Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters (Stellvertreter/in)

fisch21, Thursday, 20.09.2018, 22:25 (vor 2046 Tagen)

Hallo,

ich bin örtlicher Schwerbehindertenvertreter und betreue 18 Schwerbehinderte und Gleichgestellte. Der erste Stellvertreter ist bis dato sehr selten zum Einsatz gekommen, d.h. nur während meines Urlaubs und da gab es oft nichts zu tun. Der Stellvertreter hat nun folgende "Forderungen" gestellt und ich bin mir nicht sicher, ob ich überhaupt auf diese Forderungen eingehen kann und darf. Ich wäre Euch daher dankbar, wenn Ihr mir Eure Ansicht mitteilen könnt.

Die Forderung des ersten Stellvertreters sind wie folgt:

1.
Er möchte permanent einen Schlüssel zum SBV-Raum mit e. Zugriff auf die Unterlagen
=> Ich sehe das eher kritisch, da er ja nur bei meiner Verhinderung im Amt ist und erst dann in den Raum muss.
Insbesondere habe ich d. Raum personenbezogene Unterlagen u. sehe daher ein generelles Zutrittsrecht
auch aus Datenschutzgründen kritisch.

2. Er möchte an meinen Gesprächen mit Schwerbehinderten teilnehmen, um hier mehr Praxiserfahrung zu erhalten.
=> Das SBV-Amt ist ein Personenamt. Daher können nicht gleichzeitig 2 SBV-Vertreter an e. Gespräch
teilnehmen. Ebenso sehe ich hier das Datenschutzproblem. M.E. ist es auch im Hinblick auf den Arbeitgeber
nicht vertretbar, da somit gleichzeitig die Arbeitszeit von 2 Mitarbeitern für das Amt aufgewendet wird.

D.h. auch wenn ich persönlich die Forderungen tolerieren würde, sehe ich rechtliche Schranken, die die Umsetzung dieser Forderungen nicht erlauben.

Danke für Eure Meinungen.

Karl

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 21.09.2018, 06:23 (vor 2046 Tagen) @ fisch21

Moin Moin Karl,

ich sehe die Forderungen des Stellies als teilweise überzogen an.
Klar ist: man muss auch als Stellie im Thema bleiben, wenn dieser z.B. mehrere Jahre keine Hilfestellungen bei Erst-, Folgeanträgen, Widersprüchen, Gleichstellungen, Stellungnahmen dazu gemacht hat, kommt man aus dem Thema raus, daher ist hin und wieder die Einbeziehung, oder auch alleinige Übernahme sinnvoll und wichtig, damit er Dich vertreten kann. Selbiges gilt auch für andere Themen. Da Du, wenn überhaupt nur eine Teilfreistellung haben wirst, wäre bei alleiniger Übernahme auch nur eine Person im Amt. Begründen ließe sich dieses gegenüber seinen und Deinen Vorgesetzten damit, dass Du z.B. in Deiner "normalen" Arbeitsaufgabe gerade voll ausgelastet bist, und selber keine Zeit hast.
Klar ist auch, dass er im Verhinderungsfall an die Akten etc. herankommen muss. Auch er hat Schweigepflicht. Daher muss es dazu eine Regelung geben. Ob das ein fester Schlüssel mit stöndigem Zugangsrecht sein muss, sehe ich als möglich, aber nicht zwingend notwendig an.

Sollte er bei Aufgaben der SBV aufgrund jahrelanger Untäigkeit unsicher sein und von daher einmalig z.B. bei runden Tischen und/oder personalrechtlichen Ma0nahmen, Gesprächen mit Schwerbehinderten dabei sein wollen, würde ich das auch versuchen durchzusetzen. Begründung ist, dass dieses jahrelang in Deiner Abwesenheit nicht angefallen ist und er Dich auch für die SBV gut verteten können muss, alles andere kann auch als Behinderung der SBV Arbeit ausgelegt werden. Auch hier gilt, dass er Schweigepflicht hat.

Sprich keine ständige Einbeziehung, das gibt aus meiner Sicht die Zahl der Schwerbehinderten bei Euch nicht her, aber hin und wieder schon.

