Pensionsalter vom Zeitpunkt der Schwerbehinderung abhängig? (Rente / Pension / ATZ)

Holger, Tuesday, 26.09.2017, 07:36 (vor 2376 Tagen)

Hallo,

an mich wurde folgende Frage herangetragen:
Hängt das Alter, ab dem man in Pension gehen kann, von dem Zeitpunkt ab, an dem man als schwerbehindert anerkannt wurde?

Der Fall:
Eine bisher behinderte (GdB 40) Kollegin wurde bereits seit längerer Zeit von ihrem Arzt aufgefordert, einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung zu stellen.
Da sie sich auch dem Pensionsalter nähert, fragte sie nach, ob sich der Zeitpunkt der Anerkennung der Schwerbehinderung auf die Möglichkeit der vorzeitigen Zuruhesetzung auswirkt.
(also Pension auf Antrag ab 60 statt ab 63)

Nun habe ich dazu nichts gefunden.
Ich gehe daher davon aus, daß der Zeitpunkt der Anerkennung einer Schwerbehinderung keinen Einfluß auf den Zeitpunkt der Zurruhesetzung auf Antrag hat (nur wenn der Zeitpunkt nach dem 60. Lebensjahr liegt, kann man dann m.E. frühstens zu diesem Zeitpunkt einen Antrag stellen).
Falls jemand weiterweiß, wäre ich für eine entsprechende Info dankbar.

anzuwendendes Recht: Landesbeamtenrecht Brandenburg

Falls jemand aus anderen Bundesländern hierzu Erfahrungen hat, wäre ich auch für diese dankbar.
Dann könnte ich ggf. weitere Vergleiche ziehen.

Viele Grüße
Holger

Pensionsalter vom Zeitpunkt der Schwerbehinderung abhängig?

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 26.09.2017, 09:48 (vor 2376 Tagen) @ Holger

Hallo,

für die Inanspruchnahme der Rente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) kommt es allein auf den Status am Tag des Rentenbeginns an.
Die Rente bliebe selbst dann bestehen, wenn am Tag nach Beginn der Rente die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch entzogen würde.

Allerdings sind (zumindest in unserer Region) die Versorgungsämter bei Anträgen kurz vor möglichem Rentenbeginn spürbar zickiger.

--
&Tschüß

Wolfgang

Pensionsalter vom Zeitpunkt der Schwerbehinderung abhängig?

KaivonderKüste, Tuesday, 26.09.2017, 15:05 (vor 2376 Tagen) @ Holger

Im § 52 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist im Absatz 1 geregelt, dass AUF ANTRAG der Beamte zur Ruhe gesetzt wird, der das 62. Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX ist (GdB 50 oder höher). Die Absätze 2 und 3 beschreiben die Anhebung der Altergrenzen für die Jahrgänge 1951 bis 1963 und den Ruhestand auf Antrag bei vollendetem 63. Lebensjahr. Ob das Landesbeamtengesetz Brandenburg eine abweichende Regelung hat, konne ich nicht ermitteln. Stichwort wird hier sicher der Ruhestand auf Antrag sein.

Die Voraussetzungen müssen zhum Beginn der Pensionierung vorliegen. Der GdB muß also zum Anfang vorliegen und daher rechtzeitig vorher geklärt und beantragt werden.

Achtung: Zu beachten ist, dass unter umständen Abschläge nach § 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) die Höhe des Anspruchs mindern.

Zur Klärung von Details empfehle ich den Kontakt mit einem versierten Beamtenrechtler in einer Gewerkschaft oder (falls gewollt) bei der zuständigen Personalverwaltung.

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