Das Urteil ist auch auf dieser Seite zu finden:
http://www.schwbv.de/urteile/78.html

--
&Tschüß

Wolfgang

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