Liebe Grüße

Hendrik

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

mietze_katz, Oberbayern, Friday, 21.09.2018, 10:05 (vor 2046 Tagen) @ Hendrik1

Da Du, wenn überhaupt nur eine Teilfreistellung haben wirst, wäre bei alleiniger Übernahme auch nur eine Person im Amt. Begründen ließe sich dieses gegenüber seinen und Deinen Vorgesetzten damit, dass Du z.B. in Deiner "normalen" Arbeitsaufgabe gerade voll ausgelastet bist, und selber keine Zeit hast.

Hallo,

Auslastung bei der "normalen" Arbeitsaufgabe ist aber eindeutig KEIN Verhinderungsgrund, welche ein Tätigwerden des Stelli`s rechtfertigt.
Mandatsarbeit hat Vorrang vor arbeitsvertraglich geschuldeter Arbeitsleistung!
Auch wenn dieses firmenintern keine "Mehrbelastung" verursacht, aber gesetzlich ist der Stellvertreter nicht rechtens im Amt. Diese Konstellation kann die verschiedensten Konsequenzen haben wie z.B. Datenschutz, bei BR-Sitzungsteilnahme können Beschlüsse gekippt werden usw.

Ich sehe diese Problematik auch bei mir im Betrieb, ich habe ähnliche Gegebenheiten, aber die Position des Stellvertreters ist bei unserer Größenordnung und der gesetzlichen Rahmenbedingungen ein "saublödes" Amt. Ich "hänge" es nicht an den großen Nagel und halte meinen Stelli immer auf dem Laufenden. Sehe es als ein vertretbares Zusammenarbeiten auf leichtem Glatteis.


MfG

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

ciralifan, Friday, 21.09.2018, 07:18 (vor 2046 Tagen) @ fisch21

Hallo Karl,
du siehst es schon richtig.
Zusätzlich zu der Datenschutzseite kommt auch noch - er ist ja nicht im Mandat , ausser im Vertretungsfall- das er hier auch einen Arbeitszeitbetrug begeht wenn er sich dazu vom Arbeitsplatz entfernt.
Wenn, auch in Hinsicht auf die anstehenden Wahlen, du eine weitergehende Information des 1. als bei euch sinnvoll ansiehst....sprecht mit dem AG ob der die Fehlzeiten hierdurch akzeptiert. Sonst droht schnell mal ne Abmahnung.

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

SFliege, Friday, 21.09.2018, 09:59 (vor 2046 Tagen) @ fisch21

Sollte es nicht das vorwiegende Interesse einer gewählten Vertrauensperson sein, dass die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb jederzeit optimal vertreten werden?
Eine Verhinderung kann urplötzlich eintreten, und es ist doch nicht der Stil einer guten Amtsausübung, wenn der Stellvertreter dann ins kalte Wasser geschmissen wird.
Man wird nicht gezwungen mit aller Gewalt zu verhindern, dass eine Vertretung aufgrund einer eigenen Verhinderung notwendig ist, außer man will es verhindern, dass der Stellvertreter etwas Ahnung kriegt.
Wenn eine Verhinderung absehbar ist, dann kann man sich mit dem Stellvertreter z.B. auch über Sitzungen und Besprechungen, die stattfinden, im Vor- und Nachgang absprechen.
Man hat hier ausreichend eigenen Ermessensspielraum, denn man nicht ausnutzen muss, sondern den man für das Amt nutzen kann.
Wenn man den Stellvertreter als Konkurrenten sieht, dann wird man natürlich als Vertrauensperson das Arbeitgeberargument Arbeitszeitbetrug dankbar übernehmen, anstatt es entschieden zurückzuweisen.

Als Vertrauensperson sollte man nach Argumenten suchen, die es dem Stellvertreter einfacher machen eine gute Vertretung übernehmen zu können und nicht nach Argumenten suchen, die dies dem Stellvertreter erschwert!

Möglicherweise hat der Stellvertreters hier etwas überzogen, aber es wird schon auch einen Grund haben, weshalb er nun solche Forderungen stellt.

