Definition von "im Betrieb beschäftigt" (Allgemeines)

ClaudiaHornig, Offenburg, Friday, 14.07.2017, 09:09 (vor 2478 Tagen)

Guten Morgen,
ich arbeite im öffentlichen Dienst. Wir beschäftigen Arbeitnehmer, die ihren Vetrag bei einer anderen Firma haben.
Dass die schwerbehinderten Mitarbeiter dieser Firma zu meinem Klientel gehören, habe ich bis dato nicht gewusst.
Wo kann ich nachlesen, dass diese Mitarbeiter zu uns gehören? Kann mir da vielleicht jemand einen Link schicken, damit ich es untermauern kann?

Ich bin für jeden Tipp dankbar!

Ich wünsche euch einen schönen Tag!

LG Claudia

Definition von "im Betrieb beschäftigt"

garda, Berlin, Friday, 14.07.2017, 09:23 (vor 2478 Tagen) @ ClaudiaHornig

Guten Morgen,
ich arbeite im öffentlichen Dienst. Wir beschäftigen Arbeitnehmer, die ihren Vetrag bei einer anderen Firma haben.
Dass die schwerbehinderten Mitarbeiter dieser Firma zu meinem Klientel gehören, habe ich bis dato nicht gewusst.
Wo kann ich nachlesen, dass diese Mitarbeiter zu uns gehören? Kann mir da vielleicht jemand einen Link schicken, damit ich es untermauern kann?

Hallo Claudia,

nimm einfach den § 71 SGB 9. Hier und überall sonst wird von Beschäftigtengesprochen. Dieser Begriff schließt Beamte ein und zielt damit nicht auf einen Arbeitsvertrag als Definitionsgrundlage ab.

Beispiel: ich arbeite in einem Jobcenter dem durch die Träger (Bundesagentur für Arbeit und Kommunen) Personal zugewiesen wird. Das Arbeits- oder Dienstverhältnis bestimmt sich nach den Regelungen der Träger aber vor Ort bin ich als SBV im Jobcenter zuständig. Das ergibt sich aus den jeweils geltenden Regelungen der PersVG, wie aber auch aus den Wahlordnungen zum jeweiligen PersVG und der SchwbVWO.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Definition von "im Betrieb beschäftigt"

MatthiasNRW, Friday, 14.07.2017, 11:36 (vor 2478 Tagen) @ ClaudiaHornig

Guten Morgen,
ich arbeite im öffentlichen Dienst. Wir beschäftigen Arbeitnehmer, die ihren Vetrag bei einer anderen Firma haben.
Dass die schwerbehinderten Mitarbeiter dieser Firma zu meinem Klientel gehören, habe ich bis dato nicht gewusst.
Wo kann ich nachlesen, dass diese Mitarbeiter zu uns gehören? Kann mir da vielleicht jemand einen Link schicken, damit ich es untermauern kann?

Gemäß § 95 SGB IX fördert die SBV die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle(...).

Knittel verweist in dem mir vorliegenden Onlinekommentar unter Rn. 19 zutreffend darauf hin, dass sich dies nicht nur auf die bereits beschäftigten Menschen bezieht, sondern auch auf die Personen, die sich bewerben.

Er werweist ergänzend unter Rn. 20 auf das Urteil des LAG Hessen vom 10.12.1992 (Az. 12 TaBVGa 199/92), in dem festgestellt wird, dass sich die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung (sowie die Wahlberechtigung) nach der tatsächlichen überwiegenden Beschäftigung im betreffenden Betrieb und nicht nach dem Bestehen eines Arbeitsvertrages zum Betriebsinhaber orientiert.

Ansonsten: "Beschäftigt" ist weiter gefasst als das Arbeits- bzw Dienstverhältnis. Es geht um die tatsächliche Eingliederung des sbM in den Betrieb, die Betriebsorganisation bzw. die Dienststelle. Siehe hierzu auch die Entscheidung des BAG vom 27.06.2001, Az.: 7 ABR 50/99.

Ich hoffe, dass dies als Argumentationshilfe ausreichend ist.

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Gruß
Matthias

Definition von "im Betrieb beschäftigt"

Cebulon, Friday, 14.07.2017, 17:40 (vor 2478 Tagen) @ ClaudiaHornig

Wo kann ich nachlesen, dass diese Mitarbeiter zu uns gehören? Kann mir da vielleicht jemand einen Link schicken, damit ich es untermauern kann?

Hallo Claudia, gilt u.a. auch für sog. Betriebsintegrierte Beschäftigung (BiB) wie z.B. Werkstattbeschäftigte auf ausgelagerten Arbeitsplätzen laut Grundsatzbeschluss des LAG München vom 28.05.2014 - 8 TaBV 34/12 (BAG, 17.12.2014, 7 ABR 53/14 = Einstellung) sowie nach Adlhoch, "Vertrauenspersonen fragen", br 3/2017, Seite 63/64. Siehe auch den Thread vom Januar 2017 mit weiterer Fachliteratur sowie Links. Obgleich diese überhaupt keinen "Arbeitsvertrag" haben, sind sie ggf. im Beschäftigungsbetrieb dennoch akt. wahlberechtigt bei der SBV-Wahl und werden von dieser vertreten!

Da gerade schwerbehinderte Menschen eine Beratung durch eine SBV immer dann benötigen, wenn sie in einem fremden Betrieb integriert sind, sei es sach­ge­rech­t, jedenfalls das aktive SBV-Wahlrecht nicht an den Arbeitnehmerstatus oder Beamtenstatus zu koppeln. In der vom LAG München rechtskräftig entschiedenen Wahlanfechtung ging es um 91 WfbM-Angehörige mit Schwer­be­hin­der­un­g / Gleichstellung, von denen aber nur 16 von 91 in der Wählerliste erfasst waren.

Gruß,
Cebulon

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