Teilnehmerkreis beim BEM (Allgemeines)

ralf61, Wednesday, 02.08.2017, 12:00 (vor 2458 Tagen)

In meinem Betrieb wollte in einem laufenden BEM-Verfahren der Betroffene, zu seiner Unterstützung als Person seines Vertrauens ein Mitglied seiner Gewerkschaft hinzuziehen, da die Gespräche bisher von der Führungskraft gelenkt wurden.

Der Arbeitgeber lehnt dies aber ab, mit der Begründung, dass bei einem BEM-Gespräch kein Rechtsbeistand zugelassen wird, da es sich nicht um arbeitnehmerrechtliche Fragen handeln würde.

Aus meiner Sicht ist der Betroffene Herr über das BEM-Verfahren und ihm obliegt es auch, wer an diesem BEM-Verfahren teilnehmen soll.

Ich habe zwar im Gesetz gefunden, dass ein Rechtsbeistand (Rechtsanwalt) nicht vom Arbeitgeber zugelassen werden muss, hier geht es aber um die Umsetzung des §81 Abs.4 SGB IX, wo der Arbeitgeber nicht umsetzen möchte.

Kann mir jemand sagen, ob der Kollege das Recht hat, den Kollegen aus der Gewerkschaft als Person seines Vertrauens zum BEM-Gespräch hinzuziehen?
Wenn ja, wäre eine rechtliche Grundlage sehr hilfreich.

Danke
Ralf

Teilnehmerkreis beim BEM

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 02.08.2017, 13:24 (vor 2458 Tagen) @ ralf61

Moin Moin Ralf,

dazu erst einmal ein paar Fragen:

Gibt es bei Euch eine Dienstvereinbarung zum BEM?
Was ist in dieser zu Teilnehmerkreisen bei Gesprächen geregelt?

Grundsätzlich kann jede/r eine Vertrauensperson zu Gesprächen mit Vorgesetzten hinzuziehen, ein Mitglied der Gewerkschaft ist ja nicht zwingend ein Rechtsbeistand, sondern kann auch als Vertrauensperson zählen.

BEM ist immer für den Betroffenen freiwillig, er kann dies auch, wenn der Arbeitgeber nur ohne Vertrauensperson reden möchte, abbrechen, ohne dass dies negative Konsequenzen haben darf. Ich würde es dann schriftlich für die Personalakte machen und in diesem Schreiben den Sachverhalt erläutern, dass nicht BEM generell abgelehnt wird, sondern die Art und Weise wie es in seinem Fall durchgeführt werden sollte.

Mit freundlichen Grüßen

Hendrik

Teilnehmerkreis beim BEM

MatthiasNRW, Wednesday, 02.08.2017, 13:53 (vor 2458 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

BEM ist immer für den Betroffenen freiwillig, er kann dies auch, wenn der Arbeitgeber nur ohne Vertrauensperson reden möchte, abbrechen, ohne dass dies negative Konsequenzen haben darf. Ich würde es dann schriftlich für die Personalakte machen und in diesem Schreiben den Sachverhalt erläutern, dass nicht BEM generell abgelehnt wird, sondern die Art und Weise wie es in seinem Fall durchgeführt werden sollte.

Welches Recht soll der Mitarbeiter im BEM-Verfahren haben, seinen Anwalt mit an den Tisch zu nehmen?

Lehnt der Mitarbeiter genau mit diesem Argument die Teilnahme am BEM ab, kann der AG das Verfahren unter Umständen als gescheitert betrachten. Er hat es angeboten, es wurde vom Mitarbeiter ausgeschlagen, wenn sein Antwalt nicht mit am Tisch sitzt.

Im Falle einer Kündigung würde der Arbeitgeber vermutlich darauf hinweisen, dass der § 84 Abs. 2 SGB IX die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes für den Mitarbeiter nicht vorsieht.

Mit fehlt die Klarheit, dass er mit dieser Argumentation zwangsläufig scheitert. Ich sehe deinen Tipp daher als potentiell nachteilig an.

