Minderleister/Leistungsveränderte mit und auch ohne SB (Allgemeines)

garda, Berlin, Tuesday, 12.09.2017, 08:07 (vor 2417 Tagen)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

durch ein Gespräch mit dem IFD bin ich auf ein Thema gekommen, das sicherlich auch uns betrifft, wenn es auch ganz sicher Thema der jeweiligen Personalvertretung sein müsste. Eine klassische Schnittstelle als.

Minderleister bzw. Leistungsveränderte, wie man es politisch korrekt auch nennt. Gründe liegen hier teilweise im Bereich Krankheit/Behinderung, was dann oft aber leider nicht immer unter das SGB 9 fällt. Alter, stark belastende Pflege und Betreuung von Angehörigen und Kinder sowie vieles mehr sind weitere Ursachen. Hier geht es nicht (nur) um die sogenannten Low Performer, die schon jeder mittelmäßige Personaler im Blick hat.

Es soll zu diesem Thema auch bereits Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen geben und mir sind bereits einzelne Konzepte bekannt, die allerdings als interne Richtlinie keinen einklagbaren rechtlichen Rahmen liefern. Ähnlich ist es mit einer Inklusionsvereinbarung, die zudem nur für SB und Gleichgestellte gilt und deren Bindungswirkung auch eher überschaubar ist.

KomSem bietet ja bereits Seminare zum Thema an und andere Anbieter ziehen nach und im Dezember bin ich dabei.

Nun die große Frage: hat jemand bereits BV/DV zum Thema? Richtlinien, Konzepte, Regelungen jeder Art, aus denen der interessierte Leser Anregungen entnehmen kann? Tante Google ist da nicht sehr hilfreich, Bücher zum Thema geben in diese Richtung i.d.R. nichts oder wenig her. Ich wäre für Hinweise aller Art sehr dankbar.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Minderleister/Leistungsveränderte mit und auch ohne SB

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 12.09.2017, 09:05 (vor 2417 Tagen) @ garda

Hallo,

Dienstvereinbarungen hierzu sind schwierig, da jeweils der individuelle Einzelfall geprüft werden muß.

In unserer Integrationsvereinbarung haben wir deswegen lediglich geregelt, daß der Betrieb bei dauerhaft leistungsgeminderten AN (ohne Möglichkeit der leidensgerechten Umsetzung) verpflichtet ist, Nachteilsausgleiche nach § 27 SchwAV iVm § 102 SGB IX zu beantragen.

Wir haben derzeit 16 Beschäftigte, für die das IA derartige Nachteilsausgleiche in Form eines Lohnkostenzuschusses leistet - zT bereits seit 15 Jahren.

Nimmt der AG derartige Nachteilsausgleiche in Anspruch, kann die Leistungsminderung nicht mehr als Kündigungsgrund verwendet werden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der AG zwar derartige Hilfen bekommen könnte, sie aber nicht beantragt bzw. nicht in Anspruch nimmt.

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&Tschüß

Wolfgang

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