neuer Arbeitgeber (Gleichstellung)

Paul, Hamburg, Sunday, 16.07.2017, 21:01 (vor 2468 Tagen)

Hallo liebes Forum,

eine Kollegin mit einem GdB von 30 möchte bzw. kann aus psychischen Gründen nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz weiterarbeiten. Sie ist seit einem halben Jahr krank und sucht einen neuen Job. Sie würde gerne bei der Behörde anfangen und hat sich auf verschiedene Stellen beworben, bisher erfolglos. Sie hat jetzt die Gleichstellung beantragt und könnte sich als Gleichgestellte bei der Behörde auf intern ausgeschriebene Arbeitsstellen bewerben.

Ich habe bisher keine Erfahrung bei Gleichstellungen mit dem Ziel, einen neuen Arbeitgeber zu bekommen.
Wäre über Anregungen für eine Stellungnahme dankbar, ich befürchte eine Ablehnung.

Vielen Dank im Voraus.
Gruß Paul

neuer Arbeitgeber

Hendrik1, Niedersachsen, Sunday, 16.07.2017, 22:13 (vor 2468 Tagen) @ Paul

Moin Moin Paul,

der Sachverhalt ist soweit man dies von außen beurteilen kann relativ einfach: Zunächst einmal solltest Du klarstellen, warum sie aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen den bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr ausüben kann. Sollte es ein BEM geben und auch dieses zu dem Schluss gekommen sein, dass sie einen neuen Arbeitsplatz benötigt, Stellungnahme hinzufügen. Dasselbe gilt für den betriebsärztlichen Dienst. Wenn es Facharztstellungnahmen oder einen Rehabericht gibt, der dies untermauert, auch beifügen. Sollten sogar Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt sein, weil das Erwerbsleben gefährdet ist, ebenfalls den Nachweis beifügen.
Zudem sollte, wenn sie den bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr ausüben kann, der Agentur für Arbeit klar gemacht werden, dass ohne Hilfestellung der Schwerbehinderten durch Aussteuerung aus dem Krankengeld und damit Bezug von Leistungen des eigenen Trägers droht. Zudem kann hier auch eine Frühverrentung drohen, wenn sie keinen neuen Arbeitsplatz findet.

Daher Bewilligung der Gleichstellung um mit Hilfe der Schutzrechte der Schwerbehinderten leichter einen neuen Arbeitsplatz zu finden (Begleitung Integrationsfachdienst, bei gleicher Eignung bevorzugt einzustellen, Hilfestellungen durch das Integrationsamt, wenn in dem Fall notwendig ..... )

Liebe Grüße

Hendrik

neuer Arbeitgeber

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 17.07.2017, 05:54 (vor 2468 Tagen) @ Hendrik1

Moin Moin Paul,


hier noch ein Nachtrag.

In den Teilhaberichtlinien von Hamburg steht unter 1.2. unter anderem:

"Für behinderte Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50,
aber mindestens 30, die nicht gleichgestellt im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX sind,
soll im Einzelfall geprüft werden, ob besondere, der Behinderung angemessene
Maßnahmen zur Teilhabe nach diesen Richtlinien in Betracht kommen."

Daher würde ich an Ihrer Stelle den Antrag auf Gleichstellung mit der Eingangsbestätigung der Bewerbung mit Hinweis auf 1.2. beifügen.

Liebe Grüße

Hendrik

neuer Arbeitgeber

Paul, Hamburg, Thursday, 20.07.2017, 10:22 (vor 2465 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

vielen Dank für die Anregungen. Ich werde es so versuchen.
Gruß Paul

neuer Arbeitgeber

Monica99, Monday, 17.07.2017, 09:34 (vor 2468 Tagen) @ Paul

Hallo,

zu Anfang eine Frage zur Klarstellung. Du schreibst oben NEUER ARBEITGEBER!

Bedeutet dieses, sie möchte den AG wechseln?