--
Gruß
Matthias

Teilnehmerkreis beim BEM

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 02.08.2017, 14:07 (vor 2458 Tagen) @ MatthiasNRW

Moin Moin Matthias,

ich habe nicht von Rechtsbeistand geschrieben, sondern davon, dass der Mitarbeiter das Recht hat, eine Vertrauensperson mitzubringen. Wird ihm dieses verweigert, kann er aus meiner Sicht durchaus das Gespräch ablehnen, dann aber auch dieses schriftlich darlegen, dass nicht BEM als solches, sondern nur aufgrund dieser Verweigerung abgelehnt wird.

Dieses habe ich auch klar so beschrieben, es geht mir nicht um Rechtsbeistand!

Liebe Grüße

Hendrik

Teilnehmerkreis beim BEM

MatthiasNRW, Wednesday, 02.08.2017, 14:12 (vor 2458 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

ich habe nicht von Rechtsbeistand geschrieben, sondern davon, dass der Mitarbeiter das Recht hat, eine Vertrauensperson mitzubringen.

Wo steht das?
Kein BEM ohne MAV und SBV, da sind wir uns sicher einig.
Aber eine Vertrauensperson darüber hinaus?

Dieses habe ich auch klar so beschrieben, es geht mir nicht um Rechtsbeistand!

Ändert für mich im Resulat nicht viel.
Lehnt der Mitarbeiter es mit der Begründung ab, der Arbeitgeber lasse nicht irgendeine beliebige Person außerhalb des im Gesetz genannten Kreises zu, muss sich der Mitarbeiter dies möglicherweise negativ anrechnen lassen.

Genauso wenig steht es dem Mitarbeiter frei, die MAV oder SBV aus dem Verfahren auszuladen.

"Herr über das Verfahren" ist der Mitarbeiter nur im gesetzlichen Rahmen.

--
Gruß
Matthias

Teilnehmerkreis beim BEM

Monica99, Wednesday, 02.08.2017, 20:44 (vor 2458 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

Grundsätzlich kann jede/r eine Vertrauensperson zu Gesprächen mit Vorgesetzten hinzuziehen, ein Mitglied der Gewerkschaft ist ja nicht zwingend ein Rechtsbeistand, sondern kann auch als Vertrauensperson zählen.

Wo bitte hast Du dafür eine Rechtsgrundlage?? Hier nicht verwechseln, dass man ggf in betrieblichen Regelungen positives regeln kann. Dieses ist dann aber kein Grundsatz! Dann gelten diese Regelungen NUR dort wo diese betriebliche Regelung getroffen wurde.

BEM ist immer für den Betroffenen freiwillig, er kann dies auch, wenn der Arbeitgeber nur ohne Vertrauensperson reden möchte, abbrechen, ohne dass dies negative Konsequenzen haben darf. Ich würde es dann schriftlich für die Personalakte machen und in diesem Schreiben den Sachverhalt erläutern, dass nicht BEM generell abgelehnt wird, sondern die Art und Weise wie es in seinem Fall durchgeführt werden sollte.

Was und wie ein BEM beinhaltet und wer teilnehmen darf regelt das Gesetz. Bietet ein AG ein solches an, hat er seine Pflicht erfüllt. Lehnt der AN hier dann die Teilnahme an oder bricht es ab, ist der Fall für den AG erledigt.


Ar­beit­neh­mer kön­nen nicht ver­lan­gen, dass ihr An­walt bei Ge­sprä­chen über ein be­trieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment (BEM) teil­nimmt: Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 18.12.2014, 5 Sa 518/14 -

Wel­che Per­so­nen sind an Gesprächen im Rah­men ei­nes be­trieb­li­chen Ein­glie­de­rungsmanage­ments (BEM) zu be­tei­li­gen?