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

C3PO, Friday, 21.09.2018, 10:02 (vor 2046 Tagen) @ SFliege

Sehe ich exakt auch so.

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

Hotte, Stuttgart, Friday, 21.09.2018, 12:21 (vor 2046 Tagen) @ SFliege

Sollte es nicht das vorwiegende Interesse einer gewählten Vertrauensperson sein, dass die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb jederzeit optimal vertreten werden?
Eine Verhinderung kann urplötzlich eintreten, und es ist doch nicht der Stil einer guten Amtsausübung, wenn der Stellvertreter dann ins kalte Wasser geschmissen wird.
Man wird nicht gezwungen mit aller Gewalt zu verhindern, dass eine Vertretung aufgrund einer eigenen Verhinderung notwendig ist, außer man will es verhindern, dass der Stellvertreter etwas Ahnung kriegt.
Wenn eine Verhinderung absehbar ist, dann kann man sich mit dem Stellvertreter z.B. auch über Sitzungen und Besprechungen, die stattfinden, im Vor- und Nachgang absprechen.
Man hat hier ausreichend eigenen Ermessensspielraum, denn man nicht ausnutzen muss, sondern den man für das Amt nutzen kann.
Wenn man den Stellvertreter als Konkurrenten sieht, dann wird man natürlich als Vertrauensperson das Arbeitgeberargument Arbeitszeitbetrug dankbar übernehmen, anstatt es entschieden zurückzuweisen.

Als Vertrauensperson sollte man nach Argumenten suchen, die es dem Stellvertreter einfacher machen eine gute Vertretung übernehmen zu können und nicht nach Argumenten suchen, die dies dem Stellvertreter erschwert!

Möglicherweise hat der Stellvertreters hier etwas überzogen, aber es wird schon auch einen Grund haben, weshalb er nun solche Forderungen stellt.


Hey,
und trotzdem ist die Vertrauenspersonen gezwungen die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten und einzuhalten. Das "ruhende Mandat" ist schlicht und einfach zu beachten. Ansonsten könnte neben dem Stellvertreter auch die Vertrauensperson massiven Ärger mit dem AG bekommen.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

Monica99, Friday, 21.09.2018, 10:16 (vor 2046 Tagen) @ fisch21

Hallo Karl,
die Rechtslage ist ganz EINDEUTIG!

Der Stellvertreter hat bei euch (16 zu vertretende Koll.) grundsätzlich ein "ruhendes Mandat" welches nur im Verhinderungsfall auflebt. In der Zeit des ruhendes Mandates hat ein KEINE Funktion und damit auch KEINE Rechte aus dem ruhenden Mandat als Stellvertreter. Also KEIN Recht auf Zugang zum Büro (Schlüssel) oder Unterlagen oder Gesprächen.

Wenn aber absehbar eine Vertretung wegen Verhinderung zB Urlaub ansteht sollte man den Stellvertreter zu mindest in lfd. Angelegenheiten einweisen. Muss man aber auch NICHT, den dass Gesetz sieht die Pflicht zur Einweisung NICHT vor. Auch ist die SBV NICHT wegen Urlaub oder sogar auch wegen Krankheit zwingend verhindert.

--
mfg Monica

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

SFliege, Friday, 21.09.2018, 11:21 (vor 2046 Tagen) @ Monica99

Meine Sicht zu "Rechtslage" und "ganz EINDEUTIG" ;-)

Die "Rechtslage" entsprechend dem SGB IX will das Amt der Vertrauensperson vor Nichtbeteiligung und Behinderung (primär) durch den Arbeitgeber schützen.
Diese ungeheure Angst vor dem Stellvertreter dürfte da "ganz EINDEUTIG" ein persönliches Problem sein.

Wer etwas will, findet Wege. Wer etwas nicht will, findet Gründe.

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

ciralifan, Friday, 21.09.2018, 12:47 (vor 2046 Tagen) @ SFliege

Nun ist es aber so, da gebe ich Monica99 Recht, zuerst kommt das Gesetz, dann die Auslegung.des selbigen.
Und gelegentlich muss man als SBV auch übereifrige Stellis ausbremsen um sie vor sich selber zu schützen ( Nicht im Mandat = Arbeitszeitbetrug ), Verstöße gegen den Datenschutz und -wie hier auch erwähnt wurde, ungültige BR Beschlüsse zu vermeiden.

