Bewerbung eines schwerbehinderten Azubi´s (Einstellung)

Michael49, Sunday, 28.05.2006, 09:06 (vor 6573 Tagen)

Hallo,
leider konnte ich nichts ähnliches im Forum finden.
Ich habe nachfolgenden Fall:

Wir hatten eine Bewerbung eines schwerbh. Azubis erhalten.
Der GdB ist 100, die Agentur f. Arbeit übernimmt 50% der Ausbildungskosten.

Ich habe die Bewerbungsunterlagen erhalten.
Ein Termin für ein Vorstellungsgespräch stand noch nicht fest.

Erst nachdem ich nach 2 Wochen mal hinterfragt habe, ob es schon einen termin gibt, wurde mir mitgeteilt, dass man sich für einen anderen Bewerber entschieden hat.

Zwar konnte auch ich erkennen, dass die Leitungen und Noten in der Schule eigentlich nicht für den Ausbildungsplatz genügen würde.
( leider nur 5en und 6en, wobei ich aufgrund der Behinderung die schlechten zurückführen kann )

Das war aber nicht für mich das Thema !

Die Perso geht davon aus, dass sie nicht verpflichtet ist, diesen Bewerber einzuladen.
( ich bin davon ausgegangen, dass jeder Bewerber, egal ob Azubi oder "normaler" zu einem Gespräch eingeladen werden muss, wenn die SchwbHv. dieses wünscht )

Wie sieht es hier aus > Kann ich in diesem Fall, den Entscheid des AG erst einmal aussetzen >

mfg.

Michael

Bewerbung eines schwerbehinderten Azubi´s

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Sunday, 28.05.2006, 11:38 (vor 6573 Tagen) @ Michael49

Hallo Michael,
du vermutest richtig, dass dies nicht korrekt gelaufen ist.

Zu dem Sachverhalt kannst du im Knittel-Kommentar folgendes (Auszüge) nachlesen:

Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigte Einstellungsentscheidung zu informieren und sie anzuhören (vgl. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wobei eine besondere Form hierfür nicht vorgeschrieben ist. Die Stellungnahme kann sowohl mündlich als auch schriftlich abgegeben werden. Stets sind aber alle maßgeblichen Unterlagen mitzuteilen, damit eine ordnungsgemäße Beurteilung ermöglicht wird.

Eine besondere Erörterungspflicht ist bei beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern vorgesehen. Diese kommt zum Tragen, wenn der Arbeitgeber die Pflichtquote nicht erfüllt hat und die Schwerbehindertenvertretung oder die betriebliche Interessenvertretungen mit der beabsichtigten Einstellungsentscheidung nicht einverstanden ist (Abs. 1 Satz 7). Der Arbeitgeber muss dann die beabsichtigte Einstellungsentscheidung mit der Schwerbehindertenvertretung und der betrieblichen Interessenvertretung in einem Gespräch erörtern und im Einzelnen begründen. Hierbei ist insbesondere darzulegen, weshalb die Einstellung des schwerbehinderten Bewerbers trotz Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht abgelehnt werden soll.

Der Arbeitgeber muss außerdem alle von der beabsichtigten Entscheidung betroffenen schwerbehinderten Bewerber anhören (Abs. 1 Satz 8). Das ist sowohl im Rahmen der Erörterungen mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebs- / Personalrat als auch in einem eigenen Gesprächstermin möglich. Bei diesem sind Schwerbehindertenvertretung und betriebliche Interessenvertretungen teilnahmeberechtigt.

Die Anhörungspflicht besteht gegenüber allen abgelehnten schwerbehinderten Bewerbern. Der Arbeitgeber darf nicht etwa einzelne Bewerbungen im Wege einer Vorauswahl von der Anhörung oder Erörterung ausschließen. Unerheblich ist auch, ob es sich um externe oder betriebsinterne Bewerbungen handelt.

Ist die Einstellungsentscheidung endgültig getroffen, hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich, d. h. hier in der Regel sofort, gem. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu informieren. Darüber hinaus müssen alle Beteiligten, also auch die betriebliche Interessenvertretung und die abgelehnten schwerbehinderten Bewerber, vom Arbeitgeber unterrichtet werden (Abs. 1 Satz 9). Die Unterrichtungspflicht ist nicht davon abhängig, dass zuvor eine Erörterung und Anhörung nach Abs. 1 Satz 7 und 8 stattgefunden hat.

Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Einstellungsverfahren lässt sich übersichtlich wie folgt zusammenfassen.
Unterrichtung über alle eingegangenen Bewerbungen schwerbehinderter und nicht schwerbehinderter Bewerber sowie die Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes (Abs. 1 Satz 4),
Unterrichtung über die beabsichtigte Vorauswahl bei größerem Bewerberkreis, Gelegenheit zur Stellungnahme und sodann Mitteilung der getroffenen Vorauswahlentscheidung mit Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu (Abs. 1 Satz 6, § 95 Abs. 2 Satz 1),
Einsicht in Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen aller Bewerber (§ 95 Abs. 2 Satz 3),
Unterrichtung über eine beabsichtigte Einstellungsentscheidung und Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 95 Abs. 2 Satz 1),
besondere Erörterung der beabsichtigten Entscheidung bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht unter ablehnender Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung (Abs. 1 Satz 7), gegebenenfalls Teilnahme an Anhörung abgelehnter schwerbehinderter Bewerber gem. Satz 8,
Mitteilung der getroffenen Entscheidung und ihrer Begründung gem. Abs. 1 Satz 9.

Die rechtliche Betrachtung dieser Angelegenheit findest du hier:
http://www.schwbv.de/einstellungsmoeglichkeiten.html

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Bewerbung eines schwerbehinderten Azubi´s

Ede vom Bayerwald @, Monday, 12.06.2006, 15:42 (vor 6558 Tagen) @ Michael49

Hallo,

Es gibt immer einen Zusatz in den Anzeigen: "Bei gleicher Eignung bevorzugt."

Wenn dem so ist, dass das Zeugnis nur 5er und 6er ausweist, ist zu vermuten, dass er in negativer Sicht keine Konkurrenten hatte.

In solch einem Fall nehme ich mir die Stelle aus dem SGB IX, die da spricht, dass offensichtlich UNgeeignete Bewerber NACH Absprache zwischen PR, AG und SBV nicht eingeladen werden müssen.

Also Absprache muss sein, aber es muss nicht jeder eingeladen werde, falls es erkennbar ist, das der Behinderte ungeeignet ist, nicht behinderungsbedingt sondern leistungsbedingt.
Wenn ich als SBV mich für OFFENSICHTLICH ungeeignete Bewerber einsetze, mache ich mir meine Arbeit vieler Jahre kaputt, so helfe ich weder dem einen, denn ich kann ihn auch mit Gewalt nicht durchsetzen, als auch den andern, weil es heißt, dass ich falsches zu viel usw. Will, was nicht abgedeckt ist durc hgesetze, Verordnungen und GUTE betriebliche Praxis.

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