Die­se ge­mein­sa­me "Klärung" be­steht in der Re­gel in ge­mein­sa­men Gesprächen und heißt be­trieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment (BEM). Zu be­tei­li­gen sind nach § 84 Abs.2 SGB IX
##der be­trof­fe­ne Ar­beit­neh­mer,
##der Be­triebs­rat bzw. Per­so­nal­rat,
##die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung (wenn der be­trof­fe­ne Ar­beit­neh­mer ein schwer­be­hin­der­ter Mensch ist)
##der Be­triebs­arzt (wenn es ei­nen gibt).

Quelle!

Dieses alles nun nicht mit einem Personalgespräch verwechseln!
Da gibt es gesetzl. Regelungen. Quelle!

--
mfg Monica

Teilnehmerkreis beim BEM

MatthiasNRW, Wednesday, 02.08.2017, 13:28 (vor 2458 Tagen) @ ralf61

Hallo Ralf,

In meinem Betrieb wollte in einem laufenden BEM-Verfahren der Betroffene, zu seiner Unterstützung als Person seines Vertrauens ein Mitglied seiner Gewerkschaft hinzuziehen, da die Gespräche bisher von der Führungskraft gelenkt wurden.

dagegen ist -sofern der Datenschutz seitens der Führungskraft eingehalten wird- auch formalrechtlich nichts einzuwenden. Die Durchführung des BEM ist eine Pflicht des Arbeitgebers, also kann dieser natürlich auch eine Person seiner Wahl damit beauftragen.

Aus meiner Sicht ist der Betroffene Herr über das BEM-Verfahren und ihm obliegt es auch, wer an diesem BEM-Verfahren teilnehmen soll.

Die Teilnahme an BEM ist freiwillig. Der Mitarbeiter kann auch frei entscheiden, mit welcher Intensität er sich im Verfahren beteiligen möchte.

Ich habe zwar im Gesetz gefunden, dass ein Rechtsbeistand (Rechtsanwalt) nicht vom Arbeitgeber zugelassen werden muss, hier geht es aber um die Umsetzung des §81 Abs.4 SGB IX, wo der Arbeitgeber nicht umsetzen möchte.

Kann mir jemand sagen, ob der Kollege das Recht hat, den Kollegen aus der Gewerkschaft als Person seines Vertrauens zum BEM-Gespräch hinzuziehen?
Wenn ja, wäre eine rechtliche Grundlage sehr hilfreich.

Ich filtere mal zur Übersichtlichkeit den in § 84 Abs. 2 SGB IX genannten Personenkreis heraus:

  • Beschäftigte (später auch "mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person") bzw. die Informationspflicht über das Verfahren, die sich ggf. an den gesetzlichen Vertreter richtet
  • Arbeitgeber
  • Interessenvertretung im Sinne des § 93
  • bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung
  • Soweit erforderlich: Werks- oder Betriebsarzt, die örtlichen gemeinsamen Servicestellen, das Integrationsamt

Von einem Rechtsbeistand sehe ich nichts.

Der Mitarbeiter ist im BEM-Verfahren eine natürliche Person, die sich in höchstpersönlichen Angelegenheiten nicht vertreten lassen kann.

Hingegen werden Arbeitgeber als juristische Personen grundsätzlich durch Beauftragte vertreten (aus diesem Grund kann der Arbeitgeber sich auch eines Anwalts im BEM-Verfahren bedienen).

Welchen Grund wünscht der Mitarbeiter überhaupt für die Teilnahme eines Rechtsbeistandes? Seine Interessen sollten durch die MAV als auch die SBV doch ausreichend gewahrt sein.

