Grenzgänger und Antragsstellung (Allgemeines)

onkel, Wednesday, 16.08.2017, 12:07 (vor 2417 Tagen)

Hallo zusammen,

ich frage zur eignen Sicherheit kurz an, ob die Regelungen bezüglich der Behandlung der Grenzgänger noch aktuell ist? Grundsätzlich kann ein deutscher Arbeitnehmer der im Ausland wohnt und in Deutschland arbeitet einen Antrag stellen, üblicherweise beim Versorgungsamt oder Landkreis. Eine ausländische Wohnsitzbestätigung wird dann vom deutschen VAmt verlangt.
Nachteilsausgleichsansprüche gelten nur in Deutschland. In der restlichen EU sind diese Ansprüche rein freiwillig,und eher selten.

Ist das so noch korrekt?


Gruß onkel

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carpe diem!

Grenzgänger und Antragsstellung

WoBi, Wednesday, 16.08.2017, 17:46 (vor 2417 Tagen) @ onkel

Hallo onkel,

hat sich durch die Einführung des BTHG nichts geändert. Ein im angrenzenden Ausland / EU-Bereich wohnender Arbeitnehmer, der in der Bundesrepublik Deutschland aktiv ein Arbeitsverhältnis mit einem hier ansässigen Betrieb hat, kann einen Antrag stellen, wenn er seine Arbeitsleistung in Deutschland erbringt.

§ 2 Abs. 2 SGB IX legt die Grundsätze fest. Der nach dem 2. Teil des SGB IX berechtigte Personenkreis umfasst alle schwerbehinderten Menschen, die rechtmäßig in Deutschland ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX haben.

Die Staatsangehörigkeit spielt keine unmittelbare Rolle und wäre im EU-Bereich auch mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 7 EWG-VO Nr. 1612/68 unvereinbar.
(EuGH, Rs 44/72, 13.12.1972). Eine derartige Regelung oder Gesetz wäre somit gegen EU-Recht.

Die Anknüpfung an Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigung als Arbeitnehmer in Deutschland unterstreicht den erforderlichen Inlandsbezug der Stellung als schwerbehinderter Mensch. Wer ausschließlich im Ausland wohnt und arbeitet, kann nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt werden, auch wenn vertraglich die Anwendbarkeit deutschen Arbeitsrechts vereinbart wurde.
(BAG, 2 AZR 192/86, 30.04.1997)

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Gruß
Wolfgang

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