Rufbereischaft SB-Mitarbeiter (BEM)

Müllmann ⌂, Dresden, Thursday, 12.10.2017, 11:38 (vor 2382 Tagen)

Hallo Mitstreiter,
Wir sind ein Entsorgungsunternehmen ( GmbH ) und mehrere Abteilungen. Die Abt. Straßenreinigung übernimmt Winterdienstaufgaben.
Würdet ihr mir mal von euren Erfahrungen mit Dienstplänen Winterdienst berichten unsere KF arbeiten im Prinzip nach Lenkzeitverordnung durchweg.
In der Reinigung werden in der kalten Jahreszeit Winterdienstaufgaben übernommen. Nun gibt es immer wieder Streit um die Dienstpläne, an den dienstfreien Tagen soll Rufbereitschaft übernommen werden. Insbesondere die schwerbehinderten Mitarbeiter fühlen sich überlastet. Dem BR ist es egal. Der 124 SGB IX regelt die Mehrarbeit alles o.k. aber Rufbereitschaft weil Winter ist und es schneit? Wir reden hier nicht von Katastrophe sondern von "es könnte ja schneien".

Mit freundlichen Grüßen

euer Müllmann

Rufbereischaft SB-Mitarbeiter

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 30.10.2017, 08:47 (vor 2364 Tagen) @ Müllmann

Schwerbehinderte Beschäftigte sind von Bereitschaftsdiensten, die Mehrarbeit bedeuten, freizustellen

Mehrarbeit ist jede über 8 Stunden hinaus gehende werktägliche Arbeitszeit; als solche gilt auch Bereitschaftsdienst.

Für die in einem Jugendhilfezentrum als Heilerziehungspflegerin beschäftigte Klägerin ist ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt. Anhand von monatlich erstellten Dienstplänen wird die Klägerin sowohl zu normalen Dienstleistungen als auch zu als „Nachtbereitschaft“ bezeichneten Bereitschaftsdiensten herangezogen. Nach den auf das Arbeitsverhältnis kraft vertraglicher Vereinbarung anzuwendenden „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) sind die Mitarbeiter verpflichtet, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in der Form des Bereitschaftsdienstes zu erbringen.

Die Klägerin hat von der Beklagten verlangt, werktäglich nicht mehr als 8 Stunden, einschließlich der Bereitschaftsdienste, zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben ihre Klage abgewiesen.
Vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte die Klägerin mit ihrer Revision Erfolg. Der Senat hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass seit der Neufassung des Arbeitszeitgesetzes ab 1. Januar 2004 Bereitschaftsdienst Arbeitszeit iSd. Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes darstellt.
Die schwerbehinderte Klägerin hat nach § 124 SGB IX Anspruch gegen die Beklagte, von Mehrarbeit freigestellt zu werden.

Als Mehrarbeit gilt dabei jede Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 ArbZG, das heißt über werktäglich 8 Stunden einschließlich der Bereitschaftsdienste, hinausgeht.
Regelungen in den AVR, welche die Klägerin verpflichten, über diese normale gesetzliche Arbeitszeit hinaus Bereitschaftsdienste zu verrichten, sind unwirksam.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. November 2006, Az.: 9 AZR 176/06

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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