--
Gruß
Matthias

Teilnehmerkreis beim BEM

ralf61, Wednesday, 02.08.2017, 13:53 (vor 2458 Tagen) @ MatthiasNRW

Es geht um folgendes:

Das BEM ist eh schon aus dem Ruder gelaufen.
- Zustimmung des Beschäftigen zum BEM im November 2016
- Im März 2017 Reha
- Danach eine Wiedereingliederung
- Erst als die Wiedereingliederung fast zu Ende war, hat PR und SBV davon erfahren
und es wurde ein 1. BEM-Gespräch vereinbart
- Der Kollege arbeitet im Schichtdienst und kann dies laut ärztlicher Sicht nicht
mehr
- Beim 1. BEM-Gespräch wurde von meiner Seite auf den §81 Abs. 4 hingewiesen. Aber
der AG lehnt das bis jetzt ab
- Deshalb wollte der Kollege die Unterstützung aus der Gewerkschaft, um diesen
Anspruch zu untermauern. Deshalb hat er den AG gebeten den Gewerkschaftsvertreter
zum BEM-Gespräch mit einzuladen. Leider hat der Kollege nicht geschrieben
"Person meines Vertrauens", sondern als "Rechtsbeistand". Dies hat der AG
abgelehnt.

Um was es mir geht - ist irgendwo rechtlich hinterlegt, dass der Kollege Herr über sein BEM-Verfahren ist und dass er auch eine Person seines Vertrauens (hier den
Gewerkschaftsvertreter) hinzuziehen kann?

Diverse Kommentare und Dienstvereinbarungen habe ich gelesen, aber nichts gefunden, wo genau dies aussagt.

Teilnehmerkreis beim BEM

MatthiasNRW, Wednesday, 02.08.2017, 14:00 (vor 2458 Tagen) @ ralf61

Es geht um folgendes:

Das BEM ist eh schon aus dem Ruder gelaufen.

Dann könnte ein Ziel sein, es wieder in richtige Fahrwasser zu bewegen.

Um was es mir geht - ist irgendwo rechtlich hinterlegt, dass der Kollege Herr über sein BEM-Verfahren ist und dass er auch eine Person seines Vertrauens (hier den
Gewerkschaftsvertreter) hinzuziehen kann?

Ich habe in meinem Beitrag die gesetzlich festgelegten Beteiligten im BEM-Verfahren genannt. Person des Vertrauens kann gerne ein Mitglied der MAV oder der SBV sein (die sowieso zu beteiligen sind).

Diverse Kommentare und Dienstvereinbarungen habe ich gelesen, aber nichts gefunden, wo genau dies aussagt.

Das könnte daran liegen, dass es keinen Anspruch für eine Person des Vertrauens im BEM-Verfahren gibt. Egal, ob dies der Ehepartner oder ein Anwalt ist.

--
Gruß
Matthias

Teilnehmerkreis beim BEM

MatthiasNRW, Wednesday, 02.08.2017, 14:06 (vor 2458 Tagen) @ ralf61

- Beim 1. BEM-Gespräch wurde von meiner Seite auf den §81 Abs. 4 hingewiesen. Aber
der AG lehnt das bis jetzt ab

Noch ein Nachtrag:
Mit welcher Begründung lehnt es der AG ab?

Den Anspruch kann er übrigens auch außerhalb des BEM geltend machen. Dafür muss der Anwalt nicht mit am Tisch sitzen.

--
Gruß
Matthias

Teilnehmerkreis beim BEM

ralf61, Wednesday, 02.08.2017, 14:19 (vor 2458 Tagen) @ MatthiasNRW

Ja ich weiß, dass er hier einen Anspruch darauf hat. AG lehnt bis jetzt einfach ab - als Begründung "geht nicht - in der Abteilung ist Schichtarbeit und Unzumutbarkeit".
Wir dachten einfach, dass wir hier Unterstützung bzw. Nachdruck gegenüber dem AG bekommen.

Teilnehmerkreis beim BEM

MatthiasNRW, Wednesday, 02.08.2017, 16:11 (vor 2458 Tagen) @ ralf61

Ja ich weiß, dass er hier einen Anspruch darauf hat. AG lehnt bis jetzt einfach ab - als Begründung "geht nicht - in der Abteilung ist Schichtarbeit und Unzumutbarkeit".
Wir dachten einfach, dass wir hier Unterstützung bzw. Nachdruck gegenüber dem AG bekommen.

Je konkreter wir werden, desto mehr Nachdruck kann erzeugt werden.