Wenn dem so ist und sie sich bei der Behörde auf intern ausgeschriebene Arbeitsstellen bewerben, wird dieses wohl nichts werden!

Denn die Behörde möchte und wird hier wohl diesem Arbeitsplatz nicht EXTERN also durch eine Einstellung besetzen, was sie auch nicht muss.

Sie könnte hier dann einfach darauf hinweisen, dass hier keine EXTERNE Einstellung möglich ist. Denn diese Stelle ist nur zur Besetzung durch bereits bei der Behörde beschäftigte AN im Rahmen einer Umsetzung vorgesehen.

--
mfg Monica

neuer Arbeitgeber

Paul, Hamburg, Monday, 17.07.2017, 10:41 (vor 2468 Tagen) @ Monica99

Hallo Monika,

Richtig, neuer Arbeitgeber. In Hamburg dürfen sich Schwerbehinderte und Gleichgestellte auf intern ausgeschriebene Stellen bewerben. Sie werden wie interne Bewerber behandelt.
Daher der Wunsch auf Gleichstellung.
Gruß Paul

neuer Arbeitgeber

Monica99, Monday, 17.07.2017, 12:50 (vor 2467 Tagen) @ Paul

Hallo,

wo steht dieses? Denn um eine EXTERNE Kraft einstellen zu können bedarf es eines neuen Personalschlüssels. Denn durch diese sind im öffentlichen Dienst die möglichen zu besetzenden Stellen (also zu beschäftigten AN "Höchstzahl") festgeschrieben.

--
mfg Monica

neuer Arbeitgeber

Monica99, Monday, 17.07.2017, 13:31 (vor 2467 Tagen) @ Paul

Hallo,
Ok denn aus dem Teilhabeerlass der FHH ergibt es sich nicht. Nun sollte man klären, ob dieses sich wirklich nur wie im Schreiben für Schwerbehinderte gilt oder auch für Gleichgestellte. Ggf sollte dieses Schreiben ergänzt werden. Denn aus dem Gesetz ergibt sich dieser Anspruch nicht. Denn hierbei handelt es sich um eine übergesetzliche Regelung, ein entgegenkommen der FHH.

--
mfg Monica

neuer Arbeitgeber

WoBi, Monday, 17.07.2017, 16:01 (vor 2467 Tagen) @ Monica99

Hallo,

eine gute Erweiterung der gesetzlichen Verpflichtung und ein Beitrag zur Förderung von Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen. Hoffe es werden die Verpflichtungen nach § 81 Abs. 1 und § 82 SGB IX durch die öffentlichen Arbeitgeber eingehalten und SBV / PR eingebunden.

Bei einer internen Stellenbesetzung bei der nach der Ausschreibung nur interne Versetzungs- oder Beförderungsbewerber in Betracht kommen können, besteht keine Prüf- und Konsultationspflicht nach §§ 81 / 82 SGB IX (vgl. LAG Köln, 5 TaBV 73/09, 08.02.2010; LAG Saarland, 5 TaBV 73/07, 13.02.2008) z.B. der Agentur für Arbeit oder weiteren Vermittlern.

Wenn sich ein öffentlicher Arbeitgeber z.B. aus haushaltrechtlichen Gründen entschließen müsste, eine Stelle nur intern zu besetzen, liegt kein freier, frei werdender, neu zu besetzender oder neuer Arbeitsplatz vor. Es handelt sich bei der Besetzung eines solchen Arbeitsplatzes nicht um eine Einstellung, sondern um eine Ver-/Umsetzung oder Förderung.

Bei einer "externen" Besetzung des Arbeitsplatzes erfolgt aber eine Einstellung und dies Bedingt die Einhaltung der Prüf- und Konsultationsverpflichtungen aus § 81 / § 82 SGB IX durch den öffentlichen Arbeitgeber. Ein öffentlicher Arbeitgeber ist im Einstellungsverfahren Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz verpflichtet.

--
Gruß
Wolfgang

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