Eignung eines sbMA bei einer internen Stellenbesetzung (Einstellung)

fisch21, Tuesday, 26.09.2017, 17:22 (vor 2396 Tagen)

Hallo,

ein schwerbehinderter Kollege hat sich in unserer Firma (kein öffentlicher Dienst) auf eine offene interne Stelle beworben. Wir haben in unserer Integrationsvereinbarung e. Vereinbarung, dass "ein schwerbehinderter Bewerber bei EIGNUNG die offene Stelle erhalten sollte". In dieser Stelle werden jedoch u.a. fließend Englisch in Wort und Schrift und eine fundierte praktische Erfahrung in den sozialen Medien als erforderliche Kernkompetenzen vorausgesetzt. Der schwerbehinderte Kollege bringt beides nicht mit bzw. spricht so gut wie gar kein Englisch. Laut d. Abteilungsleiter bringt dieser Bewerber ca. 20 % der fachlichen Voraussetzungen für diese offene Stelle mit. Der Abteilungsleiter hat jedoch den schwerbehinderten Bewerber und mich als zuständigen SBV zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen.

Meine Fragen hierzu wären:

  • Wäre die Einladung zum Bewerbungsgespräch überhaupt erforderlich gewesen, da die fachliche Eignung für diese ausgeschriebene Stelle beim Bewerber eindeutig nicht vorliegt?
  • Ich habe gehört, dass eine Eignung eines schwerbehinderten Mitarbeiters auch dann vorliegt, wenn er innerhalb der nächsten 6 Monaten mit Hilfe von Schulungen den für diese Stelle erforderlichen Eignungs- bzw. Kenntnisstand erreichen kann. Ist das korrekt?
  • In d. oben genannten Beispiel kann m.E. auch in 6 Monaten kein fließendes Englisch erlernt werden. Damit wäre dieser Kollege m.E. für diese Stelle auch ungeeignet. Oder?
  • Wenn sich nach dem Bewerbungsgespräch herausstellen sollte, dass dieser schwerbehinderte Mitarbeiter ungeeignet für diese Stelle ist, dann habe ich m.E. auch kein Recht mehr, bei den nachfolgenden Bewerbungsgesprächen mit den anderen Bewerbern dabei zu sein. Oder?

Im voraus herzlichen Dank für Eure Antworten.

Viele Grüße
K. Fischer

Eignung eines sbMA bei einer internen Stellenbesetzung

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 27.09.2017, 15:41 (vor 2395 Tagen) @ fisch21

Moin Moin,

zunächst einmal muss man 2 Dinge auseinanderhalten:
1. Schwerbehinderte müssen zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, es sei denn, sie sind von vorneherein ungeeignet und dies ist gerichtsfest belegbar.
2. Schwerbehinderte müssen aber nicht zwingend eingestellt werden, wenn es qualifiziertere Bewerbungen gibt.

Zu 1. kommt es auf die Stellenausschreibung an: Steht dort Englisch als Einstellungsvoraussetzung, gebe ich Dir recht, die erfüllt er nach Deiner Schilderung nicht. Seht Englisch aber lediglich als wünschenswert, ist die Frage, ob es gerichtsfest ist, ihn nicht einzuladen. Daher laden manche Arbeitgeber im Zweifel lieber ein, um dann sauber aus Qualifikationsgründen anzulehnen, eh sich jemand einklagt und Recht bekommt, wodurch die Firma Zeit für das Rechtsverfahren und Geld verliert. Auch wenn es als Einstellungsvoraussetzung steht, gehen Arbeitgeber zum Teil diesen Weg und laden ein, um keinen Fehler nach SGB IX oder AGG zu begehen.

Liebe Grüße

Hendrik

Eignung eines sbMA bei einer internen Stellenbesetzung

Monica99, Wednesday, 27.09.2017, 19:02 (vor 2395 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

zunächst einmal muss man 2 Dinge auseinanderhalten:
1. Schwerbehinderte müssen zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, es sei denn, sie sind von vorneherein ungeeignet und dies ist gerichtsfest belegbar.

Wie kommst Du auf diese so pauschale FALSCHE Antwort?? Welche Rechtsgrundlage hast Du dazu???

>>> unserer Firma (kein öffentlicher Dienst)<<<<<<
Also greift § 82 SGB IX NICHT!!! Denn nur im öffentlichen Dienst würde dieser gelten. Doch auch dort gibt es die Ausnahme der "offensichtlichen Ungeeignetheit". Wenn sich zB ein Blinder auf eine Stelle als Fahrer bewirbt. In diesen Fällen muss auch der öffentliche AG nicht einladen.