Du schilderst einen Klassiker. Mitarbeiter kann gesundheitlich keinen Schichtdienst mehr leisten, AG besteht darauf, weil "unzumutbar".

Erläutert er diese Unzumutbarkeit genauer oder sagt er pauschal "unzumutbar"?
Das müsste man sich im Detail ansehen. Natürlich kann es gerade in kleineren Betrieben sein, dass die anderen Kollegen dadurch unzumutbar belastet würden. Allerdings reicht es nicht aus, dass man Unzufriedenheit in der Mitarbeiterschaft befürchtet.

Hier müsste der AG also deutlicher ausführen und aufzeigen, warum es umzumutbar sein soll. Das wäre natürlich dann auch etwas, mit dem sich BR und SBV auseinandersetzen müssen.

--
Gruß
Matthias

Teilnehmerkreis beim BEM

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 02.08.2017, 16:16 (vor 2458 Tagen) @ ralf61

Moin Moin Ralf,

nochmal zu dem merkwürigen BEM bei Euch.

Ich würde nicht auf den §81,4 SGB IX abzielen, sondern auch was Deine Rechte angeht auf den §95,2 SGB IX. Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Belangen, die einen Schwerbehinderten betreffen unverzüglich und umfassend zu informieren und vor einer Entscheidung anzuhören.

Wenn ein Arbeitgeber ein BEM durchführt, muss er die SBV informieren, wenn Schwerbehinderte angeschrieben werden, da dies eine Angelegenheit ist, die den Schwerbehinderten betrifft. "unverzüglich". Kann der Schwerbehinderte keinen Schichtdienst mehr leisten, hat der Arbeitgeber aus meiner Sicht drei Reaktionsmöglichkeiten zur Hand:
1. wenn er aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis als gefährdet ansieht muss er bei Eintreten dieses Zustands ein Präventionsverfahren nach §84,1 SGB IX durchführen. Diese enge zeitliche Bindung an "bei Eintreten des Zustands" findet sich im Gesetzeswortlaut so wieder.
2. er nimmt dieses hin und lässt den Kollegen auch ohne Schichtdienst im bisherigen Bereich weiterarbeiten oder
3. er findet einen alternativen Arbeitsplatz.

Führt er das Präventionsverfahren nicht durch und betreibt keine Suche nach einem alternativen Arbeitsplatz, würde ich im Umkehrschluss annehmen, dass der Schwerbehinderte auch ohne Schichtdienst in seiner Tätigkeit verbleiben kann.

Alles blockieren, aber kein Präventionsverfahren durchführen kann der Arbeitgeber aus meiner Sicht rechtlich nicht durchhalten. Hierzu sollte sich der Kollege gerne von der Gewerkschaft rechtlich beraten lassen. Den Arbeitgeber würde ich nicht zwingend auf das Präventionsverfahren hinweisen, dass kann das Arbeitsgericht dann tun, wenn der Beschäftigte auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes klagt.

Liebe Grüße

Hendrik

Teilnehmerkreis beim BEM

Cebulon, Wednesday, 18.08.2021, 20:18 (vor 981 Tagen) @ ralf61

Erst als die Wiedereingliederung fast zu Ende war, hat PR und SBV davon erfahren, und es wurde ein 1. BEM-Gespräch vereinbart.

Hallo Ralf, ob ein genereller individueller klagbarer Anspruch auf ein „frühzeitiges“ BEM-Gespräch besteht, darüber hat das BAG – 9 AZR 571/20 – am 07.09.2021 zu entscheiden. Instanzengerichte sind sich insoweit völlig uneinig (LAG Hamm vom 13.11.2014 - 15 Sa 979/14; a.A._LAG Nürnberg, 08.10.2020 - 5 Sa 117/20, Revision anhängig).

