Aussetzung des Entscheides auf Gleichstellung durch Arbeitsagentur (Allgemeines)

lunos1961, Fürth, Thursday, 10.08.2017, 07:53 (vor 2445 Tagen)

Die Arbeitsagentur soll nach Anweisung vom Mai 2017 die Entscheidung über die Gleichstellung ruhend lassen wenn gleichzeitig ein Antrag auf Erhöhung des GDB auf mind. 50 beantragt wurde und noch nicht entschieden ist.

Frage: Muss ich bei Beantragung eines GDB beim z.B. Versorgungsamt im Gleichstellungsantrag angeben das ein Antrag auf mind. GdB 50 gestellt wurde?

Oder stelle ich besser erst den Gleichstellungsantrag und einige Tage später den GdB-Antrag?

Gleichstellungsantrag vorsorglich stellen!

Arbeitnehmer, die eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch anstreben, können – und sollten – von Beginn an vorsorglich den Gleichstellungsantrag bei der Bundesagentur für Arbeit für den Fall stellen, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft wegen eines GdB unter 50 beim Versorgungsamt erfolglos bleiben sollte. Es ist zwar umständlich, sich gleichzeitig mit zwei Anträgen an zwei Behörden zu wenden, aber im Sinne eines zusätzlichen Kündigungsschutzes sicherer.

DGB - Info - Recht (Besprechung des Urteils)

BAG v. 31.07.2014 – 2 AZR 434/13 (Siehe Randnummer 52)

Beste Grüße und Danke für die Antwort

Aussetzung des Entscheides auf Gleichstellung durch Arbeitsagentur

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 10.08.2017, 13:38 (vor 2444 Tagen) @ lunos1961

Hallo,

Die Arbeitsagentur soll nach Anweisung vom Mai 2017 die Entscheidung über die Gleichstellung ruhend lassen wenn gleichzeitig ein Antrag auf Erhöhung des GDB auf mind. 50 beantragt wurde und noch nicht entschieden ist.

Das betrifft nur Erstanträge sowie Erhöhungsanträge, bei denen noch kein GdB von 30 oder 40 bereits anerkannt ist.


Frage: Muss ich bei Beantragung eines GDB beim z.B. Versorgungsamt im Gleichstellungsantrag angeben das ein Antrag auf mind. GdB 50 gestellt wurde?

Es muß grundsätzlich angegeben werden, daß beim VA ein Antrag gestellt wurde. das wird auf den Antragsformularen ja ausdrücklich abgefragt


Oder stelle ich besser erst den Gleichstellungsantrag und einige Tage später den GdB-Antrag?

Dann kann der Gleichstellungsantrag aus formalen Gründen abgelehnt werden. Wird ein Erstantrag beim VA gestellt, verlangt (zumindest in meiner Gegend) die AA eine Kopie des Erstantrages. Kann dieser nicht vorgelegt werden, wird der GS-Antrag abgelehnt.

--
&Tschüß

Wolfgang

Aussetzung des Entscheides auf Gleichstellung durch Arbeitsagentur

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 16.08.2017, 09:39 (vor 2438 Tagen) @ lunos1961

Moin Moin Lunos,

der Sinn und Zweck der parallelen Antragsstellung ist ja die Beibehaltung der Schutzrechte wie auch des durchgehenden Kündigungsschutzes während der laufenden Verfahren.
Daher darf die Gleichstellung nicht als erstes gestellt werden, es müssen mindestens beide Anträge gleichzeitig abgeschickt werden, sonst ist es ja kein paralleles Antragsverfahren.
Einzige Ausnahme ist §68,4 SGB IX, wo eine Gleichstellung für die Dauer der Ausbildung bei einer Behinderung ohne Schwerbehindertenantrag beantragt werden kann. Nachweis hier können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder aber während der Ausbildung Probleme aufgrund offensichtlicher Behinderung sein, die ärztlich belegbar sind (gab bei uns eine Auszubildende die auf Druck mit massivem Stottern, Wortfindungsstörungen und Muskelzuckungen in den Extremitäten reagiert hat, was in der Berufsschule zu starken Hänseleien ect geführt hat).

Hier wurde erst einmal die Gleichstellung bei offensichtlicher Behinderung beantragt und zügig bewilligt, um die hochgradig gefährdete Ausbildung (Ängste überhaupt noch in die Schule zu gehen, viele Fehlzeiten an Schultagen ect.) mit dem Integrationsfachdienst, der in die Berufsschule gekommen ist, zu sichern, und dann nachdem mit den behandelnden Ärzten die Ursachen gefunden waren, der normale Schwerbehindertenantrag und die Gleichstellung als paralleles Antragsverfahren gestellt, da die Sonderform der Gleichstellung nicht die vollen Schutzrechte sichert.

Zu deinen Fragen: Du musst nur angeben, dass ein Schwerbehindertenantrag gestellt wurde, einen GdB kann man sowieso nicht direkt beantragen, der wird durch das Versorgungsamt festgelegt.
Die Agentur für Arbeit lässt den Antrag solange ruhen, bis ein Bescheid ergangen ist, der mindestens einen GdB von 30 aber unter 50 ergibt. Man kann dann aber auch parallel zum wieder laufenden Antragsverfahren in den Widerspruch bei dem Schwerbehindertenantrag gehen, um zu überprüfen, ob der festgestellte GdB korrekt ist, oder ggf. ein höherer GdB zusteht.

Liebe Grüße

Hendrik

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