elektronisches Dienstplanprogramm (Allgemeines)

Paul, Hamburg, Friday, 21.07.2017, 09:12 (vor 2471 Tagen)

Liebes Forum,

bei uns gibt es ein elektronisches Dienstplanprogramm. Dort wird der Dienstplan erstellt, die Überstunden erfasst, Urlaub und Krank hinterlegt.
Der Betriebsrat hat für seine Kontrollaufgaben ein Leserecht. Die SBV und die JAV haben dies bisher nicht weil es nur schwer möglich ist, ein Leserecht nur für die Schwerbehinderten/Gleichgestellten zu programmieren. In der Praxis sind bei uns fast alle SBVén auch Betriebsräte und können so Einblick nehmen.
Jetzt verhandeln wir eine neue BV zu dem sich verändernden System und wir diskutieren die Leserechte.
Können wir als SBV ein Leserecht für alle Mitarbeiter fordern? Oder verlangen, dass das System so programmiert wird das wir nur auf die Schwerbehinderten zugriff haben?

Hat jemand damit schon Erfahrung sammeln können? Ich selbst bin mir da sehr unsicher.

Liebe Grüße
Paul

elektronisches Dienstplanprogramm

Monica99, Friday, 21.07.2017, 10:03 (vor 2471 Tagen) @ Paul

Hallo,

grundsätzlich ist die Zuständigkeit im SGB IX klar und abschließend geregelt. Also zuständig für Schwerbehinderte und Gleichgestellte. Doch die SBV muss auch vergleichen können. Also feststellen können, dass ihr Klientel nicht schlechter behandelt wird als Nichtbehinderte. Also bei der Dienstplangestalltung und ggf Mehrarbeit alle gleich behandelt bedacht, berücksichtigt werden. Daher bedarf es auch Sicht auf Vergleichspersonen. Nicht aber auf alle AN. Dieses lässt sich auch ohne Probleme programmieren.

Dienstplangestalltung fällt unter §§ 81 und 95 SGB IX.

--
mfg Monica

elektronisches Dienstplanprogramm

Paul, Hamburg, Friday, 21.07.2017, 10:34 (vor 2471 Tagen) @ Monica99

Hallo Monika99,

ich glaube Du machst es Dir etwas leicht. Mit dem Argument, man muss vergleichen können, könntest Du dann auch Sicht in alle Gehaltslisten und Bonusvereinbarungen verlangen.
Und das die SBV ausgewählte Vergleichspersonen mit ansehen darf, die anderen aber nicht, ist sicher nicht einfach zu programmieren. Zumal es sich ja auch häufig ändert.
Gruß Paul

elektronisches Dienstplanprogramm

Monica99, Friday, 21.07.2017, 11:03 (vor 2471 Tagen) @ Paul

Hallo,

ich glaube Du machst es Dir etwas leicht. Mit dem Argument, man muss vergleichen können, könntest Du dann auch Sicht in alle Gehaltslisten und Bonusvereinbarungen verlangen.

Die Grundlage der Vergleichbarkeit ergibt sich/ beginnt mit § 81 (1) SGB IX, also bei der Bewerberauswahl/Einstellung. Klar und besonders auch bei Bonusvereinbarungen oder Leistungsvereinbarungen. Hier ist dann besonders der § 81 (4) wichtig. Es müssen behinderungsbedingte Einflüsse welche sich negativ auswirken können beachtet / berücksichtig werden und dürfen sich nicht zum Nachteil des Betroffenen auswirken. Klar auch Gehaltslisten, denn gleiche Arbeit = gleicher Lohn und keine Einschränkungen/Nachteile wegen der Behinderung.

Und das die SBV ausgewählte Vergleichspersonen mit ansehen darf, die anderen aber nicht, ist sicher nicht einfach zu programmieren. Zumal es sich ja auch häufig ändert.

Ist kein Problem der Programmierung. Es müssen hier ja keine festen/bestimmte Personen programmiert werden, sondern x(%)Personen aus dem Tätigkeitsbereich. Also wenn dort zB 10 Koll. arbeiten jeweils 1-2 Pers. bzw. AN/Kräfte per Zufall auswählen. DV-technisch alles ohne Probleme umsetzbar.

Merke: § 81 (4) SGB IX ist ein wichtiger § der immer wider Einfluss nimmt und Rechte bedingt.

Genau wegen dieses Sachverhaltes habe ich weil er missachtet wurde ein positives OWI-Verfahren § 156 SGB IX erfolgreich durchgeführt.

--
mfg Monica

elektronisches Dienstplanprogramm

rollo, Friday, 21.07.2017, 13:58 (vor 2470 Tagen) @ Monica99

"Dienstplangestalltung fällt unter §§ 81 und 95 SGB IX."

Hallo Monica99,

vielleicht stehe ich etwas auf dem Schlauch, wo genau ist der Zusammenhang mit der Dienstplangestaltung im § 81 SGB IX geregelt?

Für die Beantwortung möchte ich mich im Voraus bedanken.

MfG, rollo

elektronisches Dienstplanprogramm

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 21.07.2017, 15:21 (vor 2470 Tagen) @ rollo

Hallo,

der Zusammenhang ergibt sich eindeutig aus § 81 Abs. 4, Nr.4 SGB IX ("Arbeitszeit", "Arbeitsorganisation").

Ich muß zB bei unseren Diabetikern in der Personenbeförderung auch regelmäßig überprüfen, ob die zugeteilten Dienste den behinderungsbedingten Vorgaben entsprechen, aber auch im Vorfeld, daß überhaupt die Dienste erstellt werden, die diese Diabetiker (oder auch andere Behinderte) leisten können.

--
&Tschüß

Wolfgang

elektronisches Dienstplanprogramm

Monica99, Friday, 21.07.2017, 16:31 (vor 2470 Tagen) @ rollo

Hallo Rollo,

"Schlauch beiseite legen" ;-) guten Kommentar dafür zur Hand und dann alles zum § 81 Abs 4 SGB IX in Ruhe intensiv einziehen. ;-)

--
mfg Monica

elektronisches Dienstplanprogramm

rollo, Monday, 24.07.2017, 08:43 (vor 2468 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica99,

den Kommentar habe ich natürlich auch schon vor meiner Frage gelesen, konnte aber den Zusammenhang von Paul´s Anliegen (Leserecht der Dienstpläne für SBV) nicht mit dem § 81 Abs. 4 in Einklang bringen. Hier ist u.a. geregelt, dass der schwerbehinderte Mitarbeiter Anspruch auf Umgestaltung der Arbeitszeit hat, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen seiner Tätigkeit unter bestimmten Dienstformen (z.B. Nachtschicht/Wechselschicht) nicht mehr nachgehen kann. Ein Leserecht kann ich nach wie vor daraus nicht ableiten.
Vielleicht benutzen wir auch nur unterschiedliche Kommentare zum SGB IX.

MfG, rollo

elektronisches Dienstplanprogramm

Monica99, Monday, 24.07.2017, 12:25 (vor 2468 Tagen) @ rollo

Hallo Rollo,

Albarracin hat es doch ganz klar und gut geschrieben. Die SBV muss prüfen können, ob Dienstpläne die Belange der Schwerbehinderten beachten. Zum Arbeitsplatz/ -umfeld zählt alles was darauf Einfluss nimmt. Also auch Arbeitszeiten. Weiter auch die Kantiene und deren Nutzungsmöglichkeit. Weiter auch WC und Sanitär/ Sozial-/ Pausenräume.

Daher istder § 81, 4 so wichtig.

--
mfg Monica

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