--
mfg Monica

Eignung eines sbMA bei einer internen Stellenbesetzung

WoBi, Thursday, 28.09.2017, 08:37 (vor 2395 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica99,

deine Aussage über die Einladungspflicht für öffentliche Arbeitgeber ist nicht "ganzganz" korrekt.
Der Gesetzestext lautet: "Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt."
Es hat dem Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung zu fehlen. Dies ist an den eingereichten Unterlagen gegenüber der Stellenausschreibung zu prüfen.

Wie das Arbeitsgericht Berlin, im Urteil 91 Ca 17871/03 vom 10.10.2003 ausführt: „Ob dem Stellenbewerber offensichtlich die fachliche Eignung für die Stelle fehlt, ist durch den Arbeitgeber unzweifelhaft nachzuweisen und bedeutet, dass er unter keinem Gesichtspunkt für die Stelle geeignet ist.“

Eine andere Rechtsquelle ist das Urteil vom Bundesarbeitsgericht mit Aktenzeichen 9 AZR 807/05 vom 12.09.2006, hier die Randnummer 28 und nachfolgende. Daraus ein Auszug:
"Nach §82 Satz 2 SGB IX hat der öffentliche Arbeitgeber den sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch zu laden. Diese Picht besteht nach Ÿ§82 Satz 3 SGB IX nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der öffentliche Arbeitgeber einem schwerbehinderten Bewerber die Chance eines Vorstellungsgesprächs gewähren muss, wenn seine fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist."

Zu deinem Beispiel: Hier fehlt es dem Blinden an einer persönlichen Eignung, er kann nichts sehen oder kaum sehen. Eine behinderungsbedingte Einschränkung. Deshalb hat er/sie höchstwahrscheinlich keine gültige Fahrerlaubnis. Dieses wäre eine fachliche Nichteignung, wenn selbiges in der Stellenausschreibung als Voraussetzung gefordert ist.

Bei der Frage von Fisch21 hat es sich um keinen öffentlichen Arbeitgeber gehandelt;-)

--
Gruß
Wolfgang

Eignung eines sbMA bei einer internen Stellenbesetzung

Monica99, Thursday, 28.09.2017, 09:24 (vor 2395 Tagen) @ WoBi

Hallo WoBi,

deine Aussage über die Einladungspflicht für öffentliche Arbeitgeber ist nicht "ganzganz" korrekt.
Der Gesetzestext lautet: "Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt."

Also, dieses ist nun Haarspalterei! Denn dem Blinden der sich auf eine freie Stelle als Fahrer bewirbt, fehlt ganz eindeutig/ offensichtlich die fachliche Eignung. Damit ist er klar offensichtlich ungeeignet.

Letztlich, entscheident ist in diesem Fall aber, es besteht KEINE Pflicht des AG diesen Berwerber einzuladen oder kein Recht des Bewerbers eingelanden zu werden.

--
mfg Monica

Eignung eines sbMA bei einer internen Stellenbesetzung

WoBi, Thursday, 28.09.2017, 14:23 (vor 2394 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica99,

das "fachlich" ist eine abschließende Aufzählung der möglichen Gründe für eine Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch durch einen öffentlichen Arbeitgeber. Alles andere kann ein Indiz für eine Benachteiligung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Bewerbers nach dem AGG sein.
Anderes Beispiel unter http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=22240

--
Gruß
Wolfgang

Eignung eines sbMA bei einer internen Stellenbesetzung

WoBi, Friday, 29.09.2017, 14:17 (vor 2393 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica99,

was soll an dem Beitrag falsch sein? Es ist eine Antwort auf die Fragestellung "Kann der AG trotz Schwerbehinderung einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch einladen, mit der Begründung, dass bei dem Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung fehlt ???" und der ersten Antwort "Hallo, ja kann Er.". Diese Antwort wurde relativiert und durch Heinrich zusätzlich mit dem Hinweis auf die besondere Verpflichtung nur für öffentliche Arbeitgeber ergänzt.
Den ersten Teil der Antwort wird durch die zuvor genannte Urteile ersichtlich. Vielleicht hilft dir das BAG Urteil 9 AZR 839/08 vom 17.08.2010 weiter? Ab Randnummer 50 wird die Umkehr der Beweislast ausgeführt, wenn der Bewerber Indizien für eine Benachteiligung glaubhaft machen/belegen kann.

Die Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch durch einen öffentlichen Arbeitgeber, trotz Pflicht nach § 82 SGB IX, kann ein derartiges Indiz sein, wenn die fachliche Eignung offensichtlich nicht fehlt. Ein Arbeitgeber ist verpflichtet eine Bewerbung sorgfältig zu lesen, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft im Bewerbungsanschreiben oder an hervorgehobener Stelle im Lebenslauf steht.
Öffentliche Arbeitgeber haben zudem den Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz zu beachten.

