Beamter: Elektrorollstuhl nur auf der Arbeit; Scootertrike (Fragen zu einer Behinderung)

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 25.07.2017, 12:26 (vor 2461 Tagen)

Moin Moin Kolleginnen und Kollegen,


ich habe mal wieder eine Spezialfrage. Ein Beamter kommt nach einem Schlaganfall mit einseitiger Armplegie und Beineinschränkung zurück an die Arbeit auf einen neuen Arbeitsplatz. Da er nur mit Mühe und Konzentration ein paar Schritte weit gehen kann, benötigt er sowohl für die Wege zur Arbeit als auch auf der Arbeit einen elektrischen Rollstuhl. Dieses wurde beim Integrationsamt beantragt, weil er keinen passenden Rehaträger als Beamter hat.
Genehmigt wurde der Rollstuhl nur für Wege innerhalb des Betriebes. Wie soll sich der Kollege jetzt verhalten. Bei einem Widerspruch kann es ihm passieren, dass der Rollstuhl komplett abgelehnt wird. Gibt es auch den Weg des teilweisen Widerspruchs, da er den Rollstuhl auch für Arbeits- aber auch Privatwege z.B. zum Arzt ect. benötigt?

Zudem wurde ein Scootertrike (Dreirad mit elektrischem Zusatzabtrieb) beantragt, um bei guter Witterung – nicht bei so schönem Wetter wie heute – zur Arbeit und zurück fahren zu können. Dieses soll abgelehnt werden. Gäbe es durch das Bundesteilhabegesetz da ab 01.01.2018 gute Chancen über Krankenkasse oder als trägerübergreifende Leistung?

Kennt jemand hier andere Wege?


Liebe Grüße

Hendrik

Beamter: Elektrorollstuhl nur auf der Arbeit; Scootertrike

MatthiasNRW, Wednesday, 26.07.2017, 09:28 (vor 2460 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

die Zuständigkeit des Integrationsamtes besteht gem. § 102 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 SGB IX für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben. Die Aufgabe des Integrationsamtes ist nicht die Ausstattung mit Hilfsmitteln im privaten Bereich.

Die Leistungen sind zudem nur zu erbringen, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind (Nachranggrundsatz aus § 18 SchwbAV).

Hier sind vorrangig bei Leistungen zur Teilhabe zum Leben in der Gemeinschaft (also der privaten Nutzung des Rollstuhls) die (bei Beamten ggf. private) Krankenversicherung und die Behilfe gefragt.

Zudem wurde ein Scootertrike (Dreirad mit elektrischem Zusatzabtrieb) beantragt, um bei guter Witterung – nicht bei so schönem Wetter wie heute – zur Arbeit und zurück fahren zu können. Dieses soll abgelehnt werden. Gäbe es durch das Bundesteilhabegesetz da ab 01.01.2018 gute Chancen über Krankenkasse oder als trägerübergreifende Leistung?

Für den Weg zur Arbeit wäre grundsätzlich eine Leistung nach § 20 SchwbAV möglich. Mit welcher Begründung soll abgelehnt werden? Gibt es zumutbare Alternativen (z. B. ÖPNV, Fahrdienste)?

Zudem ist mir unklar, wie der Rollstuhl in Kombination mit dem Scootertrike genutzt werden soll. Man wird den Rollstuhl auf dem Scooter nicht mitnehmen können, so dass der Rollstuhl entweder zu Hause oder am Arbeitsplatz verbleiben muss.

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Gruß
Matthias

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