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

C3PO, Friday, 21.09.2018, 16:27 (vor 2046 Tagen) @ SFliege

Die "Rechtslage" entsprechend dem SGB IX will das Amt der Vertrauensperson vor Nichtbeteiligung und Behinderung (primär) durch den Arbeitgeber schützen.

So sehe ich das auch.

Diese ungeheure Angst vor dem Stellvertreter dürfte da "ganz EINDEUTIG" ein persönliches Problem sein.

Woher die auch immer bei manchen rühren mag, es ist mir unbegreiflich. Angst davor nicht mehr "wichtig" genug zu sein?

Wer etwas will, findet Wege. Wer etwas nicht will, findet Gründe.

Und miteinander ist immer effektiver als gegeneinander. ;)

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

C3PO, Friday, 21.09.2018, 16:25 (vor 2046 Tagen) @ Monica99

...und damit auch KEINE Rechte aus dem ruhenden Mandat als Stellvertreter. Also KEIN Recht auf Zugang zum Büro (Schlüssel) oder Unterlagen oder Gesprächen.

Meiner Meinung nach ist das nirgendwo so im Wortlaut im SGB IX enthalten. Und was nicht per Gesetz verboten ist, ist erst mal als erlaubt anzunehmen. ;)

Ganz abgesehen davon, daß ich es nach wie vor für nicht praktikabel halte, alles vor seinen Stellvertretern geheim zu halten.

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

Monica99, Friday, 21.09.2018, 18:16 (vor 2045 Tagen) @ C3PO

Hallo,

wenn ich dann ein von EUCH zu vertretender Schwerbehinderter oder BR Mitglied wäre, bekämt ihr riesige Problem und ggf letztlich eine Klage wegen Verletzung des Datenschutzes. Als BR wegen Verletzung der Nichtöffentlichkeit der BR-Sitzung und des unerlaubten Zugriffes auf Sitzungsunterlagen und ggf ungültiger Beschlüsse.

Das SGB IX und das Datenschutzgesetz ist ein Schutzgesetz. Es soll auch Betroffene vor Mandatsträgern schützen welche diese Gesetz nicht beachten und/oder nach eigenem Denken auslegen.

PS: SBVn welche so handeln könnten auf Grund dessen das Mandat entzogen werden!!

Ihr solltet euch einmal mit Richtern unterhalten was diese von Euren Auslegungen halten!! Da würdem so manchem der Kopf gewaschen. Ich habe solche Richter in Seminaren kennengelernt. Diese haben SBVn welchen so dachten ganz deutlich einmal die Rechtslage und die Folgen bei Missachtung erklärt.

--
mfg Monica

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

fisch21, Friday, 21.09.2018, 19:50 (vor 2045 Tagen) @ Monica99

Hallo Monika,

danke für die eindeutige und sachliche Darstellung!

Viele Grüße,
Karl

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

C3PO, Monday, 24.09.2018, 08:27 (vor 2043 Tagen) @ Monica99

wenn ich dann ein von EUCH zu vertretender Schwerbehinderter oder BR Mitglied wäre, bekämt ihr riesige Problem und ggf letztlich eine Klage wegen Verletzung des Datenschutzes. Als BR wegen Verletzung der Nichtöffentlichkeit der BR-Sitzung und des unerlaubten Zugriffes auf Sitzungsunterlagen und ggf ungültiger Beschlüsse.

Tatsächlich bin ich nicht nur in der SBV selber tätig sondern auch schwerbehindert und finde es total gut, wenn sich untereinander abgestimmt und informiert wird, da das die Unterstützung für mich deutlich effektiver gestaltet. Das sehen alle von uns vertretenen schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter auch so. Und zum Glück haben wir eine so gute Zusammenarbeit mit unserem BR, daß da solcherlei Animosität gar nicht aufkommt.