Gruß,
Cebulon

Teilnehmerkreis beim BEM

ciralifan, Wednesday, 02.08.2017, 13:48 (vor 2458 Tagen) @ ralf61

Moin,
was macht die Führungskraft bei euch dabei ? Ist diese Teil des BEM Teams?
Kann diese eventuell nicht zwischen BEM Tätigkeit und Vorgesetzten Rolle differenzieren ?
Und, bei BEM geht es um Gesundheits Themen, daher frage ich mich, was soll eine Person des Vertrauens dabei ? Wenn, dann doch schon eher ein Arzt, IFD o.a.
Unsere BEM Teams z.B. setzen aus je 1 Person aus HR, BR und der SBV zusammen.
Diese Konstellation ist nicht verhandelbar.( Z.B. BR nach belieben austauschen)
Wir stellen zuerst mal klar, das wir als BEM Team gemeinsam agieren und nur Nachrangig bei Bedarf und nach Ansage z.B. die BR Funktion einschalten.Und wieder aus.

Um deine Frage zu beantworten: Nein, solange ein Gewerkschaftler nichts zur BEM - Lösungen für Gesundheitsprobleme am Arbeitsplatz - beisteuern kann, ist er kein externer Partner den man später mal dazu holt - im Gegensatz zu z.B. Ärzten, psychologische Dienste, Fachdienste u.a.
Hier hat der AG bei euch Recht.Es geht eindeutig bei BEM nicht um Arbeitsrechtliches.
Der BEM Kandidat ist zwar "Herr des Verfahrens" aber es gibt Standarts ( die ihr hoffentlich per BV für euch angepasst vorliegen habt )-daher ist es kein Wunschkonzert.
Und, um auf meinen Anfang zurück zu kommen, wenn eine Führungskraft Teil des BEM Teams ist und das Verfahren allein steuert, dann geht der Sinn des BEM bei euch ins Leere.BEM ist Teamarbeit zur Lösungsfindung mit den Betroffenen und zu dessen Vorteil.

Teilnehmerkreis beim BEM

MatthiasNRW, Wednesday, 02.08.2017, 13:55 (vor 2458 Tagen) @ ciralifan

BEM ist Teamarbeit zur Lösungsfindung mit den Betroffenen und zu dessen Vorteil.

Danke!
Ganz wichtig zu erwähnen! (Leider in der Praxis oftmals anders gelebt.)

Ich verstehe daher auch nicht die MAV bzw. SBV, die sich darüber freuen, dass es im Unternehmen kein BEM gibt. Natürlich besteht in dem Fall eine prozessuale Hürde für den AG, allerdings nimmt man sich selbst viel von der möglichen Mitwirkung.

--
Gruß
Matthias

Teilnehmerkreis beim BEM

garda, Berlin, Wednesday, 02.08.2017, 15:30 (vor 2458 Tagen) @ MatthiasNRW

Ich verstehe daher auch nicht die MAV bzw. SBV, die sich darüber freuen, dass es im Unternehmen kein BEM gibt.

Hallo Matthias,

das hat mich jetzt wirklich erschreckt. Dafür kann ich keinen Grund erkennen.

Habt ihr schon mal daran gedacht den Integrationsfachdienst beizuziehen? Kontra Beteiligung Anwalt gibt es Rechtsprechung (LAG Rheinland-Pfalz) aber bei Schwerbehinderten kann man den IFD kaum rauslassen. Manchmal können die da vermitteln.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Teilnehmerkreis beim BEM

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 02.08.2017, 15:54 (vor 2458 Tagen) @ ralf61

Hallo,

ein AG muß grundsätzlich keine betriebsfremde Person zu einem BEM zulassen.

Die Aufzählung der in § 84 Abs. 2 SGB IX zu beteiligenden Stellen ist abschließend.
So zB LAG Rhein­land-Pfalz vom 18.12.2014, 5 Sa 518/14 oder auch LAG Hamm vom 13. November 2014 · Az. 15 Sa 979/14

Was für Rechtsanwälte gilt, kann mE für andere betriebsfremde "Beistände" nicht anders gelten.