Das Risiko einer AGG-Forderung trägt der Arbeitgeber, selbst wenn die SBV nach §95 Abs. 2 SGB IX (zustimmend) angehört worden ist. Welches Risiko wurde durch den Matrose deutlich.

Nun zu deinen "blinden" Bewerber als Fahrer (= Haupttätigkeit). Meine Ausführungen zeigten die Notwenigkeit der Differenzierung zwischen persönlicher und fachlicher Eignung auf, um keine Benachteiligung nach einem in §1 AGG genannten Merkmal zu beschreiben. Die Aussage: "Wir stellen keine sehbehinderte Menschen als Fahrer ein" wäre eine Benachteiligung. "Wir stellen keine Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis ein" ist ein sachliches Argument und bezieht sich auf die fachliche Eignung. In einer Stellenausschreibung steht "erforderlich ist die Fahrerlaubnis x" oder ähnliches.

Eine Nichteinladung ist durch § 8 AGG als zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen gedeckt, denn der "blinde" (= kleiner 5% Gesamtsehschärfe) Bewerber kann die Stellenanforderungen nicht erfüllen und die (zugesagte) Arbeitsleistung nicht erbringen. Hier liegt keine Benachteiligung wegen dieser Anforderung nach § 7 AGG vor.

Bitte bei solchen Rückfragen die Mail (Briefumschlag neben Name) nutzen. Es hat doch nur das "fachliche" in deiner Antwort gefehlt und darauf habe ich hingewiesen. Ich halte dieses Wort an der Stelle für sehr wichtig.

--
Gruß
Wolfgang

Eignung eines sbMA bei einer internen Stellenbesetzung

Monica99, Friday, 29.09.2017, 15:33 (vor 2393 Tagen) @ WoBi

Hallo WoBi,

vielleicht einfach einmal deine Beiträge lesen. Du korrigierst mich betreffend der Aussage "offensichtlich nichtgeeignet" und erklärst richtig wäre "fachlich ungeeignet". Doch in Deinem verlinkten Beitrag schreibst Du "eine offensichtliche Uneignung".

Somit war bei meiner Antwort nichts falsch!

Deine weiteren Auslegungen nun haben mit dem von mir bewusst verwendeten Beispiel nichts zu tun.

--
mfg Monica

Eignung eines sbMA bei einer internen Stellenbesetzung

Monica99, Friday, 29.09.2017, 15:48 (vor 2393 Tagen) @ WoBi

Hallo,

ein weiteres Beispiel der "offensichtlichen Ungeeignetheit" trotz ggf oder sogar wohl vermutlicher fachlicher Eignung aber trotzdem kein Fall für Ansprüche gem. AGG.

Ein Hersteller von "weiblichen Dessus/ weiblicher Unterwäsche" sucht ein Model. Es meldet sich aber ein männliches Model. Der AG lädt verständlich nicht zum Vorstellungsgespräch, denn der Bewerber ist klar offensichtlich ungeeignet.

Auch hier wäre das von Dir genannte Urteil mit dem Smutje nicht anwendbar.

--
mfg Monica

Eignung eines sbMA bei einer internen Stellenbesetz

WoBi, Monday, 02.10.2017, 13:01 (vor 2390 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica99,

die Antwort war aus heutiger Sicht auch nicht "ganzganz" richtig. Könnte die damalige Kurzfassung jetzt rechtfertigen, mach ich aber nicht. Es ist Zeit vergangen und Man(n) kann lernen und sich weiterentwickeln.

Das neue Beispiel: Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, der ein Modell für Dessous (Was für eine Behörde ist das denn?) sucht und es sich um eine schwerbehinderte Person handelt. Dann wäre § 82 SGB IX zwingend anzuwenden.

Denkbare mögliche Anzeige (Auszug) eines öffentlichen Arbeitgebers:
"Die Kunstakademie der Hochschule x sucht für das auf ein Jahr befristete Projekt "David von Michelangelo" ein Model w/m.
Voraussetzungen:
- Fundierte Kenntnisse der Stilrichten der malenden Kunst
- Übereinstimmung der Statur mit dem Vorbildkunstwerk
- mehrstündige unbewegliches Verharren in unterschiedlichen Positionen
- die Darstellung hat teilbekleidet oder nackt zu erfolgen“

Wenn hier sich eine weibliche (behinderte) Bewerberin benachteiligt fühlen würde, käme die Regelung nach § 8 AGG zur Anwendung. Grundsätzlich könnte nur eine männliche Person (nicht nur Mann) die Anforderungen erfüllen.