Das SGB IX und das Datenschutzgesetz ist ein Schutzgesetz. Es soll auch Betroffene vor Mandatsträgern schützen welche diese Gesetz nicht beachten und/oder nach eigenem Denken auslegen.

Nichts anderes machen Anwälte, Richter und Staatsanwälte übrigens auch, nicht klar formulierte Gesetzestexte kreativ auslegen. Herzlich willkommen in unserem deutschen Rechtssystem. ;)

PS: SBVn welche so handeln könnten auf Grund dessen das Mandat entzogen werden!!

Könnten.. Der Begriff der "groben Pflichtverletzung" aus §177 Abs. 7 Satz 5 SGB IX ist übrigens ein nicht näher definierter Begriff, womit wir wieder bei dem Thema der kreativen Auslegung wären.

Ihr solltet euch einmal mit Richtern unterhalten was diese von Euren Auslegungen halten!! Da würdem so manchem der Kopf gewaschen. Ich habe solche Richter in Seminaren kennengelernt. Diese haben SBVn welchen so dachten ganz deutlich einmal die Rechtslage und die Folgen bei Missachtung erklärt.

Manche sollten sich vielleicht mal mit Anwälten unterhalten, die ausschließlich im Bereich Arbeits-, Sozial- und Schwerbehindertenrecht tätig sind und ständig vor Gericht sind, dann bekommt man vielleicht eine entspanntere Sichtweise.

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

Hotte, Stuttgart, Friday, 21.09.2018, 22:34 (vor 2045 Tagen) @ C3PO

...und damit auch KEINE Rechte aus dem ruhenden Mandat als Stellvertreter. Also KEIN Recht auf Zugang zum Büro (Schlüssel) oder Unterlagen oder Gesprächen.


Meiner Meinung nach ist das nirgendwo so im Wortlaut im SGB IX enthalten. Und was nicht per Gesetz verboten ist, ist erst mal als erlaubt anzunehmen. ;)

Ganz abgesehen davon, daß ich es nach wie vor für nicht praktikabel halte, alles vor seinen Stellvertretern geheim zu halten.


Hey,
und was besagt dir dieses Satz:
.....Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen....

Daraus ergibt sich zwangsläufig, das außerhalb der Vertretung und der Heranziehung das stellv. Mitglied eben keine Rechte hat

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__179.html

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

Monica99, Saturday, 22.09.2018, 13:32 (vor 2045 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

Danke, dass es zu mindest noch Einen hier gibt welche das Gesetz richtig ließt und versteht, somit das zwingende grundrechtsverständnis hat, welches Mandatsvertreter zwingend benötigen.

Den anderen empfehle ich ganz dringend die zwingend notwendige Schulung.

--
mfg Monica

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

C3PO, Monday, 24.09.2018, 08:31 (vor 2043 Tagen) @ Monica99

Den anderen empfehle ich ganz dringend die zwingend notwendige Schulung.

Ehrlich gesagt habe ich mit genau diesem Kommentar schon lange gerechnet und bin höchst amüsiert darüber, daß völlig fremden Personen unterstellt wird, sie seien nicht hinreichend geschult.
Von meiner Person kann ich sagen, daß die "zwingend notwendigen" Schulungen vorhanden sind und vertiefend auch immer weiter gehen. Ich bevorzuge halt Schulungen von Anwälten, nicht von Richtern.

Ich bin raus aus der Diskussion, das wird mir jetzt zu emotional und unsachlich.

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

Hotte, Stuttgart, Monday, 24.09.2018, 09:50 (vor 2043 Tagen) @ C3PO

.

Von meiner Person kann ich sagen, daß die "zwingend notwendigen" Schulungen vorhanden sind und vertiefend auch immer weiter gehen. Ich bevorzuge halt Schulungen von Anwälten, nicht von Richtern.

Dann möchte ich auch abschliessend noch eine Frage stellen:

Wer entscheidet bei Gerichtsverhandlungen über das Urteil?

VG
Hotte
(ex-ehrenamtlicher Sozialrichter)

--
Richard v. Weizsäcker:
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Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

C3PO, Monday, 24.09.2018, 08:28 (vor 2043 Tagen) @ Hotte

.....Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen....