--
&Tschüß

Wolfgang

Teilnehmerkreis beim BEM

Underwooder, Wednesday, 11.08.2021, 09:28 (vor 988 Tagen) @ albarracin

ja es hat nur das recht wenn ihr beide zustimmt wenn einer von euch nicht zustimmt dann nicht

Teilnehmerkreis beim BEM

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 11.08.2021, 15:55 (vor 988 Tagen) @ Underwooder

Toll,

nach 4 Jahren hat der Threadstarter ganz bestimmt auf diese Bestätigung gewartet.
Was soll diese Leichenfledderei, wenn Du nichts Neues beizutragen hast?

--
&Tschüß

Wolfgang

Teilnehmerkreis beim BEM

WoBi, Wednesday, 11.08.2021, 18:33 (vor 988 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

ist es nicht nur ein Einwand, um die aktuelle Rechtssituation aufzuzeigen? Denn die Frage von 2017 ist durch die Legislative im Sinne der Fragestellung in diesem Jahr geändert worden.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz - TeilhStG) vom 02.06.2021 wurde das SGB IX ergänzt.
In § 167 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Beschäftigte können eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“

Das kann ein Mitglied der Interessensvertretungen sein, aber nunmehr auch ein Arbeitskollege oder eine betriebsfremde Person sein. Damit ist auch ein Rechtsanwalt oder Gewerkschaftsvertreter möglich.

--
Gruß
Wolfgang

Teilnehmerkreis beim BEM

Underwooder, Friday, 13.08.2021, 09:48 (vor 986 Tagen) @ WoBi

Es ist kein Rechtsbeistand zugelassen? Das kann nicht ganz richtig sein, haben Sie sich diesbezüglich mal bei einem Anwalt erkundigt? Ich bin mir sicher, dass viele Dinge die Ihnen von ihrem Vorgesetzten erzählt wurden nicht korrekt sind. Es ist natürlich in seinem Interesse, dass seine Mitarbeiter keine Anwälte haben. Dann kann er munter weiter machen ohne Konsequenzen fürchten zu müssen. An Ihrer Stelle würde ich mich bei einer kostenlosten Erst-Beratung von https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/ informieren lassen und die Regeln anfechten.

Teilnehmerkreis beim BEM ab 10.06.2021

Cebulon, Saturday, 14.08.2021, 14:15 (vor 985 Tagen) @ Underwooder

Was für eine „Schnapsidee“, hier eine Anwalts-Kanzlei zum Familienrecht zu empfehlen? Da brauchts keine solche „Schleichwerbung“, sondern ein Blick ins Gesetz - wie schon mehrfach geschrieben in den letzten Wochen zur Gesetzesänderung des § 167 Absatz 2 Satz 2 SGB IX: „Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“

ja es hat nur das recht wenn ihr beide zustimmt wenn einer von euch nicht zustimmt dann nicht

Das ist „Schnee von gestern – weil Rechtsprechung (zuletzt LAG Köln, Urteil v. 23.01.2020 - 7 Sa 471/19) überholt seit 10.06.2021 durch Rechtsänderung per Teilhabestärkungsgesetz vom 02.06.2021, so wie schon oben korrekt von WoBi gepostet. Dieser Rechtsprechung ist nun der Gesetzgeber mit seiner Klarstellung der Rechtslage entgegengetreten. Somit ist auch BAG vom 05.03.2015 - 9 AZN 133/15 – insoweit hinfällig.

Dies macht auch durchaus Sinn – weil es etwa_in den meisten Betrieben keinen BR bzw. auch keine SBV gibt. Nur 9 Prozent der Beschäftigten in betriebsratsfähigen Betrieben bis 50 Beschäftigten hatten z. Beispiel im Jahr 2015 einen Betriebsrat laut der FAZ. Der Anteil der Beschäftigten mit Arbeitnehmervertretungen im Betrieb betrug etwa 41 Prozent in den alten Ländern und nur 36 Prozent in den neuen Ländern 2019 laut Destatis.

Gruß,
Cebulon

RSS-Feed dieser Diskussion