Zu deinem Beispiel fällt mir ein gerichtliches Verfahren kurz nach Bekanntmachung des AGG wegen einer Stelle für ein weibliches Model für Bademoden ein. Hier hat das Gericht eine berechtigte Anwendung von § 8 AGG gesehen. In dem genannten Fall soll eine objektive Unverzichtbarkeit bzw. eine objektive Anforderung i. S. d. § 8 I AGG gegeben sein, erfordern doch bei ihnen gerade zwingenden objektiven Gründe ein bestimmtes Geschlecht.

Dieser gerichtlichen Meinung über eine geschlechtsspezifische Benachteiligung kann ich mich nicht "ganzganz" anschließen. Selbstverständlich könnten Dressmen Damen-Bademoden vorführen und umgekehrt. Auch unter dem Blickpunkt der sexuellen Ausrichtung könnte es für Transgenter Abweichungen ergeben.

--
Gruß
Wolfgang

Eignung eines sbMA bei einer internen Stellenbesetzung

garda, Berlin, Thursday, 28.09.2017, 09:01 (vor 2395 Tagen) @ fisch21

Meine Fragen hierzu wären:

  • Wäre die Einladung zum Bewerbungsgespräch überhaupt erforderlich gewesen, da die fachliche Eignung für diese ausgeschriebene Stelle beim Bewerber eindeutig nicht vorliegt?

Hallo Fisch21,

klares nein, auch nicht nach der von dir zitierten Vereinbarung. Es gibt keine rechtliche Vorschrift die so etwas verlangt.

[*]Ich habe gehört, dass eine Eignung eines schwerbehinderten Mitarbeiters auch dann vorliegt, wenn er innerhalb der nächsten 6 Monaten mit Hilfe von Schulungen den für diese Stelle erforderlichen Eignungs- bzw. Kenntnisstand erreichen kann. Ist das korrekt?

Hm. gehört ist immer so eine Sache. Wo hast du das gehört und von wem? Mit welcher Begründung? Rechtsprechung? Meine Frage bleibt: erfüllt er oder erfüllt er nicht? Jeder AG kann sich auf noch notwendige Schulungen, einlassen muss es aber meines Erachtens nach nicht.

[*]In d. oben genannten Beispiel kann m.E. auch in 6 Monaten kein fließendes Englisch erlernt werden. Damit wäre dieser Kollege m.E. für diese Stelle auch ungeeignet. Oder?

Stimmt. Weder das eine noch das andere ist gegeben. Warum will der SB-Kollege den Job?

[*]Wenn sich nach dem Bewerbungsgespräch herausstellen sollte, dass dieser schwerbehinderte Mitarbeiter ungeeignet für diese Stelle ist, dann habe ich m.E. auch kein Recht mehr, bei den nachfolgenden Bewerbungsgesprächen mit den anderen Bewerbern dabei zu sein. Oder?
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Sofern keine weiteren SB-Bewerber im Boot sind nicht.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

FAKENEWS: interne Stellenausschreibung

Cebulon, Friday, 29.09.2017, 22:20 (vor 2393 Tagen) @ fisch21

Ich habe gehört, dass eine Eignung eines schwerbehinderten Mitarbeiters auch dann vorliegt, wenn er innerhalb der nächsten 6 Monaten mit Hilfe von Schulungen den für diese Stelle erforderlichen Eignungs- bzw. Kenntnisstand erreichen kann. Ist das korrekt?

Nein, so nicht korrekt, eher "fake news", je­den­falls im Zusammenhang mit Stel­len­aus­schrei­bung. Fließendes Englisch in nur sechs Monaten ist ohnehin nach der all­ge­mei­nen Lebenserfahrung unmöglich, sofern kein Sprachwunder. Das mit "6 Monaten" ist mir in einem ganz anderen Kontext bekannt bzw. ist völlig aus dem Zusammenhang gerissen, also "Falschmeldung"!

In dieser Stelle werden jedoch u.a. fließend Englisch in Wort und Schrift vorausgesetzt.

Es ist zulässig, in ei­ner Stel­len­aus­schrei­bung sehr gu­te Sprach­kennt­nis­se in Wort und Schrift vorauszusetzen, wenn die­se für die ausgeschriebene Tätig­keit nötig sind, sagt zum Beispiel das LAG Nürnberg.

M.E. auch kein Recht mehr, bei den nachfolgenden Bewerbungsgesprächen mit den anderen Bewerbern dabei zu sein. Oder?

Absolut richtig, sofern das der einzige schwer­be­hin­der­te Bewerber war. Da ist die SBV schon deswegen raus, da klar ungeeignet, weil er das Anforderungsprofil laut Stel­len­aus­schrei­bung nicht ansatzweise erfüllt. Daher kein Bedarf für Vorstellungsgespräch, geschweige denn für Stellungnahme der SBV, also nicht nötig bzw. sinnfrei nach Rechtsprechung. Siehe z.B. auch hier im Forum.


Gruß,
Cebulon

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