Ablehnung der Teilnahme des 1.Stellvertreters (Stellvertreter/in)

montag, Wednesday, 14.11.2018, 13:34 (vor 1991 Tagen)

Moin moin,
bei uns sind mehrere Bewerbungen für einen Arbeitsplatz eingegangen und unter den Bewerbern befindet sich 1 Bewerber mit Handycap. Da die Vertrauensperson, im Rahmen ihrer unmittelbaren und direkten Betroffenheit, nicht daran teilnehmen kann, würde ich dann teilnehmen.
Die Vertrauensperson hat mitgeteilt, dass der Bewerber es abgelehnt hat, dass die 1. Stellvertretung anwesend ist.
Es liege wohl auch eine schriftliche Erklärung dazu bei der Personalabteilung.

Jetzt meine Frage:

- wenn der AG zu Vorstellungsgesprächen lädt, dann lädt er auch die SBV ein. Kann der Bewerber dann die
Teilnahme des Stellis ablehnen?

Vielen Dank im Voraus für die Antworten

montag :-)

Ablehnung der Teilnahme des 1.Stellvertreters

WoBi, Wednesday, 14.11.2018, 15:22 (vor 1991 Tagen) @ montag

Hallo montag,
ein schwerbehinderter / gleichgestellter Bewerber kann gemäß § 164 Abs. 1 Satz 10 SGB IX die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ablehnen. Dies hat der Bewerber aber ausdrücklich, aber ohne Fremdbeeinflussung, zu erklären. Der Zeitpunkt der Erklärung ist im SGB IX nicht definiert.

Wenn eine Erklärung in der Personalabteilung vorliegt, die ausdrücklich die Teilnahme eines bestimmten Stellvertreters ausschließt könnte Zweifel hinsichtlich ein möglichen Fremdbeeinflussung aufkommen. Hier müsste interne Kenntnisse der SBV bezüglich einer möglichen Verhinderung der Vertrauensperson vorhanden sein.

Nichtbehinderte Bewerber können die Teilnahme der SBV nicht ablehnen. Die Unterrichtung der SBV durch den Arbeitgeber nach § 178 Abs. 2 SGB IX hat unabhängig von einer Ablehnung durch den schwerbehinderten / gleichgestellten Bewerber zu erfolgen.

--
Gruß
Wolfgang

Ablehnung der Teilnahme des 1.Stellvertreters

Monica99, Wednesday, 14.11.2018, 19:20 (vor 1991 Tagen) @ WoBi

Hallo,

wichtig aber besonders hier:
Der Betroffene kann die Beteiligung der SBV am VORSTELLUNGSGESPÄCH ablehnen. Aber auch nur an diesem Gespräch. Also folglich muss der AG die SBV sonst vollumfänglich incl. Akteneinsicht gem. SGB IX beteiligen. Gibt es bei dieser Stellenausschreibung weitere Schwerbehinderte, so gilt die NICHTBETEILIGUNG am Vorstellungsgespräch nur für dieses EINE Vorstellungsgespräch. Nicht für die weiteren Gespräche.

--
mfg Monica

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