Und wenn man den Absatz 3 des §179 SGB IX vollständig liest und zitiert

Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.

erkennt man unter Umständen, daß dieser Absatz lediglich den Grundsatz der Reziprozität behandelt, nämlich der gleichen Rechtsstellung von BR/PR-Mitgliedern gegenüber dem Arbeitgeber.
Zusammenhängende Betrachtungen sind manchmal sinnvoll.

Aber lassen wir das Thema mal besser, das ist mir zu emotional behaftet bei manchen hier.

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

Hotte, Stuttgart, Monday, 24.09.2018, 09:52 (vor 2043 Tagen) @ C3PO


erkennt man unter Umständen, daß dieser Absatz lediglich den Grundsatz der Reziprozität behandelt, nämlich der gleichen Rechtsstellung von BR/PR-Mitgliedern gegenüber dem Arbeitgeber.
Zusammenhängende Betrachtungen sind manchmal sinnvoll.

Aber lassen wir das Thema mal besser, das ist mir zu emotional behaftet bei manchen hier.

Auch hier ein abschliessender Kommentar:
Welche Rechte haben Ersatz BRmitglieder, die nicht aufgrund des Ausfalles eines BR herangezogen worden sind?

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

Ironie, Monday, 24.09.2018, 09:55 (vor 2043 Tagen) @ Monica99

Guten Morgen,

obwohl sonst allen möglichen Biegungen starrer Vorschriften
nicht abhold, sehe ich die Bedingungen eines ruhenden
Mandats auch als strikt bindend an.

Zum einen sprechen dafür die Datenschutzbestimmungen,
deren Einhaltung ich für sehr wichtig halte.
Jede Aufweichung dieser Bestimmungen führt dazu, dass sie
generell nicht mehr ernst genommen werden und damit auch
nicht die Rechte schwerbehinderter MitarbeiterInnen.
Denn es ist ihr ureigenes Recht, das mit einem Gespräch über
einzelne Fälle von Vertrauensperson und deren Stellvertretung
verletzt wird, Bauchgefühl hin oder her.
Auch wenn ich selbst als schwerbehinderter Mensch mitsamt
vieler anderer einen regelmäßigen Datenaustausch für sinnvoll
halte, ist er dennoch gesetzeswidrig.
Zum anderen wird nicht zuletzt durch die Nichtbeachtung
des §177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX auch dem Arbeitgeber und
allen, die mir nicht wohlgesonnen sind, eine große Angriffsfläche
geboten.

Inwieweit ein Austausch über allgemeine Fragen und Themen
möglich ist, sollte mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden,
da die Stellvertretung ja weiterhin verpflichtet ist, ihre Arbeits-
leistung zu erbringen.

Mit montäglichem Gruß

Ironie

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

Monica99, Monday, 24.09.2018, 12:52 (vor 2043 Tagen) @ Ironie

Hallo Hotte und Ironi,

es hat keinen Zweck, Mandatsträgern welche das Gesetz einfach nicht so wie es geschrieben ist und die entsprechenden Urteile GENAU zu lesen und zu beachten/einzuhalten, reden wir gar nicht von verstehen, zu versuchen es hier deutlich zu machen.

C3PO
>>>Meiner Meinung nach ist das nirgendwo so im Wortlaut im SGB IX enthalten. Und was nicht per Gesetz verboten ist, ist erst mal als erlaubt anzunehmen. ;)

Dieses ist aber eine total falsche und rechtswidrige Auslegung!!

Denn nach DEINER Auslegung dürfte man Menschen umbringen. Denn in keinem Gesetz steht, dass dieses nicht erlaubt also verboten ist. Es steht nur im Gesetz, dass sofern man jemandem umbringt idR bestraft wird.

--
mfg Monica

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

C3PO, Monday, 24.09.2018, 16:27 (vor 2043 Tagen) @ Monica99

es hat keinen Zweck, Mandatsträgern welche das Gesetz einfach nicht so wie es geschrieben ist und die entsprechenden Urteile GENAU zu lesen und zu beachten/einzuhalten, reden wir gar nicht von verstehen, zu versuchen es hier deutlich zu machen.

Oha, jetzt wird es auch noch persönlich angreifend, herabwürdigend und beleidigend.
Top Diskussionskultur, werte Dame.
Ich wünsche ein besseres Händchen bei Diskussionen mit dem Arbeitgeber.

Dieses ist aber eine total falsche und rechtswidrige Auslegung!!

Denn nach DEINER Auslegung dürfte man Menschen umbringen. Denn in keinem Gesetz steht, dass dieses nicht erlaubt also verboten ist. Es steht nur im Gesetz, dass sofern man jemandem umbringt idR bestraft wird.

Es steht also in keinem Gesetz, daß Mord verboten ist? Interessant.

Artikel 1 Grundgesetz: Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

Monica99, Monday, 24.09.2018, 16:56 (vor 2043 Tagen) @ C3PO

C3PO

empfehle einmal den Begriff "Würde" im Artikel 1 GG zu googlen, da wirst Du viel über Würde finden, aber NICHTS das man einen Menschen nicht ermorden darf. Du findest aber "Der strafrechtlich bewehrte „Schutz der Totenruhe“ in Deutschland geht implizit davon aus, dass der Mensch auch als Toter eine Würde hat ."

Es gibt auch kein Urteil, dass ein Mörder wegen Verstoß gegen Art. 1 GG verurteilt wurde. Also vor dem Verfassungsgericht (welches ja für Verstöße gegen das GG zuständig wäre) verklagt wurde.

--
mfg Monica

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

SFliege, Tuesday, 25.09.2018, 11:49 (vor 2042 Tagen) @ C3PO

Hallo C3PO,

manches muss man einfach ertragen. :-)

§ 179 Absatz 3 Satz 2 SGB IX
Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.

... und wir beide wissen, das schließt auch eine Abstimmung im Vor- und Nachgang dieser Tätigkeiten ein.

Wer den Stellvertreter nicht durch Vertretung bzw. Heranziehung beteiligen will, darf ihm natürlich aus Datenschutzgründen dann auch nichts sagen. ... und nicht umgekehrt :-P

Viele Grüße

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

Ironie, Wednesday, 26.09.2018, 13:24 (vor 2041 Tagen) @ SFliege

Guten Tag,

Wer den Stellvertreter nicht durch Vertretung bzw. Heranziehung beteiligen will, darf ihm natürlich aus Datenschutzgründen dann auch nichts sagen. ... und nicht umgekehrt

Es ging berhaupt nicht darum, eine Vertretung oder Heranziehung
nicht zu wollen, sondern es ging um Informationen an die Stellvertretung,
ohne dass der Vertretungsfall eingetreten oder die legale Heranziehung
möglich ist.
Und eine Vertretung oder die Hinzuziehung ist nur dann legal, wenn man
selbst verhindert ist oder die Anzahl der schwerbehinderten oder gleichgestellten
Mitarbeiter oberhalb der Zahl 99 liegt.

Mit einem Gruß zur mittigen Teilung der Woche

Ironie

PS: Auch Schwerbehinderte und Gleichgestellte haben ein Recht auf Datenschutz.

Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters

Bodo_S, Castrop-Rauxel, Thursday, 30.12.2021, 09:43 (vor 850 Tagen) @ fisch21

Hallo Karl,
ich bin stellv. Vertrauensperson und habe seit 2018 (SBV-Wahl) auch heute noch folgende Forderungen an die SBV:

1. Namen und betriebliche Kontaktdaten unserer schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen
2. Mitteilung, wo sich das SBV-Büro befindet
3. Im Fall der objektiven Verhinderung der SBV (Urlaub, Krankheit, Dienstreise etc.) möchte ich Zugang haben zum Büro und Dienst-PC
4. Einberufung einer SB-Versammlung oder mindestens einen Tätigkeitsbericht
5. Keine Weiterleitung von E-Mails der stellv. VP an den Dienstgeber

Diese Aufzählung erhebt nicht den Anspruch auf Vollzähligkeit, soll aber aufzeigen, dass mein Problem sich nochmal ein stückweit abhebt von den hier geschilderten.

Viele Grüße
Bodo

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